EmpCo gegen Irreführung im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich
Am 27.09.2026 tritt die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) in Kraft – und das ohne Übergangsfristen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen die Regelungen der Richtlinie, die auf deutscher Ebene durch eine Anpassung an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird, in ihren Marketingmitteln berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am: 16. September 2026

„Ökologisch“, „fair“ oder „klimafreundlich“: Manche Werbeaussagen von Unternehmen klingen nach umweltgerechtem und nachhaltigem Wirtschaften. Aber sind die Behauptungen auch belegt oder handelt es sich um irreführende Marketingpraktiken? Mit der Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) versucht die EU, falsche und möglicherweise betrügerische Werbeaussagen zu verhindern oder zu bestrafen. Da es keine Übergangsfristen gibt, ist eine Überprüfung der Werbemittel bis zum Stichtag 27.09.2026 erforderlich.
Generell gilt:
- Allgemeine Umweltaussagen oder soziale Aussagen ohne Belege sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind nur Formulierungen, die mit staatlichen oder zertifizierten Bio-, Öko- oder Energieeffizienzsiegeln belegt sind.
- Spezifische Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sind erlaubt, sofern sie belegt sind (z.B. echte nachgewiesene Einsparungen). Nicht mehr erlaubt ist die Gleichsetzung von Kompensationen mit echten Einsparungen.
- Für mehr Transparenz sind ab dem 27.09.2026 einheitliche Formulare zu verwenden, mit denen Hersteller sowie stationäre Händler und Onlinehändler über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestehende Herstellergarantien informieren müssen.
Werbematerialien auf EmpCo-Konformität prüfen
Werbematerialien sollten von Unternehmen systematisch auf EmpCo-Konformität geprüft werden. Gegebenenfalls sind Aussagen, die nicht ausreichend spezifisch sind und/oder für die es keine rechtssicheren Belege oder regelkonforme Siegel gibt, zu ändern oder nicht mehr für das Marketing zu verwenden. Verstöße können teuer werden: Sie werden in Deutschland nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, mit Aufforderung zur Unterlassung oder Schadensersatzansprüchen geahndet. Kommen die Verstöße EU-weit zum Tragen, können die Behörden den Rückruf der Ware oder Bußgelder in Höhe von 4 % des Jahresumsatzes verlangen. Deshalb sollten Werbemittel an zentraler Stelle im Unternehmen hinsichtlich EmpCo-Konformität geprüft werden.
Checkliste: So prüfen Sie Ihre Marketingmittel auf EmpCo-Konformität
- Sind alle Umweltaussagen belegt und können auf Anfrage Nachweise z.B. für „Zu 100% aus recycelten Materialien erstellt“ vorgelegt werden?
- Werden allgemeine Neutralitätsaussagen wie „CO2-neutral“ oder „klimaneutral“ vermieden? Erlaubt bleiben Sachaussagen zu Kompensationen („Die für den Flug anfallenden CO2-Emissionen werden durch den Kauf von Zertifikaten kompensiert.“).
- Sind alle selbst erstellten Siegel entfernt? Nach dem 27.09.2026 sind nur noch zertifizierte oder staatlich vergebene Umweltzeichen erlaubt. Auch Firmennamen, Logos oder Marken, die wie allgemeine Umweltaussagen wirken können, sind nicht EmpCo-konform.
- Ist sichergestellt, dass in den Werbemitteln keine vergleichenden oder verallgemeinernden Aussagen, wie z.B. „20 % umweltschonender als …“, oder Aussagen, die nur auf einen Teilbereich des Angebots zutreffen, gemacht werden?
- Sind alle Ersteller von Marketingaussagen innerhalb und außerhalb des Unternehmens hinsichtlich der EmpCo-Richtlinie geschult und gibt es eine zentrale Prüfstelle, die Marketingmittel auf EmpCo-Konformität prüft?