20.04.2018

Prüfung und Wartung von Brandschutz- und Rauchschutztüren sowie Feuerschutzabschlüssen

Brandschutztüren spielen eine wichtige Rolle im vorbeugenden Brandschutz. Die in der Regel selbstschließenden Türen sollen in erster Linie Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer sichern.

Brandschutztür

Die zuverlässige Funktion von Brandschutztüren hängt nicht nur von der Herstellung und vom korrekten Einbau ab, sondern auch von

  • der Nutzung bzw. Benutzung,
  • den Umgebungseinflüssen,
  • ggf. erfolgten Änderungen
  • einer regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich ihrer Funktion und Eigenschaften.

Je nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Gefährdungssituation müssen diese Einrichtungen in bestimmten Abständen regelmäßig überprüft werden. Dies geschieht zum einen durch den Betreiber der baulichen Anlage in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich, zum anderen durch befähigte Personen mit entsprechender Qualifikation zur Durchführung dieser Tätigkeit. Weiterhin können zusätzliche bauaufsichtlich geforderte Prüfungen durch Sachkundige gemäß der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslands verpflichtend sein.

Pflichten des Betreibers

Die Verpflichtungen des Betreibers bzw. Arbeitgebers lassen sich u.a. aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A1.7. Türen und Tore, entnehmen. Diese Technische Regel dürfte fast überall anwendbar sein, da die meisten Türen in Arbeitsstätten verbaut sind.

In § 2 Anwendungsbereich heißt es dazu:
(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

Prüfung durch den Betreiber

In Punkt 10.2 Abs. 3 ASR A1.7 steht dazu:
Brandschutztüren und -Tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber).

Instandhaltung/Prüfung durch Sachkundige

In Punkt 10 dieser ASR werden weiterhin die Pflichten zur Instandhaltung der Türen aufgeführt:
10.1 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs-und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.

10.2 Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal jährlich durch den Sachkundigen).

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

Diese technische Dokumentation, meist die Einbau- und Betriebsanleitung des Herstellers, gibt weiter Forderungen an den Betreiber, die Prüffristen bzw. die durchzuführenden Wartungsarbeiten. So enthalten Betriebsanleitungen z.B. folgende Anforderungen:

Wartungsanleitung (ein Beispiel)

Um die einwandfreie Funktion der Feuerschutztür zu gewährleisten, müssen mindestens einmal im Jahr folgende Prüf- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Bei starker Beanspruchung muss die Tür dreimal im Jahr oder öfter gewartet werden – Wartungsintervalle müssen der Nutzung angepasst werden.

Weitere Technische Regeln, Normen und Informationsquellen zur Prüfung und Instandhaltung von Brandschutz- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt.

DGUV Information 208-023 Sicherer Umgang mit Türen

Punkt 10: Prüfung kraftbetätigter Türen:

Nach § 3 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutzgesetz) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.

Als Stand der Technik hat sich nach bisherigen Erfahrungen herausgebildet, dass kraftbetätigte Türen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Feuer- und Rauchschutztüren mit Feststellanlagen – auch handbetätigte – müssen darüber hinaus nach den Richtlinien für Feststellanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik mindestens monatlich vom Betreiber auf einwandfreie Funktion und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen vollständig hinsichtlich des korrekten Zusammenwirkens aller Geräte überprüft werden.

DIN EN 14637 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren

Die DIN sagt dazu im Anhang E.1:

Eine Feststellanlage kann ihren bestimmungsgemäßen Zweck nur erfüllen, wenn sie ordnungsgemäß funktioniert und die Anwender mit ihrer Funktionsweise vertraut sind. Der Gebäudeverwalter sollte die Verantwortung dafür tragen, die Gebäudenutzer hinsichtlich dieser Kriterien einzuweisen, sodass sichergestellt ist, dass die Anlage ordnungsgemäß genutzt wird und jede Fehlfunktion der Feststellanlage oder ihrer Komponenten sofort behoben wird. Die Feststellanlage sollte durch den Gebäudeverwalter dauerhaft in einem guten Betriebszustand gehalten werden (d.h., sie sollte stets als Auslösemechanismus für angeschlossene Feststellvorrichtungen in Übereinstimmung mit dieser Norm funktionieren; so sollten die Türen beispielsweise nicht blockiert sein).

Um sicherzustellen, dass die Feststellanlage sich in einem guten Betriebszustand befindet, sollte in regelmäßigen Zeitabständen (empfohlen werden drei Monate) eine Routineüberprüfung vor Ort durchgeführt werden. Ein Beispiel für ein Formular zur Routineüberprüfung vor Ort ist unter E.2 angegeben. Ein Beispiel befindet sich am Ende dieses Kapitels.

Darüber hinaus sollte der Gebäudeverwalter für die Organisation der Überprüfung und Wartung aller Komponenten der Feststellanlage verantwortlich sein, sodass sichergestellt ist, dass diese Komponenten ordnungsgemäß und ohne Störung nach dieser Norm arbeiten und zusammenwirken. Diese Überprüfung und Wartung sollte mindestens einmal im Jahr nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt werden. Umfang, Ergebnisse und Datum dieser jährlichen Überprüfung sollten in einem Wartungshandbuch aufgezeichnet werden, das vom Gebäudeverwalter geführt werden sollte.

Diese regelmäßige Wartung und Überprüfung sollte durch geschultes Personal ausgeführt werden.

DIN EN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse

Die DIN legt Anforderungen für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Gebäuden fest. Diese Norm gilt auch für die Instandhaltung von Feststellanlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Diese Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Fachfirmen und Personen, die die Instandhaltung von Feststellanlagen an Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüssen durchführen. Diese Norm beinhaltet keine Festlegungen für die Instandhaltung der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst. Bei Festlegungen dieser Norm geht man davon aus, dass die Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst sich in einem funktionsfähigen Zustand befinden. Diese Norm gilt nicht für die Abnahme von Feststellanlagen für Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse.

Zusammenfassend ist für das Thema Prüfung und Wartung zu sagen, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle durch den Betreiber meist nach zwölf Monaten eine sachkundige Prüfung zu erfolgen hat. Die Frist kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch kürzer sein. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z.B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

Prüfung der Einbausituation

Sowohl Betreiber als auch Sachkundige müssen mit Veränderungen seit der letzten Prüfung rechnen. Daher sind hier einige typische Gegebenheiten einmal aufgeführt:

Kennzeichnung

Türen und Tore als Rauchschutztüren gemäß DIN 18095 oder als Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5 bzw. DIN EN 1634-1 müssen gemäß den geltenden Normen und dem jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungszeugnis montiert und gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß den Normen durch ein an einer sichtbaren Stelle (z.B. im Türfalz) angebrachtes Blechschild mit dem Ü-Kennzeichen. Jede Tür besitzt neben einer Werksbescheinigung als Übereinstimmungserklärung des Herstellers auch eine Wartungsanleitung sowie eine Einbaubeschreibung. Diese sollten bei einer Wartung verfügbar sein, um mögliche Veränderungen feststellen zu können. Türen und Tore ohne Kennzeichnung sind entsprechend auf ihre weitere Nutzung hin zu überprüfen. 

Vorgenommene Änderungen an Türen und Toren

Bei Auftreten von durchgeführten Änderungen, zusätzlich montierten Teilen oder gar Umbauten ist zu prüfen, inwieweit diese zulässig waren und damit die Funktion dieser Tür gewährleisten.

In den allgemeineinen bauaufsichtlichen Zulassungsbestimmungen für Feuerschutzabschlüsse ist festgelegt, dass bestimmte Änderungen an Türen möglich sind. Das sind je nach Zulassungsdatum der Tür die Punkte der Änderungsliste des DIBt – Deutsches Institut für Bautechnik – von 1995 für Zulassungen bis 30.09.2010 oder für Zulassungen ab 01.01.2010 die überarbeitete Liste von Dezember 2009. Letztere ist hier in Auszügen aufgeführt:

  1. Anbringung von Auflagen zur Flächenüberwachung
    • außen aufgeklebt und bis zu 1 mm Dicke
    • außen auf Holztüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Holzwerkstoffplatten,
    • außen auf Stahltüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Faser-/Calcium-Silikat-Platten
    • ggf. mit ganzflächiger metallischer Abdeckung (Der vorgenannte Punkt ist nicht auf Feuerschutzabschlüsse mit Rauchschutzeigenschaften anwendbar.)
  2. zusätzlicher Einbau von Kontakten im Türblatt bzw. in der Zarge oder das Vorrichten von Aussparungen für derartige Kontakte: Dabei darf/dürfen die Dichtungsebene(n) nicht beschädigt werden.
  3. Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandkante und zusätzlicher Bänder
  4. Führung von Kabeln innerhalb des Türblatts und/oder der Zarge
    • bei Stahltüren im metallischen Schutzrohr (bis zu 12 mm Außendurchmesser)
    • bei metallischen Rahmentüren im Rahmenrohr oder im Bereich der Glashalteleisten
    • bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 9 mm Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis 8 mm × 8 mm: Die Türblätter dürfen nicht in der Türblattdicke durchbohrt werden. Bei Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften sind Kabelführungen dauerelastisch abzudichten.
  5. Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung von Schutzstangengriffen
  6. Zur Befestigung von Ankerplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen – mit (allgemeinem) bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis – sind im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen/anzubringen.
  7. Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen – ausgenommen Umfassungszargen – eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm ± 20 mm über OFF anzubringen.

Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen.

Darüber hinaus sind – ohne weitere Nachweise – zulassungskonform keine Änderungen möglich und daher nicht zulässig.

Im Gegensatz zu Feuerschutzabschlüssen gibt es für Rauchschutztüren keine derartige Zusammenstellung durch das DIBt. Die jeweilige Prüfstelle hat gemäß DIN 18095 jedoch die Möglichkeit, Ausrüstungs- und Einbauvarianten aufzuführen, die zulässig wären.

Zusammenfassend ist bei der Prüfung der Einbausituation zu sagen, dass jegliche Veränderungen grundsätzlich auf ihre Konformität mit der Zulassung zu prüfen sind. Änderungen sind entsprechend dokumentationspflichtig.

Durchführung von Prüfung und Wartung

Hierzu finden sich Hinweise und Anforderungen wieder in der ASR A1.7 als auch in den Betriebsanleitungen und Zulassungen der jeweiligen Tür. Weitere Quellen sind die DIN EN 14637 sowie die DIN 14677.
Beispielhaft werden nachstehend diverse Punkte zusammengefasst genannt:
  • Bauteile, von denen der sichere Betrieb der Türen und Tore abhängt, müssen für die Instandhaltung und Prüfung leicht zugänglich sein.
  • Vor Instandhaltungsarbeiten müssen Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.
  • Vor Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb der Türen und Tore abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
  • Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 % überschritten werden.
  • Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente sind regelmäßig auf Beschädigungen des Glases, insbesondere auf Kantenverletzungen und auf den festen Sitz der Beschläge bzw. Türbänder hin zu prüfen, um Glasbruch vorzubeugen.
  • Die Instandsetzung von Türen und Toren darf nur durch Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Instandsetzungsarbeiten vertraut sind.
  • Brandschutztüren sind selbstschließende, sicherheitstechnische Anlagen, deren Funktionsfähigkeit immer gewährleistet sein muss. Der Bauherr/Betreiber ist für die Funktionsfähigkeit der Brandschutztüren verantwortlich.
  • Es sollte ein entsprechender Wartungsvertrag zwischen dem Bauherrn/Betreiber und einem autorisierten Fachbetrieb abgeschlossen werden.
  • Wartungsarbeiten sollten nach 50.000 Betätigungen oder einmal pro Jahr bzw. bei Störungen durchgeführt werden.
  • Der Ersatz mangelhafter Teile (Profil, Beschlag, Zubehör, Glas) darf nur von einem autorisierten Fachbetrieb durchgeführt werden.
  • Bei der Durchführung der Wartungsarbeiten müssen die Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung (bei Rauchschutztüren des Prüfberichts/Zeugnisses) beachtet werden.

Durchzuführende Wartungstätigkeiten

Durchzuführende Wartungstätigkeiten sind in den Betriebsanleitungen des jeweiligen Herstellers konkret beschrieben.

Zusammengefasst sollten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

  • allgemeiner Zustand
  • Beschilderung/Prüfzeugnis
  • Sichtkontrolle von Türflügel und -rahmen auf mechanische und Oberflächenschäden
  • Prüfung der Befestigungsschrauben der Schlösser auf festen Sitz; Rückseite der Schlossfalle mit Vaseline fetten; Schließfunktion und Fallenspiel prüfen; bei zu großem Spiel ist die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet; als Abhilfe den Zustand der Falle, ggf. der Dichtung, prüfen und ggf. erneuern
  • für den Profilzylinder spezielles Pflegemittel in den Schließkanal sprühen
  • Türbandbefestigungen überprüfen, ggf. Befestigungsschrauben nachziehen
  • Befestigung am Türflügel und -rahmen prüfen; alle beweglichen Teile fetten, z.B. am Gestänge bei oben liegenden Türschließern; bei Türschließern mit Sonderfunktionen (z.B. Feststellvorrichtungen) die gesetzlichen Kontrollen, Überwachungs- und Wartungsvorgänge einhalten! Die Einstellungen anhand der beiliegenden Montageanleitung überprüfen und ggf. korrigieren.
  • Reinigung der Elemente, vor allem der beweglichen Teile und Funktionszonen
  • Überprüfen aller Funktionen wie z.B. selbsttätiges Schließen (Schließfolgeregelung, Schließkraft), Antipanikfunktion
  • Prüfung der Feststellanlagen
  • Gängigkeit der Beschlagteile (Schlösser, Elektrotüröffner, Türbänder, Türdrücker)
  • Fetten der beweglichen Teile
  • Spalt zwischen Flügel und Blendrahmen (evtl. Türbänder nachstellen)
  • fester Sitz des Sicherungsbolzens im Bandbereich
  • Überprüfen der Dichtungen zwischen Flügelrahmen und Blendrahmen, Glas und Flügelrahmen, Blendrahmen und Baukörper
  • ggf. Nachbessern oder Auswechseln der Dichtstoffe bzw. Dichtprofile
  • ggf. beschädigte Dichtbänder mit PVC (im Brandfall aufschäumende Baustoffe) austauschen
  • Überprüfen des Glases durch Sichtkontrolle auf Einläufe und Sprünge

Eine Feststellanlage kann ihren bestimmungsgemäßen Zweck nur erfüllen, wenn sie ordnungsgemäß funktioniert und die Anwender mit ihrer Funktionsweise vertraut sind. Der Gebäudeverwalter hat die Verantwortung dafür zu tragen, die Gebäudenutzer hinsichtlich dieser Kriterien einzuweisen, sodass sichergestellt ist, dass die Anlage ordnungsgemäß genutzt wird und jede Fehlfunktion der Feststellanlage oder ihrer Komponenten sofort behoben wird. Insbesondere sollte jeder dort Tätige über die Bedeutung dieser Einrichtung als Lebensretter unterwiesen sein. Nur so lassen sich verkeilte Türen dauerhaft verhindern.

Zusammenfassung

Eine ordnungsgemäße Funktion von Brandschutz- und Rauchschutztüren kann im Gefahrenfall lebenswichtig sein. Nur so können Brandabschnitte, Rettungswege, Treppenhäuser oder sichere Rückzugsräume zumindest für eine gewisse Zeit dem Rauch und Feuer standhalten bis hin zu deren Freihalten. Regelmäßige Kontrollen im Tagesgeschäft und ggf. der Einbau von betrieblich notwendigen Zusatzeinrichtungen wie Feststellanlagen sichern zusammen mit der Einsicht der Beschäftigten die lebensrettende Funktion solcher Anlagen.

Autor*in: Michael Becker