08.08.2020

Wie ist eine Auslandsentsendung steuerrechtlich zu behandeln?

Hört sich verlockend an: Auslandsentsendung. Für die Firma ins Ausland, Kosten für einen Steuerberater werden übernommen. Und der Haken bei der Sache? Das Finanzamt sieht in Letzterem einen steuerpflichtigen Vorteil beim Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob zu Recht.

Auslandsentsendung - steuerrechtliche Behandlung

Wachstumsbremse: Knappheit an qualifizierten Fachkräften

Die Globalisierung – vor allem für die Mitarbeiter von Unternehmen nicht selten eine Herausforderung. Sie sollten keine Hemmungen haben zu reisen. Ihre Arbeitgeber können oft nur durch Entsendung einem Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern im Zielland begegnen und eine über die Grenzen hinausgehende einheitliche Unternehmenspolitik verwirklichen.

Um den Mitarbeiter ins Ausland zu locken, werden alle Register gezogen: Mit der Entsendung ins Ausland könne der Arbeitnehmer seinen internationalen Erfahrungsaustausch fördern, Sprachkenntnissen sammeln, mehr verdienen, zusätzliche Kosten würden übernommen.

Was ist eine Mitarbeiterentsendung ins Ausland?

Eine Arbeitnehmerentsendung sieht laut ihres Merkblatts die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Münster grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitnehmer:

  • auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt,
  • zuvor im Inland für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland eingestellt wird,
  • nach Art der Beschäftigung oder ausweislich einer vertraglichen Vereinbarung von vornherein die Tätigkeit im Ausland zeitlich überschaubar begrenzt ausüben soll.

Keine Entsendung liegt demnach bei einer Ortskraft vor, die:

  • bereits im Zielland beschäftigt ist und
  • nunmehr eine Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber ausübt.

Welche steuerrechtlichen Besonderheiten gibt es bei Entsendung ins Ausland?

Vor allem steuerrechtliche Besonderheiten sind neben einer Vielzahl arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Vorbereitung der Auslandsentsendung und der Betreuung vor Ort zu berücksichtigen. Fraglich ist zunächst, ob ein Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber im Ausland tätig wird, sein Einkommen weiterhin im Inland oder aber im jeweiligen Zielland zu versteuern hat. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Dazu ist u.a. zu klären:

  • Behält der zu entsendende Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland?
  • Besteht zwischen dem Inland und dem Zielland ein Doppelbesteuerungsabkommen?
  • Hält sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat auf?
  • Ist der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, im Tätigkeitsstaat ansässig?
  • Wird der Arbeitslohn von einer im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebstätte des Arbeitgebers getragen?

Fragen über Fragen also, zu deren Klärung sich oft die Einschaltung eines Steuerberaters nicht vermeiden lassen dürfte. Damit der Arbeiternehmer damit nicht zusätzlich belastet wird, übernehmen Arbeitgeber oft die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers.

Finanzämter neigen natürlich zu der Annahme, dass dies einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt. Diese Fragestellung ist seit Jahren strittig und führt bei Prüfungen häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mit der Klärung ist derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

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Was gilt als lohnsteuerpflichtiger Vorteil?

Grundsätzlich zählen alle Bezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zum Arbeitslohn. Sachleistungen gehen dabei als geldwerte Vorteile in die Lohnabrechnung ein. Was genau zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, überprüft das Finanzamt genau bei einer Lohnsteueraußenprüfung.

Das Ergebnis einer solchen Lohnsteueraußenprüfung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz seinerseits genauer unter die Lupe genommen – und kam zu einer überraschenden Entscheidung (Urteil vom 21.12.2016, Az.: 1 K 1605/14). Danach kann bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ein betriebliches Interesse vorliegen. Liegt dieses vor, braucht der Arbeitnehmer sie sich nicht als einen steuerpflichtigen Vorteil anrechnen zu lassen.

Was ist dabei zu beachten?

Sollte das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vor dem BFH Bestand haben, wäre eine Reihe von Punkten zu berücksichtigen, damit ein betriebliches Interesse vorläge:

  • Die Kostenübernahme der Steuerberatungskosten darf sich nur auf die Einkünfte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beschränken.
  • Bei Nettolohnvereinbarungen trägt der Arbeitgeber auch grundsätzlich die Lohnnebenkosten, die zum Nettolohn hinzutreten (Steuerbeträge sowie Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers).
  • Im Rahmen der betrieblichen Absprachen müsste sich der Arbeitnehmer von Vornherein verpflichten, sämtliche Erstattungsansprüche aus der Lohnsteuer an den Arbeitgeber abzutreten. Dadurch wird das betriebliche Interesse an der Übernahme der Steuerberatungskosten deutlich.
  • Die Steuererklärungen müssen für jeden betroffenen Arbeitnehmer erstellt werden.

Anrufungsauskunft: So klären Sie, ob Steuerberaterkosten lohnsteuerpflichtig sind!

Nach den bisherigen Erkenntnissen ist nicht von einem geldwerten Vorteil auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei Auslandsentsendung und Nettolohnvereinbarung mit seinem Arbeitnehmer die Steuerberatungskosten für den Arbeitnehmer übernimmt.

Als Arbeitgeber können Sie im Rahmen einer Anrufungsauskunft kostenfrei und verbindlich beim Finanzamt erfahren, ob die Übernahme der Steuerberatungskosten lohnsteuerpflichtig ist oder nicht.

Musterschreiben „Anrufungsauskunft – Steuerberatungskosten bei Auslandsentsendung“
(kostenloser Download)

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Autor*in: Franz Höllriegel