Reform der Regelungen für Sicherheitsbeauftragte
Zuletzt aktualisiert am: 27. April 2026

Weniger Sicherheitsbeauftragte
Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Deren Anzahl hängt von den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten ab. Die Neuregelung sieht vor, dass für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten keine Pflicht mehr besteht, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten soll es genügen, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern keine besonderen Gefährdungen vorliegen bzw. diese nicht hoch sind.
Gefährdungsbeurteilung wird wichtiger
In der Praxis kann die Neuregelung den positiven Aspekt haben, dass die Betriebsgröße als wesentliches Kriterium für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten entfällt zugunsten einer gezielten Bestellung in den Betrieben, in denen die Gefährdungslage dies erfordert. Nach dem Motto „gezielte Bestellung – weniger Gießkannenprinzip“ sind Sicherheitsbeauftragte unabhängig von der Betriebsgröße zu bestellen, wenn besondere Gefährdungen dies erfordern. Das kann schon bei Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten der Fall sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung entsprechend ausfällt.
Weniger Kosten durch Fortbildung – weniger Zugang zu Fachwissen?
Die geringere Anzahl an Sicherheitsbeauftragten soll neben dem Abbau von Bürokratie auch konkrete Kosten senken. Diese fallen insbesondere bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger an, welche von den Arbeitgebern finanziert werden. Weil die Qualifizierungsmaßnahmen während der Arbeitszeit stattfinden, fallen nicht nur die direkten Kosten, sondern auch der Arbeitsausfall ins Gewicht. Kritiker dagegen sehen keinen großen Kostenvorteil. Vielmehr beklagen sie, dass vor allem kleinere Betriebe einen niedrigschwelligen Zugang zu Fachwissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz verlieren.
Aufwertung anderer Sicherheitsinstrumente?
Die Entwicklung insbesondere seit der Coronapandemie hat die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten mehr und mehr behindert. Insbesondere die zunehmende mobile Arbeit und dezentrale Teamstrukturen erschweren es ihnen, ihre Aufgaben sinnvoll wahrzunehmen. Deshalb könnten andere Sicherheitsinstrumente, wie z.B. sorgfältig durchgeführte Unterweisungen, an Bedeutung gewinnen.
Die geplanten Änderungen des § 22 SGB VII sollen laut Gesetzesentwurf am 29. Mai in Kraft treten.