27.07.2020

Asbest-Leitlinie veröffentlicht: Neuer Rat für alte Gebäude

Einfach mal schnell ein Loch in die Wand bohren? Das sollten Hausbesitzer, Handwerker oder private Heimwerker in älteren Gebäuden in Deutschland eigentlich lassen. Denn in allem, was vor 1993 gebaut wurde, können sie gut und gerne auf Asbest stoßen. Eine neue Leitlinie gibt jetzt Handlungsempfehlungen für das Bauen und Handwerken in Gebäuden, die mit Asbest belastet sein könnten. Dabei setzt sie den Fokus ganz eindeutig auf einen umfassenden Gesundheitsschutz auch wenn das zulasten der Effizienz geht.

Asbest entsorgen: Eine neue Asbest-Leitlinie gibt dazu Handlungsempfehlungen.

Die neue Asbest-Leitlinie bietet laut eigenen Angaben vor allem Laien Rat, wenn Renovierungs- und Heimwerkerarbeiten geplant sind. Das ist immer noch essenziell, können doch mehrere Millionen Gebäude, die vor Oktober 1993 gebaut oder saniert wurden, auch heute noch Asbest enthalten. 84 % des aktuellen Wohngebäudebestands sind vor 1993 entstanden.

Hintergrund: die Gefahren von Asbest

Neben Asbestzementprodukten ist der krebserregende Stoff etwa in Putzen, Bodenbelägen oder Fliesenklebern enthalten. Das Problem: Hier erkennt man nicht gleich, dass sie mit Asbest belastet sind. Bei normaler Nutzung geht von ihnen auch keine Gefahr aus. Aber sobald jemand diese Materialien bearbeitet – etwa durch Bohren, Abstemmen oder Schleifen –, setzen sie krebserzeugende Fasern frei.

Inhalte der neuen Asbest-Leitlinie

Die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ gibt nun Empfehlungen dafür, wie Tätigkeiten im Gebäudebestand geplant und durchgeführt werden sollten. Sie zeigt auch, wie alle am Bau Beteiligten zusammenwirken, wenn sie Asbest erkunden oder eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Darüber hinaus beschreibt sie anschaulich in Flussdiagrammen das schrittweise Vorgehen bei der Asbesterkundung.

Die Kurzform: Sofern das Bauteil bzw. das Gebäude vor dem 31.10.1993 (ab diesem Zeitpunkt Asbestverbot in Deutschland) errichtet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es Asbest enthält! Findet dann ein Eingriff in das Bauteil (Bohren, Fräsen, Abbruch, Sanierung etc.) statt, muss – je nach Art des Eingriffs – entweder beprobt werden (Asbest vorhanden – ja oder nein?) oder es sind direkt sämtliche Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 zu treffen.

Existiert also eine Verpflichtung zur Erkundung oder Beprobung, bevor auch nur ein Loch in eine ältere Wand gebohrt wird?

Rechtlicher Charakter der Leitlinie

Im Rahmen der Vorbemerkungen weist die Leitlinie explizit darauf hin, dass sie keinen normativen oder gesetzlichen Charakter hat. Mit ihr werden keine bauordnungsrechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Entscheidungen getroffen. Dennoch zeigt sie ganz klar die Richtung, in die der Umgang mit Asbest künftig gehen wird.

Die Leitlinie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erarbeitet.

Sie finden die Asbest-Leitlinie z.B. auf der Webseite der BAuA: zur Leitlinie für die Asbesterkundung.

Autor*in: Wilfried Denz