05.01.2020

Brandschutz bei Baumaßnahmen im Bestand

Gerade bei Umbauten, Sanierungen und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Objekten wird der Aspekt des vorbeugenden Brandschutzes oftmals nicht angemessen berücksichtigt oder gar gänzlich vernachlässigt. Dabei nimmt der vorbeugende Brandschutz nicht nur bei der Neuerrichtung von Gebäuden im Rahmen des Sicherheitskonzepts auf der Baustelle eine herausragende Rolle ein. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind insbesondere auch auf Baustellen in Bestandsbauten bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten durch den Brandschutzbeauftragten vorzubereiten und unter seiner Leitung durchzuführen.

Brandschutz im Bestand

Nicht nur bei der Neuerrichtung von Gebäuden spielt der vorbeugende Brandschutz im Rahmen des Sicherheitskonzepts auf der Baustelle eine herausragende Rolle. Gerade bei Umbauten, Sanierungen und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Objekten wird der Aspekt des vorbeugenden Brandschutzes nicht angemessen berücksichtigt oder gar gänzlich vernachlässigt.

Die Brandgefahr ist eine der elementaren Gefahren für eine Baumaßnahme, denn das Eintreten eines Brandereignisses stellt zum einen eine Gefährdung dar

  • für Personen, die sich auf der Baustelle befinden,
  • für die bauliche Anlage,
  • für Maschinen und Geräte auf der Baustelle,
  • für den Fortgang der Baumaßnahme,
  • für eine fristgerechte Fertigstellung der Baumaßnahme.

Zum anderen kommt bei Baumaßnahmen im Bestand hinzu, dass

  • die bestehende Bausubstanz – insbesondere durch ein Brandereignis – nicht gefährdet werden darf,
  • oftmals auch während der Baumaßnahme das Objekt in Betrieb befindlich ist und somit auch Mitarbeiter sowie Kunden und Besucher gefährdet werden können,
  • keinesfalls eine in der Regel kostspielige Betriebsunterbrechung durch einen Schadensfall, dessen Ursache in der Baumaßnahme begründet ist, eintreten darf.

Genau wie für andere Gefahren im Rahmen von Baumaßnahmen, beispielsweise für Einbruchdiebstahl und Vandalismus, müssen bereits die Planungen und das Sicherheitskonzept der Baumaßnahme präventive Maßnahmen des Brandschutzes während der Baumaßnahme beschreiben. Diese Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes, die in enger Abstimmung mit dem Brandschutzbeauftragten festzulegen sind, müssen von allen Beteiligten auf der Baustelle umgesetzt werden und sind zudem in geeigneter Weise zu kontrollieren.

Bei der Planung und Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen spielen die Größe, Art und Lage der Baustelle eine wichtige Rolle. So ist beispielsweise eine Sanierungsmaßnahme im Inneren eines Gebäudes im laufenden Betrieb mit einem ungleich höheren Brandrisiko verbunden als der Neubau eines Anbaus mit Fertigbetonteilen im gleichen Bestandsgebäude. Auch bei Baustellen sind die Anfahrt der Feuerwehr sowie deren Bewegungs- und Aufstellflächen in die Planungen einzubeziehen.

Baurechtliches Erfordernis

Die Wichtigkeit der Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz wird vom Gesetzgeber jedoch nicht nur für Baumaßnahmen bei der Errichtung, sondern insbesondere auch für die Bautätigkeit bei Änderung und Instandhaltung von Gebäuden im § 3 der Musterbauordnung (MBO) herausgestellt.

Diese grundlegenden baurechtlichen Anforderungen finden sich bundeslandspezifisch in allen Landesbauordnungen.

Weitere Anforderungen und Durchführung der Baumaßnahme

Neben den materiellen baurechtlichen Anforderungen aus den Landesbauordnungen bzw. aus den Sonderbauvorschriften gibt es weitere Brandschutzvorschriften. Diese Anforderungen bezüglich des Brand- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen sind im Wesentlichen in drei Rechtsnormen geregelt, die bundesweite Gültigkeit haben:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)
  • DGUV Regel 100–500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.

Die Anforderungen an den Brandschutz vor und während Baumaßnahmen in bestehenden Objekten können beispielhaft untergliedert und dann im Folgenden beschrieben werden.

Rauchen

Das in den meisten öffentlichen Gebäuden geltende verankerte Rauchverbot bezieht sich in erster Linie auf den Nichtraucherschutz (Gesundheitsschutz). Ähnlich ist auch das Rauchverbot in § 5 der Arbeitsstättenverordnung vorrangig dem Gesundheitsschutz dienlich. Darüber hinaus gilt auf Baustellen bzw. bei der Durchführung von Baumaßnahmen ein striktes Rauchverbot wegen der allgemeinen Brand- und Explosionsgefahr. Dessen Einhaltung ist in jedem Fall auch zu überwachen.

Brandgefährliche Arbeiten

Zu den brandgefährlichen Arbeiten zählen alle Arbeiten, bei denen offenes Feuer Verwendung findet, Funkenflug entsteht bzw. entstehen kann, heiße Oberflächen auftreten oder glutflüssige Stoffe abtropfen können. Derartige Arbeiten sind beispielsweise:

  • Schweißarbeiten
  • Lötarbeiten
  • Trennschleifarbeiten
  • Schleifarbeiten
  • Trocknungsarbeiten
  • Auftauarbeiten

Feuer- bzw. brandgefährliche Arbeiten sind im Vorfeld zu planen und schriftlich durch den Auftraggeber zu genehmigen. Ein solcher Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt- bzw. Trennschleifarbeiten ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Baumaßnahme an Örtlichkeiten erfolgt, an denen

  • Rauchen und offenes Licht normalerweise verboten sind,
  • der Umgang mit leichtentzündlichen, brennbaren Stoffen erfolgt,
  • mit explosiblen Stoffen und Gasen umgegangen wird,
  • mit Stäuben, insbesondere mit deren Aufwirbelung, zu rechnen ist.

Vermeidung von Zündquellen

Unabhängig von brandgefährlichen Arbeiten sind auf Baustellen generell Zündquellen zu vermeiden:
  • Rauchen und offenes Feuer
  • Funken, beispielsweise durch Verwendung von funkenreißendem Werkzeug
  • heiße Oberflächen, beispielsweise durch Heizstrahler
  • elektrostatische Entladungen

Brandschutztechnische Vorbereitung von (feuergefährlichen) Baumaßnahmen

Die Einhaltung der betrieblich-organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist als obligatorisch vorauszusetzen, dennoch sollte der Brandschutzbeauftragte besondere Sorgfalt walten lassen. Hierzu zählt z.B., dass Türen nicht unterkeilt sind und Selbsthilfeeinrichtungen wie Feuerlöscher und Wandhydranten frei zugänglich sind. Bei Beginn der Baumaßnahmen ist die Funktionsfähigkeit von baulichem und anlagentechnischem Brandschutz in jedem Fall noch einmal zu überprüfen.

In der Bauphase muss damit gerechnet werden, dass temporär bauliche Brandschutzmaßnahmen wie Brand- und Rauchschutztüren ausgebaut sind. Gleiches gilt für den anlagentechnischen Brandschutz, beispielsweise den Ausbau von automatischen Brandmeldern. Vor dem endgültigen Abschluss der Baumaßnahmen können ggf. noch nicht alle anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen voll funktionstüchtig sein. Dies ist bei der Aufstellung des Brandschutzkonzepts für die Bauphase zu berücksichtigen.

Bereits im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen sind zusätzliche Arbeiten im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich:

  • Baumaterialien sind außerhalb der unmittelbaren Baustelle zu lagern und dürfen keinesfalls Rettungswege oder Notausgänge blockieren.
  • Rettungswege und Notausgänge müssen insbesondere auch für die auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter, nicht zuletzt aus Arbeitsschutzgründen, jederzeit zur Verfügung stehen.
  • Brennbare oder entzündliche Stoffe sind, soweit möglich, aus dem potenziellen Gefahrenbereich zu entfernen.
  • Können brennbare oder entzündliche Stoffe nicht entfernt werden, sind sie durch eine nicht brennbare Abdeckung zu schützen.
  • Die zuvor gegen Funkenflug und offene Beflammung beschriebenen Maßnahmen sind analog auf den Schutz vor übermäßiger Wärmestrahlung anzuwenden. Insbesondere sind Abdeckungen in diesem Fall wärmedämmend auszuführen.
  • Staubablagerungen in der Umgebung der Baumaßnahme sind zu entfernen.
  • Schächte sind in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zu verschließen, um die Weiterleitung von Funken oder glimmenden Teilchen zu unterbinden.
  • Aus demselben Grund sind Öffnungen in Wänden und Decken sowie Fugen, Rohrdurchführungen u.Ä. abzudichten.
  • Zur Minimierung fahrlässigen Handelns sind die Baustellenbereiche möglichst großräumig abzusperren und zu überwachen.
  • Eine Information aller Mitarbeiter bzw. Betroffenen über die geplanten Baumaßnahmen ist obligatorisch. Sie muss auch Hinweise auf die Vorsichtsmaßregeln und das Verhalten im möglichen Schadensfall enthalten.

Brandschutz- sowie Flucht- und Rettungsplan

Es ist (durch den Brandschutzbeauftragten) ein auf die individuelle Baumaßnahme abgestimmter Brandschutz- sowie Flucht- und Rettungsplan zu erstellen.

  • Es sollte eine Abstimmung des Plans mit der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen.
  • Die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter sind ebenso wie die übrigen Mitarbeiter des Betriebs in den Plan einzuweisen, denn nur so können sie im Gefahrenfall umsichtig danach handeln.

Erstmaßnahmen im Schadensfall

Bei Ausbruch eines Brands ist die genannte Reihenfolge bei den Erstmaßnahmen durch die Baustellenmitarbeiter zu beachten:

  1. Arbeiten unverzüglich unterbrechen
  2. Alarmierung der Feuerwehr bzw. von Rettungskräften
  3. Durchführung eigener Löschmaßnahmen

Durchführung von (feuergefährlichen) Baumaßnahmen

Die Durchführung von feuergefährlichen Baumaßnahmen bedingt eine Reihe von begleitenden Brandschutzmaßnahmen, die idealerweise vom Brandschutzbeauftragten geplant und dann auch in ihrer Umsetzung überwacht werden müssen.

  • Geeignete Löschmittel sind in ausreichender Menge bereitzustellen. Vorzugsweise sind Handfeuerlöscher zu verwenden. Es können jedoch auch Selbsthilfeeinrichtungen wie Wandhydranten angeboten werden.
  • Ist eine erhöhte Brandgefahr im Vorfeld der Maßnahme festgestellt worden, ist ggf. eine Brandwache (im Umgang mit Löschgeräten geschultes Fachpersonal) mit geeigneten und betriebsbereiten Löschmitteln einzurichten.
  • Zur Minimierung von Brandlasten ist auf der Baustelle verstärkt auf Sauberkeit zu achten.
  • Die Ablage von Schweißbrennern, Lötgeräten und Schneidbrennern darf nur auf geeigneten, nicht brennbaren Vorrichtungen erfolgen.
  • Rettungswege sind zu kennzeichnen und nutzbar zu halten; dies gilt vor allem auch für die Nutzbarkeit durch die beteiligten ausführenden Arbeitskräfte.
  • Es sind Festlegungen über Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr zu beachten.
  • Während der Baumaßnahmen sollte ein Einweiser für die anrückenden Feuerwehr- und Rettungskräfte zur Verfügung stehen.
  • Feuergefährliche Arbeiten sollten vorsorglich frühzeitig vor Betriebsschluss beendet werden, um eine verzögerte Kontrolle auf Brandnester zu ermöglichen.
  • Spätestens nach der endgültigen Beendigung der Baumaßnahme sind die Baustelle und ihre Umgebung großräumig auf erhöhte Erwärmung oder gar vorhandene Glutnester zu überprüfen.

Beendigung der Baumaßnahme

Nach Beendigung der Arbeiten sind alle eventuell außer Betrieb genommenen Anlagen des vorbeugenden Brandschutzes wie z.B. Brandmeldeanlagen oder automatische Löschanlagen komplett wieder in Betrieb zu nehmen. Diese Inbetriebnahme ist qualifiziert zu dokumentieren. Ebenso sind alle baulichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes wieder in ihren Ursprungszustand zu bringen. Zum Beispiel sind temporär entfernte Brand- oder Rauchschutztüren wieder einzusetzen.

Autor*in: Georg Spangardt