25.07.2022

Neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)

Ab dem 01.09.2022 gilt in Schleswig-Holstein eine neue Landesbauordnung. Das Ziel des Gesetzentwurfs war eine Harmonisierung des Bauordnungsrechts und mehr Transparenz beim Bauprozess.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)

Die neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) ist ab dem 1 September 2022 in Kraft! Damit soll das Bauen in Schleswig-Holstein langfristig erleichtert und dabei dennoch die notwendigen Sicherheitsstandards gewährleistet werden.

Mit der Reform der Landesbauordnung (LBO) soll es auch für bundesweit agierende Baufirmen und Investoren leichter und günstiger werden, in Schleswig-Holstein zu bauen. Die MBO sieht etwa vor, dass Bauanträge auch digital eingereicht werden können – bisher war eine Unterschrift erforderlich.

LBO-Reform: Schleswig-Holstein passt die Bauordnung an

Am 24.11.2020 hatte das Kabinett der Gesetzesvorlage zur Angleichung der Landesbauordnung an die Musterbauordnung zugestimmt. Das Ziel des Gesetzentwurfs bestand darin, die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein möglichst weitgehend an die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz anzugleichen.

Damit soll der Bauprozess möglichst transparent und vergleichbar für alle Beteiligten gemacht werden.

Der Landesregierung in Kiel ging es nach eigenen Angaben konkret darum, die baurechtlichen Baustandards und Verfahren in Deutschland zu vereinheitlichen. Geschehen sollte dies durch „eine Harmonisierung“ mit der Musterbauordnung (MBO), wie es die Bauministerkonferenz im vergangenen Jahr beschlossen hatte.

Dabei wurden es mehr als 80 Verbände beteiligt, und es wurde versucht, die Wünsche aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Mit einer bundesweiten Vereinheitlichung der bauordnungsrechtlichen Standards und Verfahren sollten Planungs- und Realisierungsprozesse für Baufirmen, Investorinnen und Investoren spürbar erleichtert werden.

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Regionale Besonderheiten der LBO Schleswig-Holstein bleiben

In dem aktuellen Gesetz der LBO-Novelle sind vor allem

  • Regelungstexte,
  • Paragrafen
  • und Vorschriften

mit Bundesbaurecht inhaltlich aufeinander abgestimmt worden.

Eine vollständige Übernahme der Musterbauordnung war nicht Ziel – regionale Besonderheiten bestehen fort.

Beispielsweise gilt dies

  • für den Bau von Reetdachhäusern,
  • bei Vorgaben für Stellplätze
  • oder bei der Barrierefreiheit.

So gibt es insbesondere keine Abstriche bei der Barrierefreiheit gegenüber dem geltenden Gesetz in der Fassung von 2009, aber auch keine neuen Standards.

Vielmehr soll die Einhaltung der betreffenden Vorgaben in den Bauvorlagen im Rahmen der Beantragung der Baugenehmigung transparent gemacht werden.

Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen

Für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder gilt ab sofort:

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Sie sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.

Anzahl von Stellplätzen je Wohnung

  • die Anzahl von 0,7 Stellplätzen je Wohnung im mehrgeschossigen Wohnungsbau gilt in der Regel als ausreichend;
  • die Anzahl von 0,3 Stellplätzen je Wohnung genügt, wenn es eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gibt oder aufgrund eines kommunalen Mobilitätskonzepts zu erwarten ist, dass ein geringerer Stellplatzbedarf besteht.

Abstellanlagen für Fahrräder

  • mindestens eine Abstellmöglichkeit je Wohnung ist im mehrgeschossigen Wohnungsbau vorzusehen.

Wird die Anzahl, Größe oder Beschaffenheit durch eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, ist diese maßgeblich.

Mit Einverständnis der Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn:

  • eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht,
  • eine dauerhafte gemeinschaftliche Nutzung von Stellplätzen oder Garagen im Rahmen von Mobilitätskonzepten erfolgt,
  • ausreichende Fahrradwege vorhanden sind
  • oder die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum, die im öffentlichen Interesse liegt, erschwert oder verhindert würde.

 

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Autor*in: WEKA Redaktion