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Nach der Betriebsprüfung: Wann Unternehmen Steuererklärungen berichtigen müssen

Unternehmen müssen Steuererklärungen bereits heute berichtigen, wenn sie nachträglich Fehler erkennen. Seit Anfang 2025 gelten nach Betriebsprüfungen jedoch strengere Anforderungen.

Verspätungszuschlag

Mit der neuen Regelung in § 153 Abs. 4 AO wird erstmals ausdrücklich eine Nachforschungs- und Prüfungspflicht eingeführt. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob Feststellungen aus einer Betriebsprüfung auch Auswirkungen auf andere, bislang nicht geprüfte Steuererklärungen haben.

Was galt bisher?

Bislang bestand grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, nach einer Betriebsprüfung weitere Steuererklärungen aktiv auf vergleichbare Fehler zu untersuchen.

Eine Berichtigungspflicht bestand nur dann, wenn Unternehmen eindeutig erkannten, dass abgegebene Steuererklärungen fehlerhaft waren und dadurch Steuern verkürzt wurden.

Wichtig war dabei:

  • keine allgemeine Nachforschungspflicht
  • keine automatische Übertragung von BP-Feststellungen auf andere Jahre
  • Berichtigungspflicht nur bei erkannter Unrichtigkeit

Für künftige Steuererklärungen mussten Feststellungen aus der Betriebsprüfung allerdings bereits berücksichtigt werden.

Neue Rechtslage seit 2025

Für Betriebsprüfungsanordnungen ab dem 01.01.2025 gelten strengere Vorgaben.

Unternehmen müssen nun prüfen, ob die Feststellungen einer Betriebsprüfung auch Auswirkungen auf:

  • andere Veranlagungszeiträume
  • andere Steuerarten
  • weitere bislang ungeprüfte Steuererklärungen haben.

Die neue Regelung greift insbesondere dann, wenn:

  • ein Sachverhalt Gegenstand der Betriebsprüfung war
  • die Feststellungen bestandskräftig geworden sind
  • vergleichbare Sachverhalte auch in anderen Steuererklärungen vorliegen

Damit wird die Auswertung von Betriebsprüfungsfeststellungen künftig zu einer eigenständigen Pflicht.

Welche Fälle besonders betroffen sein können

Praktisch relevant ist die neue Regelung vor allem bei wiederkehrenden oder dauerhaften Sachverhalten.

Typische Beispiele sind:

  • fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung laufender Einnahmen
  • unzutreffende Abschreibungen
  • fehlerhafte Rückstellungsbewertungen
  • wiederkehrende Bilanzierungsfehler
  • dauerhaft falsch behandelte Betriebsausgaben

Wird ein solcher Fehler in einer Betriebsprüfung festgestellt, müssen Unternehmen prüfen, ob derselbe Sachverhalt auch in anderen Jahren oder Steuererklärungen enthalten ist.

Praxisbeispiele

Beispiel 1:

Ein Betriebsprüfer stellt fest, dass wiederkehrende Pachteinnahmen in den Jahren 2020 bis 2022 zu Unrecht nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Wurde derselbe Fehler auch in der bereits abgegebenen Steuererklärung 2023 übernommen, kann eine Berichtigungspflicht bestehen.

Beispiel 2:

Anlässlich einer Betriebsprüfung werden die Zeiträume und die Höhe von Abschreibungen geändert. Zudem werden Rückstellungen steuerlich anders bewertet.

Unternehmen müssen dann prüfen, ob dieselben Bewertungs- oder Bilanzierungsfehler auch in späteren, bislang ungeprüften Jahren fortgeführt wurden.

Welche Risiken bestehen?

Die neue Regelung erhöht die Anforderungen an die interne steuerliche Prüfung deutlich.

Unternehmen sollten beachten:

  • Die Berichtigungspflicht gilt als steuerliche Erklärungspflicht.
  • Verstöße können steuerstrafrechtliche Folgen haben.
  • Unterlassene Berichtigungen können als Steuerverkürzung gewertet werden.
  • Zusätzlich können Haftungsrisiken entstehen.

Wie streng Finanzverwaltung und Gerichte die neue Vorschrift künftig anwenden werden, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Nach Abschluss einer Betriebsprüfung sollte der Prüfungsbericht künftig systematisch ausgewertet werden.

Wichtig sind insbesondere:

  • Prüfung möglicher Folgewirkungen auf andere Jahre
  • Dokumentation der internen Prüfung
  • Abstimmung mit Steuerberatung und Buchhaltung
  • rechtzeitige Berichtigung betroffener Steuererklärungen
  • klare Dokumentation abweichender Rechtsauffassungen

Gerade bei komplexen Bilanzierungs- oder Umsatzsteuersachverhalten kann eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Prüfung sinnvoll sein.

Fazit

Seit 2025 gelten nach Betriebsprüfungen strengere Berichtigungspflichten. Unternehmen müssen Feststellungen aus Betriebsprüfungen künftig aktiv daraufhin überprüfen, ob vergleichbare Fehler auch in anderen Steuererklärungen enthalten sind.

Besonders relevant ist dies bei wiederkehrenden Sachverhalten wie:

  • Umsatzsteuerfragen
  • Abschreibungen
  • Rückstellungen
  • Bilanzierungs- und Bewertungsfragen

Die neue Regelung erhöht den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand deutlich. Unternehmen sollten Betriebsprüfungsberichte deshalb künftig sorgfältig auswerten und mögliche Folgewirkungen frühzeitig prüfen.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung