19.05.2015

Zur Frage der Unterbringungsfähigkeit eines Obdachlosen

Eine rechtliche Verpflichtung, eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an der erforderlichen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit des Obdachlosen fehlt (VG Osnabrück, Beschluss vom 13.03.2015, Az. 6 B 10/15).

Obdachloser schläft auf der Straße

Die Antragstellerin begehrte die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, was die Behörde aus im Beschluss ersichtlichen Gründen ablehnte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen hier nicht vor.

Grundsätzlich hat die zuständige Behörde bei Obdachlosigkeit geeignete Maßnahmen zur Verhinderung/Beseitigung derselben zu treffen (Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit). Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Obdachlose – dem es in erster Linie selbst obliegt, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen – nicht in der Lage ist, mit zumutbaren Anstrengungen eine Wohnung zu finden, um damit die Obdachlosigkeit zu vermeiden bzw. zu beenden.

Die Antragstellerin ist in diesem Fall zwar durch Zwangsräumung obdachlos geworden und hat auch selbst die Ursache hierfür gesetzt, jedoch besteht keine freiwillige Willensentscheidung dahingehend, künftig „ohne Dach über dem Kopf auf der Straße leben zu wollen“. Sie möchte jedoch in der bisherigen Wohnung bleiben.

Zumindest fraglich erscheint dagegen, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit von sich aus das Erforderliche getan hat, um eine Wohnung zu finden und dadurch ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die Antragstellerin verfügt über erhebliches Eigenkapital (30000 Euro) und hätte auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung anmieten können. Diesbezügliche Aufforderungen der Behörde und Angebote hat die Antragstellerin stets ignoriert.

Eine rechtliche Verpflichtung der Behörde, der Antragstellerin eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, besteht jedenfalls deshalb nicht, weil es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an der erforderlichen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit der Antragstellerin fehlt.

Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat die Antragstellerin während des Aufenthalts in ihrer früheren Wohnung mehrfach und nachhaltig den Hausfrieden innerhalb des Mehrfamilienwohnhauses gestört und strafbewehrte Handlungen (insbesondere wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, daneben auch Sachbeschädigung und Körperverletzung) zulasten ihrer Mitbewohner begangen. Mehrfach wurden auch Bedienstete der Behörde beleidigt und bedroht und diverse Polizeieinsätze ausgelöst. Angesichts dieses Verhaltens, das mit erheblichen Gefährdungen Dritter und möglicherweise – soweit sich die Antragstellerin nach den Angaben ihrer Betreuerin ihrerseits von ihren früheren Mitbewohnern bedroht gefühlt hat – auch mit einer Eigengefährdung verbunden ist und das die Antragstellerin trotz wiederholter „Abmahnungen“ der Antragsgegnerin sowie der Ankündigung der fristlosen Kündigung ihrer früheren Wohnung nicht abgestellt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragstellerin nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, die notwendigen Grundregeln im Umgang mit anderen Personen, die auch in einer Obdachlosenunterkunft für ein einigermaßen geordnetes und verträgliches Zusammenleben unerlässlich sind, zu akzeptieren und einzuhalten. Vielmehr wäre im Fall der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, in der die Antragstellerin notwendigerweise wiederum auf andere Mitbewohner treffen würde, mit einer Fortsetzung ihres bisherigen Verhaltens mit entsprechender Fremd- und ggf. Eigengefährdung zu rechnen, ohne dass die Antragsgegnerin andererseits in der Lage oder rechtlich verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, in der sie keinerlei Kontakt zu dritten Personen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die dargelegten Verhaltensweisen ihre maßgebliche Ursache offenkundig in der psychischen Erkrankung der Antragstellerin haben, bei der es sich nach Angaben ihrer Betreuerin um eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie handelt.

Unter diesen Umständen kann der vorliegend bestehenden Problematik nicht mehr mit den Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts begegnet werden. Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands der Antragstellerin sind insoweit vielmehr anderweitige (u.a. Unterbringung wegen psychischer Probleme) in Betracht zu ziehen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)