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Sehhilfen für die Bildschirmarbeit („Bildschirmbrillen“)

Beschäftigte mit einer Fehlsichtigkeit wünschen sich häufig, dass ihr Unternehmen die Kosten für eine Bildschirmbrille übernimmt. Doch sind Unternehmen nur dann dazu verpflichtet, wenn vorhandene Alltagssehhilfen nicht ausreichen bzw. Probleme verursachen.

Bildschirmarbeit

Bei Vorsorgeuntersuchungen werden manchmal allgemeine Fehlsichtigkeiten wie z.B. Myopie, Hyperopie oder Astigmatismus festgestellt. Beschäftigte wünschen sich in diesen Fällen häufig, dass das Unternehmen die Kosten für eine Bildschirmbrille erstattet. Eine solche ist jedoch nicht immer erforderlich. Vielmehr müssen Beschäftigte zunächst auf eigene Kosten eine geeignete Alltagssehhilfe einsetzen. Erst wenn diese am Arbeitsplatz Probleme bereitet und dafür ergonomische Gründe vorliegen, kann der Einsatz einer Bildschirmbrille nach betriebsärztlicher Untersuchung angezeigt sein.

Ursachen für Fehlsichtigkeiten

Die Augen von Menschen unter 40 Jahren sind in der Regel in der Lage, sich auf verschiedene Entfernungen (Akkommodation) und auf unterschiedliche Lichtverhältnisse und Kontraste (Adaption) einzustellen. Auch wenn Alltagssehhilfen erforderlich sind, ist dies meistens ausreichend für die Arbeit an Bildschirmplätzen. Erst ab einem Alter von etwa 40 Jahren kann sich die Akkommodationsbreite im Nahbereich so verändern, dass eine Bildschirmbrille erforderlich wird. Dies ist dann der Fall, wenn Betroffene einen Text in der Arbeitsentfernung des Bildschirmgeräts nicht mehr dauerhaft ohne Anstrengung lesen können. Unter diesen Umständen ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeraten. Auf ihrer Grundlage lässt sich bestimmen, ob eine Bildschirmbrille (ggf. auf Kosten des Unternehmens) erforderlich ist.

  • Einstärkenbrillen: Sofern die Augen unterschiedliche Abstände der Arbeitsbereiche noch ausreichend abdecken können, eignen sich Einstärkenbrillen (Monofokalgläser). Sie korrigieren in einheitlicher Stärke das gesamte Gesichtsfeld, das durch das Glas abgedeckt wird. Nimmt die Alterssichtigkeit zu, wird eine Einstärkenbrille unter Umständen nicht mehr ausreichen.
  • Zweistärkenbrillen: Ist bei zunehmender Alterssichtigkeit die Akkomodationsbreite weiter eingeschränkt, können Zweistärkenbrillen (Bifokalbrillen) als Bildschirmbrillen hilfreich sein. Sie korrigieren die Sehleistung für zwei getrennte Sehbereiche. Häufig werden die Bereiche für den Bildschirm (obere Glashälfte) und für Dokumente in Papierform (untere Glashälfte) so eingestellt, dass kein fließender Übergang gegeben ist. Die Sehkante zwischen oben und unten wird an die Nutzung am Arbeitsplatz angepasst.

Im Rahmen der Beratung fragen betroffene Beschäftigte häufig, warum bereits vorhandene Gleitsichtbrillen nicht geeignet sind, da sie im Alltagsgebrauch ein stufenloses Sehen von nah bis fern ermöglichen und damit die wesentlichen Sehaufgaben abdecken. Der Grund dafür sind die seitlichen Glasbereiche in den unteren und mittleren Zonen. Diese zeigen fertigungsbedingt Unschärfen. Zudem ist die Sehentfernung zum Bildschirm im schmalen Mittelbereich und vergleichsweise tief positioniert. Der optimale Sehbereich wird meist nur dann erreicht, wenn der Kopf dauerhaft nach hinten geneigt ist. Die Folgen können Spannungen und Kopfschmerzen sein.

Office-Brillen mit fließender Korrektur

Sogenannte Office-Brillen besitzen Mehrstärkengläser, die eine fließende Korrektur zwischen verschiedenen Arbeitsbereichen bieten. Dabei sind die Korrekturen im Glas bezogen auf Stärke und Höhe an die erforderlichen Sehentfernungen und Positionierungen am Arbeitsplatz anzupassen. Auf diese Weise können Beschäftigte bei Entfernungen etwa zwischen Bildschirm, Tastatur und Papierdokumenten, die 40 bis 100 cm betragen, meist übergangslos lesen. Ungünstige Kopfhaltungen und unnötige Kopfbewegungen werden vermieden. Solche Office-Brillen sind angezeigt an Arbeitsplätzen, bei denen Blicke häufig zwischen Unterlagen, Telefon, Bildschirm und Personen im Raum wechseln.

In welchen Fällen müssen Arbeitgeber die Kosten erstatten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Sehhilfe für Bildschirmarbeit zu bezahlen, wenn Beschäftigte regelmäßig am Bildschirm arbeiten, eine arbeitsmedizinische Untersuchung die Erforderlichkeit zeigt und die vorhandene Alltagssehhilfe nicht ausreicht bzw. Probleme macht. Der Arbeitgeber muss bei Bildschirmbrillen allerdings nur die medizinisch notwendige Grundversorgung (also nur die einfachste Ausführung) bezahlen.

Weitere Informationen bietet die DGUV Information 250-008 „Sehhilfen an Bildschirmgeräten“ (https://t1p.de/b677s).

Autor*in: Martin Buttenmüller

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