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Keine Beförderung nach Änderung des Geschlechtseintrags

Eine Polizeikommissarin wurde aus dem Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ausgeschlossen. Hintergrund ist die Änderung ihres Geschlechtseintrags von männlich zu weiblich. Der Ausschluss ist rechtmäßig, weil gegen sie ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts läuft, den Geschlechtseintrag nur deshalb geändert haben zu lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat Anfang Mai das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Richterhammer liegt auf Gesetzbuch

Verstoß gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht

Die Polizeikommissarin hatte per Eilanträge beim Polizeipräsidium Düsseldorf versucht, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. Der Kommissarin wird in dem Disziplinarverfahren vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine zeitnahe Beförderung zu erhöhen. Damit begründete sie den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Als Konsequenz bezog das Polizeipräsidium Düsseldorf die Polizeikommissarin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zweifel an Eignung bei einer möglichen Beförderung

In der Begründung seiner Entscheidungen erklärt der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr grundsätzlich berechtigt sei, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung nicht zu berücksichtigen. Anders liege es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben habe, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar sei, dass es einzustellen sei. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin zeige nicht, dass eine dieser Ausnahmen vorliege. Insbesondere hat sie nicht nachgewiesen, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die ihr vorgeworfene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus falschen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben.

Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung

Die Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, verstärkt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag. Auch könnte dies eine bloße Schutzbehauptung sein. Zudem deutet die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht darauf hin, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Denn sie hat sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert, auch über das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen. Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Aktenzeichen: 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26 (I. Instanz VG Düsseldorf 2 L 3913/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, 5. Mai 2026).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)