Niedersächsische Bauordnung (NBauO) – Änderung der Bauordnung zum 01.01.2022
Das „Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes“ wurde am 16.11.2021 veröffentlicht. Wir informieren Sie folgend über alle wichtigen Änderungen.
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wurde geändert, und die umfangreichen Änderungen traten am 01.01.2022 in Kraft. Die politischen Ziele der Neuerungen sind Digitalisierung und Klimaschutz. Hier erfahren Sie, was das für Sie 2022 bedeutet.
Inkrafttreten der NBauO und wichtige Neuerungen
Ab 17.11.2021 gelten bereits die Änderungen in:
- § 63 Absatz 1 NBauO [Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren],
- § 69 Absatz 6 NBauO [Behandlung des Bauantrags],
- § 73a NBauO [Typengenehmigung],
- § 74 Absatz 2 Satz 2 [Bauaufsichtliche Zustimmung]
- und § 82 Absatz 2 NBauO [Verordnungen].
Elektronische Kommunikation mit der Baubehörde, elektronischer Bauantrag
Mit dem Gesetz soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Digitalisierung in Niedersachsen voranzutreiben.
Mit einer neuen, zentralen Regelung in § 3a NBauO wird die elektronische Kommunikation unter Verwendung eines Nutzerkontos zum Regelfall. Die qualifizierte elektronische Signatur wird für
- Anträge,
- Abbruchanzeigen,
- Bauvorlagen und mehr eingesetzt.
Die §§ 52 ff. NBauO enthalten die neuen Verfahrensregeln. Details für die elektronische Kommunikation und Übersendung als Schriftstück wurden in der Bauvorlagenverordnung geregelt.
Photovoltaikausbau bei Gebäuden, Errichtung von Windenergieanlagen
Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Klimaschutz.
Das Gesetz fordert insbesondere den Photovoltaikausbau im Gebäudesektor. Die Installation von PV-Anlagen beim Gewerbeneubau sowie vorbereitende Maßnahmen im Bereich Wohnungsneubau gelten nun verpflichtend (§ 32a NBauO).
Erleichterungen wurden für die Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen (§ 5 und Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO).
Weitere Neuerungen
Zudem sind einige Änderungen enthalten, die zu einer Verbesserung in praktischen Anwendungen u.a.:
- Sonderbauten,
- Grenzabstände,
- Schilder,
- Paketstationen
oder zu einer weiteren Annährung an die Musterbauordnung, z.B.:
- bauliche Anlagen,
- Sonderbauten
führen.
Solarpflicht! (seit 06.07.2022 in Kraft)
Eine Neuerung gibt es in § 32a (Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern). Die Änderung trat am 6. Juli 2022 in Kraft.
Die Niedersächsische Bauordnung fordert, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden und Gebäuden mit einer Dachfläche ≥ 50 m²mindestens 50 % der Dachflächen mit Fotovoltaikanlagen ausgestattet werden.
Im Einzelfall kann von dieser Pflicht abgewichen werden. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine Solarthermie in der gleichen Größenordnung installiert wurde.
Die Pflicht für die Stromerzeugung gilt für Baumaßnahmen mit Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung bzw. Mitteilung für genehmigungsfreie Vorhaben
- ab 01.01.2023 bei Gewerbeimmobilien,
- ab 01.01.2023 bei offenen Parkplätzen oder Parkdecks mit > 50 Kfz-Stellplätzen über geeigneter Einstellplatzfläche,
- ab 01.01.2025 bei Wohngebäuden – ab 01.01.2023 ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Fotovoltaikanlagen errichtet werden können,
- ab 01.01.2024 bei sonstigen Gebäuden.
In unserem Werk „Bauordnung im Bild – Niedersachsen“ finden Sie alle diese Details zu den aktuellsten Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung.
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