04.08.2020

Feuerwehrplan: Das müssen Sie beachten

Unter einem Feuerwehrplan versteht man gemäß DIN 14095 vorbereitete Pläne als Führungsmittel für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten oder Objekten.

Feuerwehrfahrzeug Feuerwehrwache

Ein Feuerwehrplan dient der Einsatzvorbereitung und der raschen Orientierung sowie zur Beurteilung der Lage. Die Erforderlichkeit von Feuerwehrplänen richtet sich nach Lage, Art und Nutzung einer baulichen Anlage. Regelmäßig werden Feuerwehrpläne gefordert, wenn für die bauliche Anlage eine Brandmeldeanlage baurechtlich erforderlich ist.

Bestandteile von Feuerwehrplänen

Im Folgendem sind die Bestandteile von Feuerwehrplänen aufgeführt:

  • allgemeine Informationen über das Objekt
  • Übersichtsplan
  • Geschossplan/Geschosspläne
  • Sonderpläne, z.B. Umgebungs-, Detail- oder Abwasserpläne
  • zusätzliche Erläuterungen in Textform
  • Legende zur Erläuterung der Darstellungen und unten rechts ein Plankopf (Schriftfeld)

Feuerwehrplan: Ausführung und Formanforderungen

  • Verwendung findet weißes Papier im Hochformat A4 oder im Querformat A3.
  • Alle Pläne sind auf das Hochformat A4 zu falten.
  • Sie sind gegen Nässe und Verschmutzung zu schützen
  • Die Geschosspläne sind in einem einheitlichen Maßstab darzustellen.
  • Die Pläne sollen ein Raster von 10 m haben.
  • Für Übersichtspläne kann ein Raster von 20 m oder 50 m verwendet werden.
  • Ein Nordpfeil ist unverzichtbar.
  • Die Hauptzufahrt/der Hauptzugang sollte sich am unteren Rand des Plans befinden.
  • Feuerwehrpläne sind farblich darzustellen.

Feuerwehrplan überprüfen

Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen. Sachkundiger kann z.B. ein Brandschutzbeauftragter mit entsprechender feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung sein.

Wann ein Feuerwehrplan erstellt werden muss

Mehrheitlich werden Feuerwehrpläne von den Brandschutzdienststellen objektspezifisch im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Bei den nachfolgenden Gebäuden sind Feuerwehrpläne jedoch bauordnungsrechtlich in den Bundesländern basierend auf den nachfolgenden Mustervorschriften mehrheitlich zwingend erforderlich:

  1. in Industriebauten mit einer Gesamtgrundfläche aller Brandabschnitte/-bekämpfungsabschnitte > 2.000 qm
  2. in Beherbergungsstätten mit > 60 Gastbetten
  3. in Hochhäusern
  4. in Schulen
  5. in Verkaufsstätten mit > 2.000 qm Verkaufsraumfläche
  6. in Versammlungsstätten mit > 200 Personen in Versammlungsräumen
  7. in Kunststofflagern mit > 200 m3 Sekundärstoffen (gebrauchte Kunststoffe)
  8. in Lägern für wassergefährdende Stoffe
  9. in Krankenhäusern

Daneben sind entsprechend einigen Regeln der Technik Feuerwehrpläne bei bestimmten baulichen Anlagen zu erstellen, z.B. bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern oder bei Gefahrstoff-Tanklagern mit einem Volumen > 2.500 l. Zusätzlich können Feuerwehrpläne und Sonderpläne aus privatrechtlichen Gründen vom Sachversicherer gefordert werden wie auch bei bestimmten Objekten mit Brandrisiken von den Berufsgenossenschaften.

Hinweis: Feuerwehrpläne müssen nach den Vorgaben der DIN 14095 erstellt werden. Lesen Sie hier weiter.

Autor*in: WEKA Redaktion