Bundesregierung bringt Gaspaket auf den Weg
Mit Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und anderer energierechtlicher Vorschriften (sogenanntes „Gaspaket“) setzt die Bundesregierung das EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket um. Das Ziel ist, dem Umbau des Gasleitungsnetzes sowie der geplanten Infrastruktur für Wasserstoff eine nationale gesetzliche Grundlage zu geben.
Zuletzt aktualisiert am: 22. Juni 2026

Die Bundesregierung setzt die EU-Richtlinie 2024/1788 und die EU-Verordnung 2024/1789 in deutsches Recht um und ändert dazu das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und andere energierechtliche Vorschriften. Der Gesetzentwurf hat das Ziel, der EU-konformen Modernisierung der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur eine rechtliche Grundlage zu geben. Insbesondere ist geplant, dass Betreiber von Gasnetzen interessierten Wasserstoffanbietern Anschluss und Zugang zu ihren Leitungen gewähren müssen. Ebenso sind in Zukunft Gas- und Wasserstofflieferanten verpflichtet, auszuweisen, ob sie erneuerbare, kohlenstoffarme oder fossile Gase liefern.
Die Regelungen im Einzelnen:
Verteilernetzentwicklungspläne werden verpflichtend
Netzbetreiber müssen zukünftig sogenannte Verteilernetzentwicklungspläne erarbeiten. Dies soll in Zusammenarbeit mit Kommunen und Landesbehörden passieren. Das Ziel: Die Netzplanung soll sich stärker als bisher am tatsächlichen örtlichen Bedarf orientieren. Ebenso soll die Netzplanung intensiver als bisher mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden. Um dies zu erreichen, müssen die Verteilernetzentwicklungspläne von den Ländern oder der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt werden.
Keine Pflicht zum Rückbau
Gasnetze sollen in Zukunft weniger schnell als bisher stillgelegt werden. Deshalb gibt es im Gesetzentwurf auch keine Pflicht zum Rückbau. Vielmehr sollen bestehende Leitungen weiter genutzt oder bei Eignung auf Wasserstoff umgerüstet werden. Ein Rückbau soll erst dann erfolgen, wenn eine Nutzung dauerhaft entfällt und eine andere Verwendung unmöglich ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Trennung von Netzanschlüssen streng reguliert. So müssen Netzbetreiber betroffene Anschlussnehmer mindestens zehn Jahre im Voraus informieren. Damit soll Haushalten und Gewerbetreibenden ausreichend Zeit gegeben werden, auf alternative Möglichkeiten der Wärmeversorgung, wie z.B. Wärmepumpen oder Fernwärme, umzurüsten. Doch auch wenn die zehn Jahre abgelaufen sind, kann eine Trennung vom Gasnetz unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Alternativversorgung zur Verfügung steht.
Einführung von Laufzeitgrenzen
Lieferverträge für fossiles Gas dürfen nicht mehr über den 31.12.2049 hinaus vereinbart werden. Auch bestehende Gaslieferverträge für Letztverbraucher müssen von einigen Ausnahmen abgesehen zu diesem Datum enden. Entsprechend sind Energieversorger verpflichtet, bestehende Gaslieferverträge auf die Konformität mit den neuen Laufzeitgrenzen zu prüfen. Gehen diese über die gesetzlichen Stichtage hinaus, sind sie anzupassen oder zu kündigen. Längere Laufzeiten sind dagegen für Anbieter von dekarbonisierten Gasprodukten (z.B. grüner Wasserstoff oder zertifiziertes Biomethan) möglich.
Mit weiteren Regelungen soll die Wasserstoffwirtschaft stimuliert werden. Dazu gehört z.B., dass die Umstellung bestehender Gasnetze vereinfacht wird und keine Genehmigung nach § 4 EnWG mehr erforderlich ist. Ebenso wird es einen Anschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen geben.
Der Gesetzentwurf ist auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums zu finden.
www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/03/20260325-bundesregierung-beschliesst-gesetzesnovelle-zur-umsetzung-des-eu-gas-und-wasserstoff-binnenmarktpakets.html