10.03.2017

Kündigung Familienangehörige: Firmeninhaber kündigt dem Schwiegersohn

Apropos Kündigung Familienangehörige: Es gibt Grenzen, die überschreitet man einfach nicht. Eine davon ist, den Chef zu beleidigen. Hier kann schon mal eine fristlose Kündigung drohen – selbst dann, wenn man der Schwiegersohn ist und seit 30 Jahren im Betrieb arbeitet.

Kündigung von Familienangehörigen oder den Schwiegerpapa beleidigt man nicht

Kündigung Familienangehörige: Den Schwiegerpapa beleidigt man einfach nicht!

Das Verhältnis muss in dem Kleinbetrieb wohl schon im Vorfeld nicht das beste gewesen sein. Im Entscheidungsfall vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte ein 72-jähriger Steinmetzmeister und Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs seinen bei ihm beschäftigten Schwiegersohn per Anwaltsbrief dazu aufgefordert, ihm die Zugangscodes zu dem Firmen-PC mitzuteilen, die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten und sich künftig beim Verlassen des Betriebs abzumelden.

Das Schreiben wurde vom Empfänger, ebenfalls Steinmetzmeister und seit 30 Jahren im Betrieb beschäftigt, nicht ganz so positiv aufgefasst. Zumindest reagierte der Schwiegersohn darauf mit einem langen wütenden Brief, in dem er die Forderungen seines Schwiegervaters im Wesentlichen zurückwies. Schließlich habe er angeblich aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit (und betrieblichen Übung) einige Privilegien.

Bezeichnung als arbeitsscheu plus Drohung

Als wäre das nicht schon genug, bezeichnete er seinen Schwiegervater in diesem Brief als „arbeitsscheu“. Und er setzte noch eins drauf, indem er drohte, in der Öffentlichkeit auszuplaudern, dass der Firmeninhaber aufgrund von massiven Privatentnahmen Schulden in Höhe von 600.000 € angehäuft habe.

Die fristlose Kündigung kam postwendend. Eine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Koblenz verlief erfolglos, ebenso die Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.11.2016, Az. 5 Sa 275/16).

Beleidigung trotz familiärer Bande

Die Bezeichnung „arbeitsscheu“ empfanden auch die Mainzer Arbeitsrichter als schwere Beleidigung des Firmeninhabers – trotz der familiären Verbundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zugunsten des Mitarbeiters gingen die Richter allerdings davon aus, dass „offene Worte“ zwischen Familienangehörigen auch mal deutlicher bzw. drastischer ausfallen können. Dennoch sei die Beleidigung nicht als „Teil eines spontanen innerfamiliären Wutausbruchs anzusehen“, da der Schwiegersohn seinen Schwiegervater in dem Brief gesiezt und das Schreiben mit vielen juristischen Belegen angereichert hatte.

Darüber hinaus habe der Schwiegersohn ausdrücklich verweigert, die Weisungen seines Schwiegervaters zu befolgen und ihm zusätzlich noch gedroht, ihn in der Öffentlichkeit anzuprangern. Allein diese Pflichtverstöße würden ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, erklärten die LAG-Richter.

Arbeitgeberinteressen überwogen

Zum Schluss mussten die Richter noch die erforderliche Interessenabwägung vornehmen. Das Ergebnis: Die Interessen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, würden das Interesse des Schwiegersohns am Fortbestand überwiegen. Auch wenn der Schwiegersohn fast 30 Jahre mit im Geschäft ist, seien die vielen Pflichtverstöße so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört sei.

Wenn Familienangehörige zusammenarbeiten, geht es mitunter nicht immer harmonisch zu, da ergibt das eine Wort schon mal das andere. Dennoch – und dies zeigt der Fall deutlich – muss sich der Firmeninhaber nicht alles gefallen lassen.

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Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Seit Jahren unsere juristische Expertin für alle Fragen rund um das Unternehmen und die GmbH.)