Unternehmensnachfolge & Erbschaftsteuer: Wie wird die Zahl der Beschäftigten ermittelt?
Zuletzt aktualisiert am: 17. Oktober 2025

Wann greift die Erbschaftsteuerbegünstigung?
Die §§ 13a ff. ErbStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85 % oder sogar 100 % des begünstigten Vermögens – z. B. bei Unternehmensanteilen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Wer die volle Optionsverschonung (100 %) beantragt, muss im Gegenzug über mindestens 5 Jahre die Lohnsumme halten – und das hängt u. a. von der Anzahl der Beschäftigten am Bewertungsstichtag ab.
Das war der Streitfall
- Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstarb.
- Die GmbH hielt Anteile an einer Tochtergesellschaft (Beteiligung über 25 %).
- Das Finanzamt rechnete 11 Beschäftigte der GmbH plus 1 Beschäftigten der Tochtergesellschaft (anteilig) zusammen.
- Die Erben hielten diese Zurechnung für unzutreffend und klagten.
Entscheidung des FG Münster: Was zählt zur Beschäftigtenzahl?
Das Finanzgericht stellte klar:
⇒ Gezählt wird nach Köpfen – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.
⇒ Auch Geschäftsführer zählen mit, selbst wenn sie gleichzeitig Gesellschafter sind.
⇒ Minijobber, Teilzeitkräfte und andere geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls zu berücksichtigen.
⇒ Beschäftigte aus Tochtergesellschaften mit über 25 % Beteiligung werden anteilig mitgerechnet – auf Basis der Beteiligung.
Wichtig: Keine Sonderbehandlung bei Mittelverwendung
Das Gericht bestätigte auch: Selbst wenn die verstorbene Person nicht mehr als Geschäftsführer tätig ist, wird sie zum Bewertungsstichtag als Beschäftigter gezählt.
Fazit: Jetzt Beschäftigtenzahl prüfen!
Die Entscheidungen aus Münster schaffen mehr Klarheit – und binden Betriebe stärker in der Nachfolgeplanung ein. Denn:
Die genaue Zahl der Beschäftigten ist entscheidend, ob die Lohnsummenregelung greift – und damit die Steuerfreiheit möglich ist. Wer Unternehmensanteile überträgt, sollte im Vorfeld prüfen, wie viele Beschäftigte rechtlich mitgerechnet werden – und wie sich das auf die Steuervergünstigung auswirkt.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig – es bleibt spannend. Bis dahin gelten die Urteile des FG Münster als wichtige Orientierung.