12.01.2021

Feuerwehrpläne nach DIN 14095

Die DIN 14095:2007 – Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen für Feuerwehren in Deutschland gilt als eine für den abwehrenden Brandschutz wesentliche, allgemein anerkannte Regel der Technik zur Gefahrenabwehr. Grundlage für die verwendete Symbolik in den Plänen ist die DIN 14034-6.

Feuerwehr

Im Lauf der letzten 20 Jahre wurde die DIN 14095 immer weiter detailliert bzgl. Darstellung und Genauigkeit. Gleichzeitig wurde sie erweitert hinsichtlich des Planumfangs bzw. des Informationsgehalts. Dabei sind folgende Begriffe zu unterscheiden:

Pläne und Sonderpläne nach DIN 14095

  • Feuerwehrplan: vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten und Objekten. Er kann einen Objektplan und/oder einen Einsatzplan enthalten.
  • Objektplan/Übersichtsplan: Plan für die Feuerwehr zur Orientierung im Objekt oder einer baulichen Anlage
  • Einsatzplan: objekt- oder ereignisbezogener Plan für die Feuerwehr mit Hinweisen auf einsatztaktische Maßnahmen

Aufgrund seiner Anwenderfreundlichkeit wurden in den vergangenen rund zehn Jahren aufbauend auf dem Feuerwehrplan für die Notfallpraxis weitere Pläne entwickelt, ohne dass es dazu eine konkrete Regel der Technik oder Rechtsgrundlage gibt. In der DIN 14095 werden diese als Sonderpläne bezeichnet wie z.B.:

  • Abwasserplan (Löschwasser-Rückhalteplan) = Übersichts- oder Detailplan mit Darstellung des objektspezifischen Grund- oder Entwässerungsleitungssystems
  • Umgebungsplan (Anfahrtsplan) = Übersichtsplan mit Darstellung der Umgebung, Infrastruktur und Verkehrsanbindung um das betrachtete Objekt
  • Rauch- und Wärmeabzugsplan (RWA-Plan) = Übersichtsplan für Feuerwehr und Anlagenbediener über Lage und Ausführung/Schaltung der im Objekt vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte und Gruppen
  • Bestuhlungsplan = in der Regel bauaufsichtlich bei Versammlungsstätten geforderter Grundrissplan mit detaillierter Darstellung der Bestuhlung und Rettungsweg(aus)führung
  • Kulturschutzplan = Übersichts- oder Detailplan mit Darstellung der Lage und Art im Objekt vorhandener wichtiger/wertvoller Kulturgüter (Bilder, Möbel, Teppiche usw.)
  • Einlagerungsplan = Übersichts- oder Detailplan mit Darstellung der Lage und Art im Objekt vorhandener Lagergüter (Gefahrstoffe usw.)
  • Versorgungsplan/Absperrplan = Übersichts- oder Detailplan mit Darstellung des objektspezifischen Leitungssystems für Medien oder Gefahrstoffe

Allgemeine Anforderungen an den Feuerwehrplan nach DIN 14095

Folgendes ist bei der Erstellung und Verwaltung von Feuerwehrplänen zu beachten:

  • Feuerwehrpläne müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen. Sachkundiger kann z.B. ein Brandschutzbeauftragter mit entsprechender feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung sein.
  • Mehrheitlich werden Feuerwehrpläne von den Brandschutzdienststellen objektspezifisch im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Bei den nachfolgenden Gebäuden sind Feuerwehrpläne jedoch bauordnungsrechtlich in den Bundesländern basierend auf den nachfolgenden Mustervorschriften mehrheitlich zwingend erforderlich:
    • in Industriebauten mit einer Gesamtgrundfläche aller Brandabschnitte/-bekämpfungsabschnitte > 2.000 m2 (Nr. 5.14 MIndBauRL)
    • in Beherbergungsstätten mit > 60 Gastbetten (§ 12 MBeVO)
    • in Hochhäusern (Nr. 9 MHHR)
    • in Schulen (Nr. 11 MSchulbauR)
    • in Verkaufsstätten mit > 2.000 m2 Verkaufsraumfläche (§ 27 MVKVO)
    • in Versammlungsstätten mit > 200 Personen in Versammlungsräumen (§ 42 MVStättVO)
    • in Kunststofflägern mit > 200 m3 Sekundärkunststoffen (gebrauchte Kunststoffe; Nr. 9 MKLR)
    • in Lägern für wassergefährdende Stoffe (wgSt.) (> 100 t schwach wgSt. oder > 10 t wgSt. oder > 1 t stark wgSt. je Lagerabschnitt; Nr. 8.2 LöRüRL)
    • in Krankenhäusern (vgl. ehemalig § 36 KhBauVO)

Daneben sind entsprechend einigen Regeln der Technik Feuerwehrpläne bei bestimmten baulichen Anlagen zu erstellen wie z.B. bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern (vgl. Nr. 5.4 TRGS 510) oder bei Gefahrstoff-Tanklägern mit einem Volumen > 2.500 l oder Füllstellen mit einer Abfüllleistung > 200 l/h (vgl. Nr. 9.4.1 oder 11. TRGS 509).

Zusätzlich können Feuerwehrpläne und Sonderpläne (z.B. Löschwasserrückhalteplan gemäß Nr. 6.3.1 VdS 2557) aus privatrechtlichen Gründen vom Sachversicherer gefordert werden. Der seitens der Sachversicherer bis vor einigen Jahren benutzte Begriff ”Brandschutzplan“ beinhaltete seinerzeit auch einen Feuerwehrplan, der Begriff wurde jedoch aufgrund vieldeutiger Begrifflichkeit (auch vom VdS) zurückgezogen.

Außerdem werden Feuerwehrpläne seitens der Berufsgenossenschaften bei bestimmten Objekten mit Brandrisiken gefordert wie z.B. für Deponien (Abschnitt 9 DGUV Regel 114-004 Deponien).

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Autor*in: Dr. Achim Stöckmann