11.04.2022

Handlungsempfehlungen zu Asbest in Brandschutzklappen

Noch vor dem Asbestverbot verbaute Asbestprodukte dürfen bis zur Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden. Das betrifft auch Brandschutzklappen. Wie also ist damit umzugehen, damit sich bei der Brandschutzprüfung niemand gefährdet? Dazu hat der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) e.V. im März 2021 die „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen“ veröffentlicht. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr darüber.

Asbest kommt auch in Brandschutzklappen vor.

Asbest findet sich noch oft in Brandschutzklappen. Das setzt hohe Maßstäbe an den Arbeitsschutz. Arbeiten an Brandschutzklappen sind deshalb als Tätigkeiten mit Asbest der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Es ist dann neben Abbruch- und Sanierungsarbeiten auch Instandhaltung zulässig, sofern die prüfende Person mindestens über eine Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Teil C verfügt.

Doch das Restrisiko kann erheblich sein: Bei den bisherigen Messungen wurde teils ein Überschreiten der Akzeptanzkonzentration von Asbest festgestellt. Dokumentiert ist dies im Anhang der Handlungsempfehlungen des Gesamtverbands Schadstoffsanierung (GVSS) zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen.

Lösungsansätze zum Umgang mit Asbest in Brandschutzklappen

Obwohl die Problematik nicht neu ist, fehlten bisher Informationen und Lösungsansätze zu in der Praxis auftretenden Fragestellungen. Die Handlungsempfehlungen des Gesamtverbands sollen das ändern. Sie möchten einen praktikablen und ordnungsgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen bei der Wartung und beim Ausbau ermöglichen.

Gemäß der Handlungsempfehlungen ist in bestimmten Schritten vorzugehen.

Die Vorprüfung

Zunächst müssen alle vor 1989 errichteten Gebäude, in denen Brandschutzklappen verbaut oder aufgrund des Gebäudetyps oder der Nutzung zu erwarten sind, im Rahmen einer Vorprüfung auf das Vorhandensein von Asbestprodukten untersucht werden. Diese Vorprüfung ist von einem erfahrenen Schadstoffgutachter durchzuführen.

Stellt sich dabei heraus, dass Asbestprodukte vorhanden sind, so muss der Zustand der Brandschutzklappen bewertet werden, bevor die brandschutztechnische Prüfung folgen kann.

Den Zustand der Brandschutzklappen beurteilen

Beurteilen lässt sich der Zustand von asbesthaltigen Brandschutzklappen-Bauteilen mithilfe einer Muster-Checkliste, zu finden in den Handlungsempfehlungen. Diese enthalten hierzu einen dreistufigen Bewertungsvorschlag zur Kategorisierung des Zustands.

Ausschlagend sind dabei zwei Kriterien:

  • ob die Anschlagdichtung (deutliche) Fehlstellen oder eine oberflächliche Ablösung/Auffaserungen größeren Umfangs aufweist und Verdrückungen oder das Eindringen von Fremdkörpern festgestellt werden
  • inwiefern das Blatt beschädigt ist oder die Anschlagdichtung eine deutliche Anhaftung zeigt

Je nach Ausmaß ist der Zustand als schlecht, mäßig oder gut zu bewerten. Wo genau die Grenzen jeweils liegen, ist in den Handlungsempfehlungen ebenfalls genau definiert. Das Ergebnis besagt, inwieweit mit einer Freisetzung von Asbestfasern im Betrieb zu rechnen ist und ob beim Auslösen der Klappe (starke) Faserbelastungen für die prüfende Person zu erwarten sind.

Je nach Zustand kann auch der Brandschutz nicht mehr gewährleistet sein, sodass ggf. ein Brandschutzsachverständiger hinzuzuziehen ist, der darüber entscheidet, ob es eine unverzüglichen Maßnahme braucht.

Die Faserkonzentration minimieren

Mit zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen lässt sich die Faserkonzentration bei der Wartung minimieren, etwa durch den Einsatz eines Industriestaubsaugers Klasse H nach Anlage 7.1 TRGS 519. Wenn die in den Handlungsempfehlungen aufgezeigten Arbeitspläne eingehalten werden, ist nach Einschätzung der GVSS-Experten nicht mit einer erhöhten Freisetzung von Asbestfasern in die belüfteten Räume zu rechnen.

Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen finden Sie hier.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es den Unternehmen obliegt, ob sie die Einschätzung mittels Arbeitsplatzmessungen nach DGUV Information 213-546 oder Messungen nach VDI 3492 überprüfen.

Autor*innen: Christine Lendt, Olaf Dünger, Sandra Giern