14.09.2022

Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig prüfen

Feuerlöscher haben im Brandfall zu funktionieren. Alle Feuerlöscheinrichtungen müssen deshalb in regelmäßigen Zeitabständen sachkundig gewartet und gepflegt werden. Dabei unterscheidet das Arbeitsstättenrecht zwischen der Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen und deren Instandhaltung. Lesen Sie in diesem Beitrag, was dabei jeweils zu beachten ist, welche Fristen gelten und wie sich Prüfung und Instandhaltung grundsätzlich voneinander unterscheiden.

Feuerlöscher prüfen

Was sind Feuerlöscheinrichtungen?

Feuerlöscheinrichtungen sind u.a.

  • Gefahrenmeldeanlagen
  • Brandlöschanlagen
  • Feuerlöscher und
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

Eine Definition von Feuerlöscheinrichtungen findet sich in der Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen (ASR 13/1,2), die allerdings auch „nur“ aus einer Aufzählung besteht. Dort heißt es unter Begriffe:

„Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, ortsfeste Anlagen (…) oder Löschfahrzeuge. Als Feuerlöscheinrichtungen gelten auch gefüllte Löschsand- oder Löschwasserbehälter mit geeignetem Gerät zur Brandbekämpfung, Löschdecken und Löschbrausen.“

 

Warum ist die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen so wichtig?

Jedes technische Produkt verschleißt nicht nur, wenn es benutzt wird. Auch aufgrund der vorherrschenden Umweltbedingungen sind die einzelnen Komponenten einem Alterungsprozess ausgesetzt.

Mit dem Alterungsprozess ändern sich die Gebrauchseigenschaften der Werkstoffe und somit die  Produkteigenschaften. Das kann die Funktionstüchtigkeit der Feuerlöscher reduzieren bis zu dem Punkt, an dem sie den Dienst versagen. Die Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschgeräten ist folglich absolut notwendig.

 

Feuerlöscheinrichtungen: Prüfung oder Instandhaltung?

Unter Berücksichtigung der Zielstellung der Inspektion sowie der technischen und rechtlichen Grundlagen werden grundsätzlich zwei Prüfungen unterschieden:

  • die Prüfung des Feuerlöschers hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder des ADR
  • die Instandhaltung des Feuerlöschers hinsichtlich der Gewährleistung der Einsatz- und Löschfähigkeit im Sinne der DIN 14406-4 (Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung)

Beide Bereiche werden auch im Arbeitsstättenrecht, in der ASR A 2.2, genannt.

 

Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach BetrSichV

Gemäß der BetrSichV sind Feuerlöscher einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung kann für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt von maximal 1.000 bar/l durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung sowie TRBS 1203 durchgeführt werden, wenn die technischen Voraussetzungen für die Prüfung gegeben sind.

Wie oft müssen Sie die wiederkehrende Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen wiederholen?

Für die wiederkehrende Prüfung gelten gemäß BetrSichV Maximalfristen, die durch den Betreiber oder die zuständige Behörde reduziert werden können. Die Behörde kann die Fristen reduzieren auf Basis einer sicherheitstechnischen Beurteilung, bei der sie die Betriebsbedingungen und die vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegten Forderungen zum Betreiben berücksichtigt.

Fristen für die innere Prüfung

Für die innere Prüfung gilt als maximale Prüffrist fünf Jahre. Ausnahmen für die Durchführung der inneren Prüfung bestehen bei Aufladefeuerlöschern und Kohlendioxidlöschern, sofern diese nach Ablauf der Frist nicht nachgefüllt werden.

Fristen für die Festigkeitsprüfung

Für die Festigkeitsprüfung ist eine maximale Frist von zehn Jahren vorgeschrieben. Wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, kann die Festigkeitsprüfung außer bei Kohlendioxidlöschern entfallen. Bei Kohlendioxidlöschern ist die Festigkeitsprüfung nach Ablauf der Frist vorzunehmen, wenn diese nachgefüllt werden.

Fristen für die Prüfung der Anlagenteile

Für Anlagenteile, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen.

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Durchführung von Prüfungen an weitere Bedingungen wie das Füllen gekoppelt ist. Bei Nichtbefüllung hat der Arbeitgeber aber gemäß TRBS 3145 die Pflicht, trotzdem Prüfungen oder den Austausch nach den dort genannten Fristen zu veranlassen. Dies gilt beispielsweise für Kohlendioxidlöscher.

 

Instandhaltung von Feuerlöscheinrichtungen nach DIN 14406-4

Beim Nachfüllen oder bei Instandhaltung müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typprüfung zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Der Gesetzgeber will so die Zuverlässigkeit und Funktionstüchtigkeit der Geräte sicherstellen.

Originalteile bei der Instandhaltung

Aus diesem Grund müssen die mechanischen Teile eines Geräts, soweit sie für ein Fabrikat spezifisch sind und nur von dieser Firma hergestellt werden, als Originalteile verwendet werden.

Gleiches gilt auch für CO2-Treibmittelpatronen samt Füllung und Einhängevorrichtung. Bei diesen Teilen sind z.B. die Öffnungsart, das richtige Füllgewicht und die Passform der Einhängevorrichtung von entscheidender Bedeutung. Diese gewährleistet, dass die Patronen in richtiger Lage zur Betätigungsarmatur hängen, damit die Inbetriebsetzung überhaupt erfolgen und die Treibladung richtig ausströmen kann.

Ausrüstungsteile, die auch der Gerätehersteller als Handelsware bezieht, können vom gleichen Fabrikanten erworben werden, sofern sie den technischen Unterlagen oder Mustern entsprechen, die der Typprüfung und Zulassung zugrunde liegen.

Bei der Auswahl von Löschmittel zu beachten:

Hinsichtlich der Löschmittel ist der Sachkundige nach dem geltenden Recht für die typprüfungspflichtigen Löschmittel mit bestimmten Rezepten oder mit besonderen physikalischen Eigenschaften gemäß der Zulassung an den Hersteller gebunden, so z.B. bei frostgeschützten Wasserfüllungen, bei Netzmittelzusätzen, bei Schaummittellösungen, ohne oder mit Frostschutzzusatz sowie bei den Löschpulvern aller Art. Sie dürfen nur aus original verschlossenen, mit dem Typprüfungskennzeichen versehenen Gebinden nachgefüllt werden.

 

Wer darf die Instandhaltung und Prüfung durchführen?

Die Prüfung (in der DIN 14406-4 als Inspektion bezeichnet) ist Bestandteil der Instandhaltung und muss von einem Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an den Sachkundigen ergeben sich aus DIN 14406-4. Danach muss der Sachkundige

  • die persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die einschlägigen Vorschriften und Regeln (z.B. Normen, Instandhaltungsvorschriften der Hersteller, DGRL, BetrSichV) kennen und, sofern erforderlich, während der Prüfung zur Verfügung haben,
  • eine praktische Ausbildung (mindestens drei Monate) einschließlich eines Fachlehrgangs absolviert haben und auf Basis dieser Ausbildung über die erforderliche theoretische und praktische Erfahrung für die Prüfung der Feuerlöscher verfügen,
  • seinen Kenntnisstand laufend aktualisieren, die DIN 14406-4 nennt hier einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren, und
  • die Gewähr für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Feuerlöscher in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht übernehmen.

Der Sachkundige muss auf Verlangen seine Erfahrung zur Instandhaltung und Inspektion von Feuerlöschern nachweisen. Das kann beispielsweise durch einen Ausbildungsnachweis eines anerkannten Ausbilders erfolgen. Als anerkannte Ausbildungsstellen gelten z.B. die Firmen, die sich in der RAL-Gütegemeinschaft für Instandhaltungsvorschriften und Ausbildung GRIF zusammengeschlossen haben (siehe www.bvfa.de).

 

Fazit zur Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöscheinrichtungen

Bei der Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöscheinrichtungen gilt es einiges zu beachten. Da wären zum einen die Prüffristen für deren unterschiedlichen Bestandteile. Da wären zum anderen die strengen Anforderungen, die die  DIN 14406-4 an den Austausch nicht mehr funktionsfähiger Teile stellt. Nicht zuletzt dürfen nur sachkundige Personen die Feuerlöscheinrichtung prüfen oder instand halten. Wer als sachkundige Person gelten möchte, muss wiederum viele Bedingungen erfüllen.

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Autor*in: Michael Becker