16.08.2016

Freigestellte Betriebsräte müssen sich abmelden

Für „normale“ Betriebsratsmitglieder gilt sie schon länger – jetzt hat sie das BAG auch auf freigestellte Betriebsräte ausgedehnt: Die Rede ist von der An- und Abmeldepflicht im Falle extern zu erledigender Betriebsratsaufgaben. BAG, Beschluss vom 24.02.2016, Az.: 7 ABR 20/14

An- und Abmeldepflicht

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Nachdem drei freigestellte Arbeitnehmervertreter einen Rechtsanwalt in dessen Kanzlei aufgesucht hatten, um sich zur Vorbereitung auf eine Einigungsstellensitzung beraten zu lassen, ordnete der Arbeitgeber an, dass sich Betriebsratsmitglieder künftig bei ihm ab- und wieder zurückzumelden hätten, wenn sie den Betrieb für externe Betriebsratstätigkeiten verlassen. Außerdem sollten sie mitteilen, wo sie hingehen und wie lange sie weg sind. Der Betriebsrat entgegnete, der Arbeitgeber habe kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter Betriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten und klagte gegen die auferlegte An- und Abmeldepflicht. Die ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats sei gewährleistet, notfalls sei der freigestellte Vorsitzende „mobil“ erreichbar.

Das sagt das Gericht

Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht der Erfurter Bundesrichter gehören die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bei den freigestellten Betriebsratsmitgliedern – genau wie bei nicht freigestellten – zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Zudem beruhen sie auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. BAG, Beschluss vom 24.02.2016, Az.: 7 ABR 20/14

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Bevor ein Betriebsratsmitglied – egal, ob freigestellt oder nicht freigestellt – den Betrieb verlässt, um „außer Haus“ eine Betriebsratsangelegenheit zu regeln, muss es sich zwingend beim Arbeitgeber abmelden und ihm mitteilen, wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauern wird. Nach der Rückkehr in den Betrieb ist der Arbeitgeber wiederum zu informieren.

Hinweis: Genaue Angaben nicht nötig

Wo sie konkret hingehen, müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber übrigens nicht offenbaren. Diese Information ist nach Meinung des BAG nicht nötig für den Arbeitgeber, um während der Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können.

Autor*in: Redaktion Mitbestimmung