Darlehen unter Angehörigen: Wer eine Verzinsung behauptet, muss sie beweisen
Darlehen zwischen nahen Angehörigen oder zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern können eine Alternative zur Bankfinanzierung sein. Fehlt jedoch eine eindeutige Vereinbarung über die Verzinsung, kann es später zu Streit kommen. Eine Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, wer in einem solchen Fall die Beweislast trägt und warum klare Vereinbarungen auch steuerlich wichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am: 11. September 2026

Streit um die vereinbarten Zinsen
Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter ihrem Vater 1993 ein Darlehen über 60.000 DM gewährt und dieses 2022 gekündigt. Zwischen beiden war streitig, ob und in welcher Höhe das Darlehen verzinst werden sollte.
Die Tochter argumentierte, ihr Vater müsse beweisen, dass das Darlehen unverzinslich gewesen sei. Eine zinslose Darlehensgewährung sei selbst innerhalb einer Familie lebensfremd.
Das OLG Nürnberg folgte dieser Argumentation nicht (Beschluss vom 31.01.2024, Az. 13 U 1171/23).
Darlehensgeber trägt die Beweislast
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Beweislastregeln muss grundsätzlich die Partei diejenigen Tatsachen beweisen, aus denen sie einen für sich günstigen Anspruch ableitet. Wer die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, muss daher die entsprechende Darlehensvereinbarung beweisen (BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. III ZR 128/81).
Entsprechendes gilt für die Verzinsung: Verlangt der Darlehensgeber Zinsen, muss er nachweisen, dass eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Eine gesetzliche Sonderregel zur Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens besteht nicht. Auch eine tatsächliche Vermutung führt nicht automatisch zu einer Umkehr der Beweislast. Das gilt gerade bei Darlehen im Familienkreis, da dort Geld durchaus unverzinslich überlassen werden kann.
Die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast hat auch der BGH bestätigt (Urteil vom 14.01.1991, Az. II ZR 190/89, NJW 1991, S. 1052).
Fremdvergleich bleibt steuerlich wichtig
Neben der zivilrechtlichen Beweisfrage spielt bei Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die steuerliche Anerkennung eine wichtige Rolle. Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen werden danach beurteilt, ob die Beteiligten Vereinbarungen getroffen und umgesetzt haben, wie sie auch zwischen voneinander unabhängigen Dritten üblich wären.
Dabei kommt der Verzinsung erhebliche Bedeutung zu. Für den Fremdvergleich können insbesondere Vereinbarungen herangezogen werden, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Dient das Darlehen zugleich dem Interesse des Darlehensgebers an einer verzinslichen Geldanlage, können auch Konditionen aus dem Bereich der Geldanlage berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11, BStBl. II 2014, S. 374).
Vereinbarungen eindeutig dokumentieren
Für die steuerliche Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kommt es auf die Gesamtumstände an. Wesentliche Kriterien sind klare Vereinbarungen, ihre tatsächliche Durchführung und der Fremdvergleich. Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit kann gegen die steuerliche Anerkennung sprechen, führt aber nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass das Darlehensverhältnis steuerlich unberücksichtigt bleibt.
Für die Praxis bedeutet das insbesondere:
- Vereinbaren Sie eindeutig, ob das Darlehen verzinst oder unverzinslich gewährt wird.
- Halten Sie bei einer Verzinsung die vereinbarten Konditionen nachvollziehbar fest.
- Gestalten Sie Vertragsinhalt und Durchführung so, dass sie grundsätzlich einem Fremdvergleich standhalten.
- Führen Sie das Darlehen tatsächlich entsprechend den getroffenen Vereinbarungen durch.
Soll ein Darlehen verzinst werden, ist eine klare Dokumentation besonders wichtig. Kann der Darlehensgeber die Zinsvereinbarung später nicht beweisen, besteht bei Angehörigendarlehen keine allgemeine Vermutung dafür, dass Zinsen vereinbart wurden.
Fazit
Bei Darlehen unter nahen Angehörigen sollten die Beteiligten die Konditionen von Anfang an eindeutig festhalten und anschließend entsprechend umsetzen. Das gilt insbesondere für die Verzinsung. Wer später Zinsen verlangt, trägt grundsätzlich die Beweislast für die entsprechende Vereinbarung. Eine klare Dokumentation hilft zugleich dabei, die Darlehensbeziehung steuerlich nachvollziehbar auszugestalten.