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Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Eine unwirksame Kündigung kann für den Arbeitgeber teuer werden, wenn Annahme­verzugslohn anfällt. Hat der Arbeitnehmer eine zumutbare Verdienstmöglichkeit böswillig nicht genutzt, kann sich sein Anspruch verringern. Auskunft erhält der Arbeit­geber laut dem BAG aber nur über behördlich vermittelte Stellenangebote.

Worum geht es?

Nachdem seine Kündigung für unwirksam erklärt worden war, verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber wandte ein, der Beschäftigte habe böswillig keine andere zumutbare Arbeit aufgenommen. Was er dadurch hätte verdienen können, müsse nach § 11 Nr. 2 KSchG angerechnet werden. Per Widerklage forderte der Arbeitgeber Auskunft über sämtliche Stellenangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters einschließlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Zudem verlangte er Angaben zu den Bewerbungen und deren Ergebnis, die Bewerbungsunterlagen sowie Auskunft über die eigene Stellensuche. Die Widerklage erhob er nur hilfsweise für den Fall, dass sein Antrag auf Abweisung der Vergütungsklage erfolglos bleibt. Das LAG gab den Auskunftsanträgen nur teilweise statt.

Das sagt das Gericht

Das BAG hob das Teilurteil aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Die Widerklage habe unter einer unzulässigen Bedingung gestanden. Für das weitere Verfahren setzte das BAG dem Auskunftsanspruch klare Grenzen. Der Arbeitgeber müsse zunächst konkret darlegen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden hätten. Kenne er die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters nicht, könne er Auskunft über die Angebote und deren Inhalt verlangen. Ein selbstständig einklagbarer Anspruch auf Angaben dazu, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben habe, bestehe dagegen nicht. Das gelte auch für Bewerbungsunterlagen und Angaben zur eigenen Stellensuche. Im Vergütungsprozess müsse der Arbeitnehmer jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast erklären, wie er auf die vermittelten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit unternommen habe.

BAG, Urteil vom 26.08.2026, Az.: 5 AZR 37/25

Das bedeutet für Sie

Raten Sie betroffenen Beschäftigten, Auskunftsverlangen des Arbeitgebers weder pauschal zu beantworten noch vorschnell zurückzuweisen. Prüfen Sie zunächst gemeinsam, welche Angaben der Arbeitgeber konkret verlangt. Grundsätzlich hat er Anspruch auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter übermittelten Stellenangebote sowie deren Inhalte. Bewerbungsunter­lagen sowie vollständige Angaben zu Bewerbungen, deren Ergebnissen und eigenen Suchbemühungen müssen Beschäftigte hingegen nicht offenbaren.

Beschäftigte sollten vermittelte Stellenangebote und ihren Umgang damit fortlaufend dokumentieren. So können sie im Vergütungsprozess nachvollziehbar darlegen, ob sie sich beworben haben oder weshalb eine Stelle ungeeignet oder unzumutbar war. Wer eine zumutbare Verdienstmöglichkeit bewusst nicht nutzt, riskiert eine Kürzung der Annahmeverzugsvergütung.

Lohnanspruch trotz fehlender Beschäftigung

Als Annahmeverzugslohn wird die Vergütung für ausgefallene Arbeit bezeichnet, wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt, § 615 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Typische Fälle sind die Zurückweisung angebotener Arbeit oder die Nichtbeschäftigung nach einer unwirksamen Kündigung. 

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)