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Toleranzen im Hochbau

Unter Toleranzen sind zulässige, d.h. tolerierbare Abweichungen von den geplanten Abmessungen von Bauteilen sowie von deren Form und Lage zu verstehen. Toleranzen beziehen sich somit auf Maße, auf die Ebenheit von Bauteiloberflächen, auf Winkel sowie auf die Flucht von Bauteilen (z.B. bei Stützen).

Toleranzen im Hochbau

Gründe für Abweichungen von den Sollvorgaben (Maße, Lage, Winkel usw.), die in den Bauzeichnungen anzugeben sind:

  • Ungenauigkeiten bei der Herstellung (insbesondere bedingt durch handwerkliche Fertigung)
  • Maßgebungsfehler bei der Bauausführung (Messfehler)
  • material- und verschleißbedingte Fehler der Bauteile

Toleranzen sollen sicherstellen, dass Funktion und Gebrauchstauglichkeit von Bauteilen selbst dann erfüllt werden, wenn von den Sollvorgaben, d.h. von den geplanten Maßen, der Form und der Lage von Bauteilen innerhalb festgelegter Grenzen abgewichen wird. Beispielsweise dienen Ebenheitstoleranzen dazu, die Ebenheit einer Bauteiloberfläche zu gewährleisten, z.B. aus ästhetischen Gründen (bei Putzoberflächen) oder aus Gründen der Nutzung (z.B. Oberflächen von Belägen).

Toleranzen sind außerdem erforderlich, um eine reibungslose Bauausführung sicherzustellen, z.B. wenn Einbauteile in ein bereits fertiggestelltes Bauteil nachträglich eingefügt werden. Das Zusammenfügen von einzelnen Bauteilen muss ohne aufwendige Nachbearbeitung möglich sein. Beispielsweise können Fenster in die vorgesehenen Rohbauöffnungen nur eingebaut werden, wenn die Öffnungsmaße unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen der Öffnung groß genug sind. Außerdem dienen Toleranzen dazu, dass die bei den Nachweisen der Standsicherheit angenommenen Voraussetzungen eingehalten werden. Ferner bewirkt die Schiefstellung von Stützen horizontale Abtriebskräfte, die vom Tragwerk aufgenommen werden müssen. Die Schiefstellung ist daher aus statischen Gründen begrenzt, um unzulässig hohe Abtriebskräfte auszuschließen. Toleranzen in Form von Winkelabweichungen sollen sicherstellen, dass die Schiefstellung von Stützen ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Toleranzen zur Begrenzung von Abweichungen von den Sollmaßen dienen und aus folgenden Gründen notwendig sind (Bild 1):

  • Gewährleistung bestimmter Gebrauchsfunktionen
  • Gewährleistung optischer und ästhetischer Anforderungen
  • Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs (Zusammenfügen einzelner Bauteile)
  • Einhaltung der Annahmen der statischen Berechnung
Bild 1: Gründe für Toleranzen von Bauteilen
Bild 1: Gründe für Toleranzen von Bauteilen

Regelwerke

Zentrales Regelwerk: DIN 18202

Zentrales Dokument für Toleranzen im Hochbau ist DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ [1]. Die Norm gilt für Bauwerke des Hochbaus und deren Bauteile und enthält Festlegungen zu baustoffunabhängigen Toleranzen. Zweck der Norm ist es, die Grundlagen für Toleranzen und ihre Prüfung festzulegen.

Die Norm enthält keine Angaben zu last- und zeitabhängigen sowie temperaturbedingten Verformungen. Hier gelten die einschlägigen Bemessungsnormen, wie z.B. die Normen der Eurocode-Reihe. Außerdem enthält DIN 18202 keine Angaben zu Höhenversätzen aneinandergrenzender Bauteile, wie z.B. Filigrandecken, Platten von Bodenbelägen oder Wandbekleidungen. Hier gelten z.B. die gewerkespezifischen Normen der VOB Teil C sowie entsprechende Produktnormen und bauaufsichtliche Zulassungen.

Zurzeit (Stand Januar 2026) liegt ein Normentwurf zur DIN 18202 (E DIN 18202 [2]) vor, der als Ersatz für die Ausgabe vom Juli 2019 vorgesehen ist und einige Änderungen enthält. Auf die Änderungen des Normentwurfs gegenüber der bisherigen Ausgabe der DIN 18202 vom Juli 2019 wird weiter hinten in diesem Beitrag kurz eingegangen.

Weitere Regelwerke (Auswahl)

Weitere Angaben und Festlegungen zu Toleranzen befinden sich in verschiedenen gewerkespezifischen Normen und Vorschriften sowie in den Bemessungs- und Ausführungsnormen.

Wichtige Dokumente sind:

  • DIN 18203-3: „Toleranzen im Hochbau – Teil 3: Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen“ [3]. Diese Norm legt fertigungsbedingte Toleranzen für Bauteile und Holztafeln aus Holz und Holzwerkstoffen fest.
  • VOB Teil C: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Die Normen der Reihe VOB Teil C (DIN ATV 18299 [4] bis DIN ATV 18459 [5]) enthalten Festlegungen und Regelungen zu gewerkespezifischen Toleranzen, z.B. DIN ATV 18331 [6] für Betonarbeiten, DIN ATV 18330 [7] für Mauerarbeiten, DIN ATV 18334 [8] für Zimmer- und Holzbauarbeiten, DIN ATV 18336 [9] für Abdichtungsarbeiten usw. Die Toleranzen dienen im Wesentlichen zur Sicherstellung der Bauausführung und Gebrauchstauglichkeit. Außerdem ergänzen die angegebenen Werte die allgemeinen Angaben der DIN 18202.
  • Bemessungs- und Ausführungsnormen: Zu den Bemessungs- und Ausführungsnormen zählen u.a. die Dokumente der Eurocode-Reihe (insbesondere DIN EN 1992 [10], DIN EN 1993 [11], DIN EN 1994 [12], DIN EN 1995 [13] und DIN EN 1996  [14]). Diese Normen enthalten teilweise bauartspezifische Toleranzen, die einzuhalten sind, damit die in der statischen Berechnung zugrunde gelegten Annahmen zutreffen und die Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit erfüllt werden. Darüber hinaus sind weitere Normen, die in Verbindung mit den Eurocodes verwendet werden, zu beachten, wie z.B. die DIN 1045 [15] für Stahlbetonarbeiten.

Der vorliegende Beitrag befasst sich primär mit den Regelungen der DIN 18202 (Ausgabe 2019-07). Auf Toleranzen, die in anderen Normen und Vorschriften festgelegt sind, wird nur punktuell eingegangen. Für sämtliche Regelungen wird daher auf die genannten Regelwerke verwiesen.

Nachfolgend werden wichtige Begriffe, die im Zusammenhang mit Toleranzen im Bauwesen verwendet werden, erläutert.

Begriffe

Maße

Für die Abmessungen (Maße) und Maßabweichungen von Bauteilen gelten folgende Begriffe (Bild 2):

Nennmaß: Das Nennmaß ist das Sollmaß eines Bauteils, das in den Bauzeichnungen angegeben wird (Nr. (1) in Bild 2).

Istmaß: Das Istmaß ist das tatsächlich ausgeführte Maß. Es ergibt sich durch Messung (Nr. (2) in Bild 2).

Maßabweichung: Die Maßabweichung ergibt sich aus der Differenz zwischen Istmaß und Sollmaß (Nr. (3) in Bild 2).

Höchstmaß: Das Höchstmaß ist das größte zulässige Maß (Nr. (8) in Bild 2). Dieses darf nicht überschritten werden.

Mindestmaß: Das Mindestmaß ist das kleinste zulässige Maß (Nr. (4) in Bild 2). Dieses Maß darf nicht unterschritten werden.

Grenzabweichung für Maße: Die Grenzabweichung beschreibt den Grenzwert für die Längenmaßabweichung (Nr. (5) und (6) in Bild 2).

Maßtoleranz: Die Maßtoleranz entspricht der Differenz zwischen Höchstmaß und Mindestmaß (Nr. (7) in Bild 2).

Bild 2: Begriffe für Maßabweichungen
Bild 2: Begriffe für Maßabweichungen

Stichmaß

Winkelabweichungen und Ebenheitsabweichungen werden mithilfe des Stichmaßes überprüft. Das Stichmaß ist der Abstand eines Punkts von einer Bezugslinie.

Winkelabweichung

Die Winkelabweichung ist die Differenz zwischen dem Istwinkel und dem Nennwinkel (= Sollwinkel). Die Winkelabweichung wird als Stichmaß, bezogen auf ein Nennmaß, angegeben (Bild 3). Für Winkelabweichungen werden Grenzwerte in Form eines Stichmaßes als Grenzabweichung vom Winkel festgelegt.

Bild 3: Stichmaß für Winkelabweichungen

Ebenheitsabweichung

Als Ebenheitsabweichung wird die Istabweichung einer Oberfläche von der Nennlage der Oberfläche bezeichnet. Sie wird als Stichmaß, bezogen auf einen zuvor festgelegten Messpunktabstand, angegeben (Bild 4). Der Grenzwert für die Ebenheitsabweichung wird als Stichmaß ausgewiesen.

Bild 4: Stichmaße für Ebenheitsabweichungen
Bild 4: Stichmaße für Ebenheitsabweichungen

Flucht, Fluchtabweichung

Die Flucht beschreibt die gerade Verbindungslinie zwischen zwei Punkten, z.B. zwischen den äußeren Stützen eines Bauwerks. Die Fluchtabweichung ist die Istabweichung eines Punkts von der Flucht als Stichmaß bezogen auf ein Nennmaß. Sie wird für die Überprüfung der Fluchtabweichung von Stützen benötigt (Bild 5).

Bild 5: Fluchtabweichung bei Stützen
Bild 5: Fluchtabweichung bei Stützen

Boxprinzip

Das Boxprinzip (oder Schachtelprinzip) ist ein Verfahren zur Überprüfung, ob alle Punkte auf der Bauteiloberfläche innerhalb eines Hüllkörpers mit Nennmaßen (Nennlage) unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen in jeder Raumrichtung liegen. Sämtliche Punkte der Bauteiloberfläche müssen demnach innerhalb der Grenzen liegen, die durch einen inneren und äußeren Hüllkörper begrenzt werden (Bild 6).

Bild 6: Boxprinzip
Bild 6: Boxprinzip

Grundsätze

Bemessung von Toleranzen

Abweichungen von den Nennmaßen sowie Abweichungen von der geplanten Form, Lage und Oberfläche von Baukörpern und Bauteilen sind zu begrenzen. Dadurch sollen Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sichergestellt und es soll die Montage einzelner Bauteile des Rohbaus und Ausbaus während der Bauphase ermöglicht werden, ohne dass eine Nachbearbeitung auf der Baustelle erforderlich ist. Außerdem sollen durch festgelegte Toleranzen die in der statischen Berechnung getroffenen Annahmen eingehalten werden, um die Standsicherheit und Tragfähigkeit des Tragwerks zu gewährleisten.

Die in der DIN 18202 festgelegten Toleranzen bilden die Grundlagen für Passungsberechnungen im Bauwesen. Es ist zu beachten, dass zusätzlich unvermeidbare zeit- und lastabhängige Verformungen sowie temperaturbedingte Formänderungen und funktionsbedingte Anforderungen (z.B. Grenzwerte der Durchbiegung, zulässige Dehnung/Stauchung einer Bewegungsfuge) bei Passungsberechnungen zu berücksichtigen sind.

Toleranzen nach der DIN 18202 gelten für Standardleistungen und Bauwerke bzw. Bauteile üblicher Ausführungsart. Erhöhte Anforderungen an die Ebenheit gelten nicht als Standardleistungen. Sofern andere Genauigkeiten als die mit den in der DIN 18202 festgelegten Toleranzen erreichbaren Werte erforderlich sind, sollten diese nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt werden.

Bezugsarten

Die Angabe der Lage von Bauwerken oder Bauteilen im Raum mit den Nennmaßen kann mit unterschiedlichen Bezugsarten geschehen. Nach DIN 18202 werden folgende Bezugsarten unterschieden (Bild 7):

  • Grenzbezug
  • Achsbezug
  • Mittellage (mit Achsbezug)
  • Randlage

Für die Angabe der Lage eines Bauwerks oder Bauteils bezogen auf die äußere Form dient der Grenzbezug (Randlage). Die Angabe der Lage bezogen auf die Mittelachse erfolgt mit der Bezugsart Mittellage mit Achsbezug.

Bild 7: Bezugsarten
Bild 7: Bezugsarten

Erforderliche Bezugspunkte müssen vor Beginn der Bauausführung festgelegt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bei der Planung und Bauausführung sowie bei der Überprüfung von Maßen möglichst der gleiche Messbezug verwendet wird, um bezugsbedingte Differenzen und Fehler zu vermeiden.

Beispiel

Die Anwendung verschiedener Bezugsarten soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden. Es wird dafür eine Bauwerksöffnung (z.B. Öffnung in einer Wand) betrachtet, in die ein Einbauelement (z.B. Fenster) eingebaut werden soll (Bild 8).

Randbedingungen:

  • Öffnung:
    • Nennmaß: 1.620 mm
    • Grenzabweichung: ± 12 mm (Annahme)
  • Fuge: Zwischen der Öffnung und dem Einbauelement soll auf jeder Seite eine Fuge mit einer Fugenbreite von jeweils 10 mm vorgesehen werden.
  • Einbauelement: Es ist eine Grenzabweichung von ± 4 mm anzunehmen.

Gesucht:

Gesucht sind Nennmaß des Einbauelements sowie Höchst- und Mindestmaß unter Berücksichtigung der Grenzabweichungen und der geplanten Fugenbreite.

Lösung:

  1. Höchstmaß, Mindestmaß und Maßtoleranz der Öffnung:
    • Höchstmaß: Nennmaß plus Grenzabweichung: 1.620  +  12 = 1.632 mm
    • Mindestmaß: Nennmaß minus Grenzabweichung: 1.620 – 12 = 1.608 mm
    • Maßtoleranz: Summe der beiden Grenzabweichungen bzw. Differenz zwischen Höchstmaß und Mindestmaß:

2 × 12 = 24 mm oder 1.632 – 1.608 = 24 mm

  1. Höchstmaß des Einbauelements:

Das Höchstmaß des Einbauelements ergibt sich aus dem Mindestmaß der Öffnung abzüglich der Fugenbreite (auf jeder Seite). Es ergibt sich:

1.608 – (2 × 10) =1.588 mm

  1. Nennmaß des Einbauelements:

Das Nennmaß des Einbauelements ergibt sich aus dem Höchstmaß abzüglich der Grenzabweichung. Es ergibt sich:

1.588 – 4 = 1.584 mm

  1. Mindestmaß des Einbauelements:

Das Mindestmaß des Einbauelements ergibt sich aus dem Nennmaß abzüglich der Grenzabweichung. Es ergibt sich:

1.584 – 4 = 1.580 mm

Ergebnis:

Das Nennmaß des Einbauelements muss 1.584 mm betragen, damit es bei Ausnutzung sämtlicher Abweichungen und Einhaltung der Fugenbreite in die Öffnung passt.

Bild 8: Beispiel – Bezugsarten
Bild 8: Beispiel – Bezugsarten

Gültigkeit des Boxprinzips

Für Toleranzen nach DIN 18202 gilt grundsätzlich das Boxprinzip. Dieses ist eingehalten, wenn ein Baukörper oder ein Bauteil an keiner Stelle den äußeren oder inneren Hüllkörper durchstößt. Der innere Hüllkörper resultiert aus der Nennlage abzüglich der Grenzabweichungen. Der äußere Hüllkörper ergibt sich aus der Nennlage zuzüglich der Grenzabweichungen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Anforderungen an Maße, Winkel, Ebenheiten und Fluchten jeweils für sich ebenfalls einzuhalten sind.

Toleranzen nach DIN 18202

In der DIN 18202 werden folgende Grenzabweichungen und Grenzwerte festgelegt:

  • Grenzabweichungen für Maße
  • Grenzwerte für Winkelabweichungen
  • Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
  • Grenzwerte für Fluchtabweichungen

Grenzabweichungen für Maße

Grenzabweichungen für Maße werden für folgende Maßarten angegeben (Bild 9):

  • Längen, Breiten
  • Höhen
  • Querschnittsabmessungen
  • Achsmaße und Rastermaße
  • Öffnungsmaße (z.B. für Fenster, Türen, Einbauelemente)
Bild 9: Maßarten für die Unterscheidung von Grenzabweichungen für Maße
Bild 9: Maßarten für die Unterscheidung von Grenzabweichungen für Maße

Die einzuhaltenden Grenzabweichungen für Maße ergeben sich aus Tabelle 1 (Maße im Grundriss und Aufriss), Tabelle 2 (lichte Maße im Grundriss und Aufriss) und Tabelle 3 (Öffnungsmaße). Danach sind die Grenzabweichungen abhängig von der Größe des Nennmaßes, wobei eine nicht gleichmäßige Staffelung der Nennmaße vorgenommen wird (bis 1 m; über 1 m bis 3 m; über 3 m bis 6 m; über 6 m bis 15 m; über 15 m bis 30 m und über 30 m). Bei Nennmaßen von mehr als 30 m gelten die Grenzabweichungen bis etwa 60 m. Bei größeren Nennmaßen sind laut Norm besondere Überlegungen erforderlich und müssen im Einzelfall festgelegt werden.

Die Grenzabweichungen werden für unterschiedliche Maßarten angegeben, wobei eine Unterscheidung in Maße, lichte Maße und Öffnungsmaße vorgenommen wird. Außerdem werden unterschiedliche Anforderungen für Maße im Grundriss (z.B. Längen, Breiten, Achsmaße) und für Maße im Aufriss (z.B. Geschosshöhen) festgelegt. Für Maße im Aufriss werden je nach Größe des Nennmaßes teilweise größere Grenzabweichungen zugelassen als bei Maßen im Grundriss. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Messung (Maßgebung) von Maßen im Grundriss einfacher ist als für Maße im Aufriss.

Bei Grenzabweichungen für lichte Maße wird ebenfalls eine Unterscheidung in lichte Maße im Grundriss (z.B. Maße zwischen Stützen) und im Aufriss (z.B. Maße unter Decken) vorgenommen. Auch hierbei werden für lichte Maße im Aufriss größere Abweichungen zugelassen als bei den Werten für lichte Maße im Grundriss. Für lichte Maße sind Grenzabweichungen teilweise etwas größer als für Bauteillängen und -breiten. Schließlich werden Anforderungen an Öffnungsmaße gestellt (z.B. Fenster, Außentüren), wobei Maße für Öffnungen im Rohbauzustand und Öffnungen mit oberflächenfertigen Laibungen unterschieden werden. Die Anforderungen an Öffnungen mit oberflächenfertigen Laibungen sind schärfer. Aus diesem Grund werden hier geringere Grenzabweichungen zugelassen als für Öffnungsmaße im Rohbauzustand. Es ist zu beachten, dass die in der DIN 18202 festgelegten Grenzabweichungen nicht für Innentüren gelten. Hierfür ist die DIN 18100 [16] anzuwenden.

Tab. 1: Grenzabweichungen für Maße im Grundriss und Aufriss [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 1]

Nennmaß Grenzabweichung für Maße im Grundriss (z.B. Längen, Breiten) Grenzabweichung für Maße im Aufriss (z.B. Geschosshöhen)
≤ 1 m ± 10 mm ± 10 mm
> 1 m und ≤ 3 m ± 12 mm ± 16 mm
> 3 m und ≤ 6 m ± 16 mm ± 16 mm
> 6 m und ≤ 15 m ± 20 mm ± 20 mm
> 15 m und ≤ 30 m ± 24 mm ± 30 mm
> 30 m ± 30 mm ± 30 mm
Die Grenzabweichungen für Nennmaße von > 30 m gelten bis etwa 60 m. Für größere Nennmaße sind besondere Überlegungen erforderlich und die Grenzabweichungen im Einzelfall festzulegen.

Tab. 2: Grenzabweichungen für lichte Maße im Grundriss und Aufriss [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 1]

Nennmaß Grenzabweichung für lichte Maße im Grundriss (z.B. zwischen Stützen) Grenzabweichung für lichte Maße im Aufriss (z.B. unter Decken)
≤ 1 m ± 12 mm ± 16 mm
> 1 m und ≤ 3 m ± 16 mm ± 20 mm
> 3 m und ≤ 6 m ± 20 mm ± 20 mm
> 6 m und ≤ 15 m ± 24 mm ± 30 mm
> 15 m und ≤ 30 m ± 30 mm keine Angabe

Tab. 3: Grenzabweichungen für Öffnungen [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 1]

Nennmaß Grenzabweichung für Öffnungsmaße (z.B. Fenster, Türen, Einbauelemente) Wie Spalte links, jedoch mit oberflächenfertigen Laibungen
≤ 1 m ± 10 mm ± 8 mm
> 1 m und ≤ 3 m ± 12 mm ± 10 mm
> 3 m und ≤ 6 m ± 16 mm ± 12 mm

Bei der Anwendung der Grenzabweichungen für Maße sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Anforderungen sind für jedes Nennmaß einzuhalten.
  • Bei Ausnutzen der Grenzabweichungen für Maße ist zu beachten, dass die Grenzwerte für Winkelabweichungen (Tabelle 5) nicht überschritten werden.
  • Die Maße sind an den in der DIN 18202 festgelegten Messpunkten zu bestimmen; siehe separaten Abschnitt weiter hinten. In der Regel liegen die Messpunkte an den Rändern in etwa 10 cm Abstand von den Kanten sowie in der Mitte an der Bauteiloberfläche (Bild 10).
Bild 10: Prüfung der Maße für die Form eines Bauteils im Grundriss und Aufriss
Bild 10: Prüfung der Maße für die Form eines Bauteils im Grundriss und Aufriss

Für ein Gebäude sind die Grenzabweichungen für die nachfolgend angegebenen Maße zu bestimmen.

Gegeben:

  • Breite des Gebäudes (außen): b = 8,99 m
  • Tiefe des Gebäudes (außen): l = 15,49 m
  • Geschosshöhe: h = 2,75 m (Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke)
  • lichte Geschosshöhe (Maß zwischen Oberkante Decke und Unterkante Decke des darüberliegenden Geschosses): hw= 2,51 m
  • lichte Abmessungen eines Raums: bw= 4,01 m; lw= 6,01 m
  • Fensteröffnungen: bF= 1,26 m, hF= 1,51 m

 

 

Bezeichnung Maß Art des Maßes Grenzabweichung Höchstmaß Mindestmaß
Breite des Gebäudes 8,99 m Länge im Grundriss ± 20 mm 8.990 mm

+ 20 mm

= 9.010 mm

= 9,01 m

8.990 mm

– 20 mm

= 8.970 mm

= 8,97 m

Tiefe des Gebäudes 15,49 m Tiefe im Grundriss ± 24 mm 15.490 mm

+ 24 mm

= 15.514 mm

= 15,514 m

15.490 mm

– 24 mm

= 15.466 mm

= 15,466 m

Geschosshöhe 2,75 m Höhe im Aufriss ± 16 mm 2.750 mm

+ 16 mm

= 2.766 mm

= 2,766 m

2.750 mm

– 16 mm

= 2.734 mm

= 2,734 m

lichte Höhe 2,51 m lichte Höhe im Aufriss ± 20 mm 2.510 mm

+ 20 mm

= 2.530 mm

= 2,53 m

2.510 mm

– 20 mm

= 2.490 mm

= 2,49 m

lichte Breite eines Raums 4,01 m lichtes Maß im Grundriss ± 20 mm 4.010 mm

+ 20 mm

= 4.030 mm

= 4,03 m

4.010 mm

– 20 mm

= 3.990 mm

= 3,99 m

lichte Länge eines Raums 6,01 m lichtes Maß im Grundriss ± 24 mm 6.010 mm

+ 24 mm

= 6.034 mm

= 6,034 m

6.010 mm

– 24 mm

= 5.986 mm

= 5,986 m

Fensteröffnung 1,26 m Öffnung ± 12 mm 1.260 mm

+ 12 mm

= 1.272 mm

= 1,272 m

1.260 mm

– 12 mm

= 1.248 mm

= 1,248 m

1,51 m ± 12 mm 1.510 mm

+ 12 mm

= 1.522 mm

= 1,522 m

1.510 mm

– 12 mm

= 1.498 mm

= 1,498 m

Fensteröffnung mit oberflächenfertigen Laibungen 1,26 m Öffnung mit oberflächenfertigen Laibungen ± 10 mm 1.260 mm

+ 10 mm

= 1.270 mm

= 1,27 m

1.260 mm

– 10 mm

= 1.250 mm

= 1,25 m

1,51 m ± 10 mm 1.510 mm

+ 10 mm

= 1.520 mm

= 1,52 m

1.510 mm

– 10 mm

= 1.500 mm

= 1,50 m

 

Gesucht:

Es sind die Grenzabweichungen sowie die Höchst- und Mindestmaße für die angegebenen Maße zu ermitteln.

Lösung:

Die Grenzabweichungen sowie Höchst- und Mindestmaße werden tabellarisch ermittelt (Tabelle 4).

Tab. 4: Beispiel – Grenzabweichungen für verschiedene Maße

Grenzwerte für Winkelabweichungen

Grenzwerte für Winkelabweichungen werden als Stichmaße festgelegt (Tabelle 5). Das Stichmaß wird senkrecht zum Nennmaß des betrachteten Bauteils gemessen (Bild 3). Die Grenzwerte gelten für horizontale, vertikale und geneigte Flächen sowie für Öffnungen. Aus Tabelle 5 wird deutlich, dass die Grenzwerte von der Größe des Nennmaßes abhängen, wobei eine Staffelung in Nennmaßbereiche vorgenommen wird. Es werden folgende Bereiche unterschieden: Nennmaß bis 0,5 m; über 0,5 m bis 1 m; über 1 m bis 3 m; über 3 m bis 6 m; über 6 m bis 15 m; über 15 m bis 30 m und über 30 m. Die Grenzwerte gelten bis zu einem Nennmaß von etwa 60 m. Bei größeren Nennmaßen sind die Grenzwerte im Einzelfall festzulegen. Zudem ist zu beachten, dass bei Ausnutzen der Grenzwerte für die Winkelabweichungen die Grenzabweichungen für Maße (Tabelle 1 bis Tabelle 3) nicht überschritten werden dürfen.

Zwischen Nennmaß und Grenzwert der Winkelabweichung gilt folgender Zusammenhang: Je größer das Nennmaß, desto größer ist auch das zulässige Stichmaß. Allerdings besteht hier kein proportionaler Zusammenhang, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Beispiel

Der Grenzwert für das Stichmaß ist bei einem Nennmaß bis 1 m mit 6 mm festgelegt. Dies entspricht bei einem Nennmaß von 1 m (= 1.000 mm) einem Winkel α von:

Bei einem Nennmaß von 6 m (6.000 mm) beträgt das zulässige Stichmaß 12 mm. Dies entspricht einem Winkel von:

Daraus folgt, dass die zulässigen Winkelabweichungen mit zunehmendem Nennmaß (z.B. Bauteillänge, Bauteilhöhe) geringer werden, d.h. die Anforderungen schärfer werden und umgekehrt (Bild 11).

Bild 11: Beispiel – Grenzwerte für Winkelabweichungen bei unterschiedlichen Nennmaßen
Bild 11: Beispiel – Grenzwerte für Winkelabweichungen bei unterschiedlichen Nennmaßen

Tab. 5: Grenzwerte für Winkelabweichungen [in Anlehnung an DIN 18202:2020-07, Tab. 2]

Nennmaß Stichmaß als Grenzwert
≤ 0,5 m 3 mm
> 0,5 m und ≤ 1,0 m 6 mm
> 1,0 m und ≤ 3,0 m 8 mm
> 3,0 m und ≤ 6,0 m 12 mm
> 6,0 m und ≤ 15,0 m 16 mm
> 15 m und ≤ 30,0 m 20 mm
> 30,0 m 30 mm

Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen

Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen werden als Stichmaße angegeben. Dabei wird folgende Unterscheidung vorgenommen:

  • Grenzwerte für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten (Tabelle 6)
  • Grenzwerte für flächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten für untergeordnete Zwecke sowie flächenfertige Böden (z.B. Estriche) (Tabelle 7)
  • nichtflächenfertige und flächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken (Tabelle 8)

Die Anforderungen sind bei flächenfertigen Oberflächen höher als bei nichtflächenfertigen Oberflächen. Außerdem werden an die Ebenheit von Oberseiten von Decken höhere Anforderungen gestellt als für die Unterseite von Rohdecken.

Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen werden für verschiedene Messpunktabstände tabellarisch angegeben (bis 0,1 m; 1 m; 4 m; 10 m und 15 m). Zwischenwerte sind mit den Diagrammen in Bild 12 zu bestimmen.

Das Stichmaß wird senkrecht zwischen einer geraden Bezugslinie, die zwischen zwei Messpunkten verläuft, und der zu prüfenden Bauteiloberfläche gemessen. Die Messpunkte müssen sich auf den Hochpunkten der Oberfläche befinden, da ansonsten eine Messung nicht möglich ist.

Tab. 6: Grenzwerte für Ebenheitsanforderungen an nichtflächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 3]

Messpunktabstand Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten (Rohkonstruktion) Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten (Rohkonstruktion), auf die Bodenaufbauten aufgebracht werden (z.B. schwimmende Estriche)
bis 0,1 m 10 mm 5 mm
1,0 m 15 mm 8 mm
4,0 m 20 mm 12 mm
10,0 m 25 mm 15 mm
15,0 m 30 mm 20 mm
Zwischenwerte sind mit den Diagrammen in Bild 12 zu ermitteln.

Die Grenzwerte in der Zeile mit Messpunktabständen von 15 m können auch für größere Messpunktabstände angewendet werden.

Tab. 7: Grenzwerte für Ebenheitsanforderungen an flächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten für untergeordnete Zwecke sowie flächenfertige Böden [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 3]

Messpunktabstand Flächenfertige Oberseiten von Decken oder Bodenplatten für untergeordnete Zwecke Flächenfertige Böden (z.B. Nutzestriche, Estriche zur Aufnahme von Bodenbelägen) Wie Spalte links, jedoch mit erhöhten Anforderungen
bis 0,1 m 5 mm 2 mm 1 mm
1,0 m 8 mm 4 mm 3 mm
4,0 m 12 mm 10 mm 9 mm
10,0 m 15 mm 12 mm 12 mm
15,0 m 20 mm 15 mm 15 mm
Zwischenwerte sind mit den Diagrammen in Bild 12 zu ermitteln.

Die Grenzwerte in der Zeile mit Messpunktabständen von 15,0 m können auch für größere Messpunktabstände angewendet werden.

Tab. 8: Grenzwerte für Ebenheitsanforderungen an nichtflächenfertige und flächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 3]

Messpunktabstand Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken Flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken (z.B. geputzte Wände) Wie Spalte links, jedoch mit erhöhten Anforderungen
bis 0,1 m 5 mm 3 mm 2 mm
1,0 m 10 mm 5 mm 3 mm
4,0 m 15 mm 10 mm 8 mm
10,0 m 25 mm 20 mm 15 mm
15,0 m 30 mm 25 mm 20 mm
Zwischenwerte sind mit den Diagrammen in Bild 12 zu ermitteln.

Die Grenzwerte in der Zeile mit Messpunktabständen von 15 m können auch für größere Messpunktabstände angewendet werden.

Bild 12: Diagramme zur Bestimmung von Zwischenwerten bei Ebenheitsabweichungen [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Bild 6 und Bild 7]
Bild 12: Diagramme zur Bestimmung von Zwischenwerten bei Ebenheitsabweichungen [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Bild 6 und Bild 7]

Bei der Anwendung der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 6 bis Tabelle 8 gelten folgende Regeln:

  • erhöhte Anforderungen: Erhöhte Anforderungen an die Ebenheit von Oberflächen sind keine Standardleistungen und müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.
  • Spritzbetonoberflächen: Die Grenzwerte gelten nicht für spritzraue Oberflächen von Bauteilen aus Spritzbeton.
  • Mauerwerk: Bei Wänden aus Mauerwerk, dessen Dicke einem Steinmaß entspricht, gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nur für die bündige Oberfläche. Diese sollte als Bezugsfläche definiert werden.
  • Maßabweichungen von Bauprodukten: Zulässige Maßabweichungen von Bauprodukten sind in den Grenzwerten für Ebenheitsabweichungen nicht berücksichtigt und müssen daher zusätzlich berücksichtigt werden.
  • flächenfertige Oberflächen: Bei flächenfertigen Oberflächen von Wänden, Decken, Estrichen, Bodenbelägen sollten Versätze und Höhensprünge vermieden werden.
  • Höhenversätze zwischen Bauteilen: Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten nicht für Höhenversätze zwischen aneinandergrenzenden Bauteilen wie z.B. Fertigteilplatten.

Beispiel

Auf einer flächenfertigen Oberfläche eines Estrichs werden folgende Stichmaße bestimmt:

  • Messpunktabstand 1,0 m: 2 mm
  • Messpunktabstand 4,0 m: 8 mm

Es soll überprüft werden, ob die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen eingehalten sind. Auf dem Estrich soll ein Bodenbelag verlegt werden. Des Weiteren werden erhöhte Anforderungen an die Ebenheit gestellt.

Lösung:

Für flächenfertige Böden (z.B. Estriche für die Aufnahme von Bodenbelägen) gelten folgende Anforderungen:

  • Messpunktabstand 1 m: maximales Stichmaß = 3 mm > vorhandenes Stichmaß = 2 mm
  • Messpunktabstand 4 m: maximales Stichmaß = 9 mm > vorhandenes Stichmaß = 8 mm

Ergebnis: Die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit werden eingehalten.

Grenzwerte für die Fluchtabweichung von Stützen

Unter Flucht ist die horizontale Verbindungslinie zwischen der Istlage der Endstützen einer Stützenreihe bestehend aus mindestens drei Stützen (einschließlich der Endstützen) zu verstehen. Grenzwerte für die Fluchtabweichung von Stützen werden als Stichmaß in Abhängigkeit vom Nennmaß für verschiedene Messpunktabstände angegeben (Tabelle 9). Das Nennmaß ist dabei der Abstand zwischen drei Stützen, d.h. es umfasst zwei Achsabstände. Das Stichmaß entspricht dem Abstand einer Zwischenstütze zur Flucht (Bild 13).

Bild 13: Definition von Stichmaß und Nennmaß zur Feststellung der Fluchtabweichung bei Stützen
Bild 13: Definition von Stichmaß und Nennmaß zur Feststellung der Fluchtabweichung bei Stützen

Tab. 9: Grenzwerte für die Fluchtabweichung von Stützen [in Anlehnung an DIN 18202:2019-07, Tab. 4]

Messpunktabstand (Nennmaß) Zulässiges Stichmaß
≤ 3,0 m 8 mm
> 3,0 m und ≤ 6,0 m 12 mm
> 6,0 m und ≤ 15,0 m 16 mm
> 15,0 m und ≤ 30,0 m 20 mm
> 30,0 m 30 mm

Aus Tabelle 9 wird deutlich, dass die Grenzwerte für die Fluchtabweichung mit zunehmendem Messpunktabstand größer und mit abnehmendem Messpunktabstand geringer werden.

Fugen an Fügestellen von benachbarten Bauteilen

An Fügestellen (Schnittstellen) sind Maßabweichungen benachbarter Bauteile (z.B. Fertigteilplatten oder -elemente) auszugleichen (Passungsausgleich). Hierzu ist eine entsprechend breit dimensionierte Fuge vorzusehen. Die Bemessung der Fugenbreite muss so erfolgen, dass ein Zusammenfügen der Bauteile bei Ausnutzung der jeweiligen Höchstmaße der Abweichungen noch möglich ist (Bild 14).

Sofern an die Fugenbreite selbst besondere Anforderungen gestellt werden, die die Herstellung einer ausreichenden Fugenbreite verhindern, ist dies vor Beginn der Bauausführung anzugeben. Außerdem ist in diesem Fall festzulegen, wie der Toleranzausgleich in den benachbarten Bauteilen vorgenommen werden soll.

Bild 14: Bemessung der Fugenbreite bei benachbarten Bauteilen
Bild 14: Bemessung der Fugenbreite bei benachbarten Bauteilen

 

  • Literatur

    [1] DIN 18202:2019-07: Toleranzen im Hochbau – Bauwerke

    [2] E DIN 18202:2025-09: Toleranzen im Hochbau – Bauwerke, Bemessung und Prüfung

    [3] DIN 18203-3:2000-08: Toleranzen im Hochbau – Teil 3: Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen

    [4] DIN ATV 18299:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

    [5] DIN ATV 18459:2016-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abbruch- und Rückbauarbeiten

    [6] DIN ATV 18331:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Betonarbeiten

    [7] DIN ATV 18330:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Mauerarbeiten

    [8] DIN ATV 18334:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Zimmer- und Holzbauarbeiten

    [9] DIN ATV 18336:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abdichtungsarbeiten

    [10] DIN EN 1992: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken; mehrere Teile mit unterschiedlichen Ausgabedaten

    [11] DIN EN 1993: Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; mehrere Teile mit unterschiedlichen Ausgabedaten

    [12] DIN EN 1994: Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton; mehrere Teile mit unterschiedlichen Ausgabedaten

    [13] DIN EN 1995: Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten; mehrere Teile mit unterschiedlichen Ausgabedaten

    [14] DIN EN 1996: Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten

    [15] DIN 1045: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken; mehrere Teile mit unterschiedlichen Ausgabedaten

    [16] DIN 18100:1983-10: Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172

Autor*in: Prof. Dr.-Ing. Peter Schmidt

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