08.04.2019

Gefahren durch CO₂-Löschanlagen vorbeugen

Kohlendioxid ist schon bei 1 kg je 5,5 qm Raumfläche „kritisch“ für die menschliche Gesundheit. CO2-Löschanlagen bringen aber nicht, wie übliche Handfeuerlöschgeräte, 2 oder 5 kg Löschmittel aus, sondern vielleicht 500, 1.000 oder 2.000 kg. Die mögliche Gefährdung für den Menschen liegt also auf der Hand – die Notwendigkeit, hier vorzubeugen, ebenfalls. So gehen Sie dabei vor:

CO2-Löschanlage Gefahren

Häufige Gefahren durch CO₂-Löschanlagen

Kohlendioxid (CO₂ – auch Kohlenstoffdioxid genannt) ist ein farbloses, geruchloses Gas, das leicht säuerlich schmeckt. Es entsteht bei der vollständigen Verbrennung von kohlenstoffhaltigem Brennstoff.

Löschgase wie CO₂ eignen sich sehr gut, um Brände von EDV-Bereichen, Kabeltrassen, Flüssigkeiten, Gasen oder sonstigen nicht glutbildenden Stoffe zu löschen. Dabei ist CO₂ jedoch von allen Löschgasen das Gefährlichste. Wer sich in einem mit CO₂ gefluteten Bereich aufhält, wird nicht länger als fünf Minuten überleben. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen können dennoch dafür sorgen, die Gefahren durch eine CO₂-Löschanlage einzudämmen.

CO₂-Feuerlöschanlagen sind stationäre Löschanlagen, deren Auslösung selbsttätig und/oder von Hand erfolgen kann. Sie werden eingesetzt, wenn bereits in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.

CO₂-Löschanlagen werden

  • als Raumschutzanlagen (Flutung eines Raums) oder
  • als Objektschutzanlagen (Schutz eines einzelnen Objekts)

eingesetzt. Insbesondere bei Raumschutzanlagen ist eine Warnanlage zum Schutz von Personen erforderlich.

Hinweis

Deutlich sinnvoller, ggf. auch effektiver, preiswerter und in jedem Fall weniger gefährlich als das Fluten ganzer Räume mit dem Löschgas sind Objektlöschanlagen. Diese Anlagen fluten nur die Geräte oder EDV-Schränke (Racks). Diese Löschtaktik ist der Raumflutung grundsätzlich vorzuziehen.

Die DGUV Information 205-026 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen“ gibt einen Überblick über diese Schutzmaßnahmen. Sie richtet sich an Unternehmen, die Gaslöschanlagen in Gebäuden betreiben, und möchte verhindern, dass das Löschgas Personen schädigt. Es geht hier in erster Linie also um Personenschutz, nicht um Brandschutz.

Welche Maßnahmen erachtet die DGUV also als sinnvoll, um die Gefahren einer CO₂-Löschanlage zu minimieren?

Die wichtigste Schutzmaßnahme: die Alarmierung!

Als Maßnahme beim Einsatz von Löschgasen fordert die DGUV, dass es mindestens akustische und ggf. auch optische Alarmierungseinrichtungen gibt. Empfehlenswert ist es, immer beides installiert zu haben. Damit die akustischen Alarme auch gehört werden, müssen sie mindestens 10 dB(A) lauter sein als der übliche Geräuschpegel.

Sobald das Löschgas austritt (bzw. kurz davor), muss es die Alarmglocke auslösen. Diese darf erst ausgeschaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen die Löschbereiche bzw. die gefährdeten Bereiche betreten können. Der Energievorrat muss sicherstellen, dass die Alarmglocke mindestens 30 Minuten lang ertönen kann.

Falls eine Person verletzt am Boden liegt und der Alarm ausgelöst hat, fordert die DGUV Information eine Verzögerungseinrichtung. Es muss also einen Knopf geben, den Menschen manuell drücken können und dadurch die Auslösung verzögern – und zwar so lange, wie sie den Knopf gedrückt halten. Hat die Anlage allerdings bereits ausgelöst, kann niemand mehr die Flutung unterbinden.

Die Anforderungen an die CO₂-Löschanlage selbst

Auch die Behälter, die die Löschgase lagern, sind gefährlich (Druckbehälter) – also müssen Sie diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.

Die Leitungen für die Löschanlage sind besonders sicher zu verlegen und eine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung des Löschgases muss verhindert werden. Unter Druck stehendes Löschgas wie Kohlenstoffdioxid kann nämlich beim Ausströmen elektrostatisch aufgeladen werden und so eine ggf. vorhandene, explosionsfähige Atmosphäre entzünden.

Speziell für CO₂-Löschanlagen fordert die DGUV Information des Weiteren, dass das Löschgas erst austreten kann, nachdem zwei Sensoren, die unabhängig voneinander arbeiten, den Brand erkannt haben.

An den Zugängen zu den Lösch- und Gefährdungsbereichen muss das Warnzeichen „Warnung vor Erstickungsgefahr“ vorhanden sein und ein weiteres Schild mit folgendem Aufdruck: „Gaslöschanlage. Bei Feueralarm oder Zuströmen von Löschgas Raum sofort verlassen! Lebensgefahr!“

Löschgase dürfen nicht unbeabsichtigt in solchen Mengen entweichen können, dass sie Personen in angrenzenden Räumen oder Bereichen gefährden.

Das sind Ihre Unterweisungs- und Prüfpflichten

Der Betreiber muss die Belegschaft darüber unterweisen, welche Gefahren durch die CO₂-Löschanlage auftreten und wie diese vermieden werden können. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Arbeit und dann regelmäßig einmal im Jahr erfolgen.

Ist die Anlage defekt, muss der Mangel laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) „möglichst umgehend“ beseitigt werden. Zudem müssen „befähigte Personen“ die Funktion der Anlage regelmäßig prüfen und bestätigen. Sachverständige Personen von Hersteller, Monteur oder einer Prüfinstitution eignen sich hierführ am besten.

Wenn die Anlage ausgelöst hat, muss vor Betreten der gefluteten Bereiche durch eine ausdrückliche Freigabe sichergestellt sein, dass durch die Rauchgase oder die Löschgase keine Gefahr mehr besteht. Diese Freigabe kann nur durch Messung mit Sensoren nach ausreichend langer Be- und Entlüftung erteilt werden und es muss darauf geachtet werden, dass die Löschgase – die schwerer sind als Luft – nicht unbeabsichtigt in unterirdische Bereiche gelangen.

Da Menschen Löschgase nicht riechen können, ergibt es Sinn, die Löschgase mit einem Geruchsstoff zu versehen, genannt Odorierung. Kohlendioxid wird üblicherweise mit einem starken Zitronengeruch versehen, der so extrem ist, dass jedem auffällt, wenn Gefahr besteht.

Autor*in: WEKA Redaktion