17.09.2019

Wie ist der Personalrat bei Ausspruch von Kündigungen durch den Arbeitgeber zu beteiligen?

Der Personalrat ist grundsätzlich rechtzeitig vor jeder Kündigung zu beteiligen. Dies gilt unabhängig davon, ob der betroffene Arbeitnehmer schon Kündigungsschutz nach dem KSchG erworben hat oder nicht (z.B. wenn er noch keine sechs Monate in der Dienststelle beschäftigt ist). Auch bei der Kündigung geringfügig Beschäftigter ist der Personalrat zu beteiligen, denn sie sind „normale Arbeitnehmer“ im arbeitsrechtlichen Sinn. Unterlässt der Arbeitgeber die Beteiligung oder ist diese fehlerhaft, ist die Kündigung kraft Gesetzes unwirksam.

Mitbestimmung Personalrat bei Ausspruch von Kündigungen durch den Arbeitgeber
Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)