01.12.2016

Arbeiten an Weihnachten und Neujahr: 5 Fragen, die Sie als Betriebsrat beantworten müssen

Weihnachtszeit, friedliche Zeit? Leider wird in Betrieben regelmäßig um freie Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gestritten. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage? Wir klären in fünf Fragen und Antworten die wichtigsten Fakten.

Arbeiten an Weihnachten

Sind Heiligabend und Silvester Feiertage?

Arbeitsrecht. Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind diese beiden Tage keine gesetzlichen Feiertage. Allerdings gibt es in vielen Tarifverträgen Regelungen, so zum Beispiel, dass der halbe Tag freigestellt wird. Da Heiligabend und Silvester keine Feiertage sind, gibt es auch keine Feiertagszuschläge.

Kann man halbe Urlaubstage nehmen?

Der Gesetzgeber kennt grundsätzlich keine halben Urlaubstage. Will man an Heiligabend oder Silvester freibekommen, muss man deshalb jeweils einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Es gilt allerdings das Prinzip „Gleiches Recht für alle“. Dürfen alle Arbeitnehmer mittags nach Hause gehen, können jenen, die Urlaub genommen haben, auch nur halbe Tage abgezogen werden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht auf freie Tage?

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an Heiligabend oder Silvester drei Jahre lang in Folge frei gegeben, entsteht eine sogenannte „betriebliche Übung“. Mit dieser können die Arbeitnehmer auch einen künftigen Anspruch auf Freistellung geltend machen, sofern der Arbeitgeber nicht jeweils die Freiwilligkeit betont und den Rechtsanspruch für die Zukunft verneint hat.

Hinweis

Wer vom 24. Dezember 2016 bis 1. Januar 2017 frei bekommt, muss nur vier Urlaubstage einreichen und hat neun freie Tage. In der Regel lassen Führungskräfte Arbeitnehmern mit Kindern den Vorrang bei Urlaubsanträgen. Es sollten aber auch die Alleinstehenden an anderer Stelle bevorzugt werden, damit kein Unfriede aufkommt.

Gibt es zwischen den Jahren frei?

Nur wer Urlaub beantragt und genehmigt bekommen hat, kann frei nehmen. Natürlich wollen viele in dieser Phase Urlaub haben, ein Ansinnen, das der Vorgesetzte ablehnen kann, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Wichtig zu wissen: Auch wenn Arbeitnehmer mit einem Kollegen tauschen wollen, der schon genehmigten Urlaub hat, brauchen sie dafür die Zustimmung des Vorgesetzten.

Wer muss an den Feiertagen arbeiten?

Der 25. und 26. Dezember, in diesem Jahr Sonntag und Montag sowie der 1. Januar (Sonntag) sind Feiertage. An ihnen muss nicht gearbeitet werden, sieht man von Notdiensten (z.B. im Pflegebereich) ab. Auch in vielen Branchen wie der Gastronomie, beim Rundfunk, bei Energieunternehmen und im Pflegebereich sind Feiertagsdienste erlaubt. Wer konkret arbeiten muss, entscheidet der Arbeitgeber. Er soll nach „billigem Ermessen“ entscheiden und unnötige Härten vermeiden.

Keine Pflicht zur Erreichbarkeit

Ruft der Arbeitgeber an den beiden Weihnachtsfeiertagen oder am 1. Januar an, kann der Arbeitnehmer das getrost ignorieren: Es gibt keine Pflicht, an diesen Tagen erreichbar zu sein, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung keine Rufbereitschaft vereinbart wurde.

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)