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Testament richtig unterschreiben: Wann Formfehler den letzten Willen unwirksam machen

Ein handschriftliches Testament lässt sich ohne notarielle Mitwirkung errichten. Gerade deshalb gelten strenge Formvorschriften. Schon vermeintlich kleine Fehler – insbesondere bei der Unterschrift – können dazu führen, dass das Testament unwirksam ist und stattdessen die gesetzliche Erbfolge greift.

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Warum die Unterschrift so wichtig ist

Ein privatschriftliches Testament muss den Testierwillen des Erblassers eindeutig erkennen lassen. Außerdem verlangt § 2247 BGB, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Die Unterschrift hat dabei eine zentrale rechtliche Funktion: Sie schließt das Testament räumlich ab und bestätigt, dass der darüberstehende Text den endgültigen letzten Willen des Erblassers wiedergibt.

Grundsätzlich gehört die Unterschrift daher an das Ende des Testamentstextes und muss mit diesem in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Unterschrift oberhalb oder neben dem Text ausreichen, etwa wenn aus Platzmangel keine andere Anordnung möglich ist.

Entscheidung des OLG München

Mit diesen Anforderungen befasste sich das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e). Ein in Deutschland lebender britischer Staatsangehöriger hinterließ ein Schriftstück, dessen oberer Teil eine maschinenschriftliche Überschrift („LAST WILL AND TESTAMENT for“) sowie handschriftlich seinen Namen, mehrere Angehörige mit Prozentangaben und ein Datum enthielt. Die untere Hälfte des Blattes blieb leer.

Das Gericht erklärte das Schriftstück für unwirksam. Die neben dem Text angebrachte Unterschrift ließ den Testierwillen nicht eindeutig erkennen. Da ausreichend Platz am Ende des Dokuments vorhanden gewesen wäre, griff auch keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel.

Hinzu kam, dass die maschinenschriftliche Überschrift bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden durfte. Das handschriftliche Dokument beschränkte sich damit auf eine Namensliste mit Prozentangaben, ohne eindeutig erkennen zu lassen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelte. Nach den Feststellungen des Gerichts war das Schriftstück zudem auch nach englischem Recht kein wirksames Testament.

Diese Anforderungen gelten für ein handschriftliches Testament

Damit ein privatschriftliches Testament wirksam ist, sollten insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der gesamte Testamentstext muss eigenhändig geschrieben sein.
  • Maschinenschriftliche oder gedruckte Textteile erfüllen die gesetzlichen Formvorschriften nicht.
  • Die Unterschrift sollte den Testamentstext räumlich abschließen und sich unmittelbar darunter befinden.
  • Der Testierwille muss aus dem handschriftlichen Inhalt eindeutig hervorgehen.

Die Eigenhändigkeit dient dazu, die Echtheit des Testaments sicherzustellen und Manipulationen zu erschweren. Die Unterschrift bestätigt den endgültigen Abschluss der Erklärung und verhindert, dass der Inhalt nachträglich ergänzt wird.

Fazit

Ein handschriftliches Testament ist nur dann wirksam, wenn die gesetzlichen Formvorschriften konsequent eingehalten werden. Insbesondere die eigenhändige Niederschrift, eine den Text abschließende Unterschrift und ein klar erkennbarer Testierwille sind unverzichtbar. Wer Vermögen im Ausland besitzt oder seinen Wohnsitz im Ausland hat, sollte die testamentarische Gestaltung frühzeitig rechtlich prüfen lassen, damit der letzte Wille später auch tatsächlich umgesetzt werden kann.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung