GEG (Gebäudeenergiegesetz)
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Welche Änderungen müssen Sie mit diesem Gesetz beachten?

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz oder das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“) schafft ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Das GEG ersetzt EnEV, EEWärmeG und EnEG.
Was regelt das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.
Zudem wird auf neue DIN-Normen umgestellt, z.B.
- auf die DIN V 18599:2018-09 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger)
- oder auf die DIN 4108-4 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte).
Das GEG ersetzt diese früheren Gesetze bzw. Verordnungen:
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- die Energieeinsparverordnung (EnEV)
In folgender Tabelle sehen Sie, wie sich die alten Verordnungen bzw. Gesetze in das neue GEG wandeln:

GEG 2023: Änderungen für Neubauten
Mit den Neuregelungen im GEG 2023 wird der Neubau-Standard auf Effizienzhaus-55-Niveau erhöht. Das Gesetz berücksichtigt damit die Baupraxis, in der das EH 55 inzwischen zur allgemein üblichen Gebäudeausführung geworden ist.
Dies ist ein wichtiger Schritt, um das im Klimaschutzgesetz festgeschriebene Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 in Deutschland zu erreichen. Zugleich wird die Voraussetzung geschaffen, Förderprogramme künftig an aktuellen Standards auszurichten.
Bestandsbauten
Im Bereich der Bestandsgebäude wird weiterhin vorrangig auf freiwillige Sanierung gesetzt. Deutlich steigende Zuschüsse und Fördermittel sollen die Akzeptanz gerade bei den Eigenheimbesitzern steigern. Zusätzliche Sanierungsverpflichtungen sieht das GEG auch in der ab 01.01.2023 geltenden Fassung nicht vor.
Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Eigentümer, entstehen daraus häufig Pflichten zur energetischen Sanierung für die neuen Eigentümer. Darüber hinaus gibt es „bedingte Anforderungen“, die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren.
Neubauten
Im Bereich der neu zu errichtenden Gebäude sind die nachfolgend beschriebenen Änderungen beschlossen worden.
Primärenergiebedarf von Neubauten
Um den zulässigen Bedarf an Primärenergie zu berechnen, betrachten Sie die Energie, die das Gebäude benötigt. Entscheidend sind dabei die verwendeten Energieträger, die jeweils mit einem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert werden.
Der für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung benötigte Primärenergiebedarf darf max. 55 % des im Referenzgebäude ermittelten Primärenergiebedarfs erreichen.
Damit wird der Neubaustandard für Wohn- und Nichtwohngebäude auf den bisher förderfähigen Effizienzhausstandard KfW 55 angehoben (§§ 15, 18 GEG). Es gibt jedoch keine Änderungen der einzuhaltenden Anforderungen am Referenzgebäude (Anlage 1 bis 3 GEG).
Förderfähigkeit
Neubauten sind erst dann förderfähig, wenn ihre Eigenschaften die Anforderungen des GEG unterschreiten.
Modellgebäudeverfahren
Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird an diesen Standard angepasst. In der Anlage 5 GEG sind zulässige U-Werte für die Hüllflächen in Abhängigkeit von der Anlagentechnik beschrieben.
Künftig sind keine Anlagenvarianten mit Gas zulässig, außerdem wurden die einzuhaltenden U-Werte der umfassenden Bauteile verändert. Somit werden auch Nachweise im Modellgebäudeverfahren an den dann geltenden Neubaustandard angepasst.
Die bisher zulässigen zehn Anlagenvarianten wurden auf nunmehr fünf Möglichkeiten reduziert:
- Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fP ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasserbereitung
Wärmebrücken
Im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises müssen künftig alle Wärmebrücken nachgewiesen werden. Das gilt auch für Wärmebrücken, deren angrenzende Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 gefordert (Anlage 5 GEG).
Anrechnung von Strom
Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien darf künftig auch dann bei einer Bilanzierung angerechnet werden, wenn er vollständig eingespeist und nicht vorrangig im Gebäude verbraucht wird. Damit soll ein weiterer Anreiz zur Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf Hausdächern gegeben werden.
Der anrechenbare Strom ergibt sich künftig ausschließlich über eine monatliche Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf (§ 23 GEG).
Änderungen bei Primärenergiefaktoren
Der Primärenergiebedarf für Biogase darf bei Gasmischungen nur für den erneuerbaren Anteil angesetzt werden. Für die fossilen Anteile gelten deren Primärenergiefaktoren.
Beim Betrieb von Großwärmepumpen (> 500 kW) in Wärmenetzen wird der Faktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,8 auf 1,2 gesenkt (§ 22 GEG).
Ausblick
Für neu zu errichtende Gebäude wird es voraussichtlich ab 2025 eine nächste Änderung geben: Es ist angestrebt, den KfW-40-Standard als Regelfall zu definieren.
Damit einher wird dann vermutlich eine Erhöhung der Anforderungen an das Referenzgebäude gehen, vermutlich verbunden mit einer Verschärfung der bisherigen Werte für Referenzgebäude und der Bauteilanforderungen.
Weitere Ansätze im Koalitionspapier
Das Koalitionspapier sieht weitere Ansatzpunkte vor, die über das GEG hinausgehen und zum großen Teil in den nächsten Jahren erst weiterentwickelt und umgesetzt werden müssen. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob und in welchem Rahmen die geplanten Maßnahmen umgesetzt, an die europäischen Standards angepasst und damit wirklich Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden.
GEG 2020: die wichtigsten Änderungen im Überblick
Neue Ausnahmeregelungen bei Primärenergiefaktoren für bestimmte Energieträger
Das Gebäudeenergiegesetz gibt Hinweise zu den Primärenergiefaktoren. Diese sind in Anlage 4 einzeln aufgeführt. In 22 Paragrafen werden detailliert Ausnahmen und dafür notwendige Voraussetzungen beschrieben. Folgende Energieträger sind dort aufgeführt:
- Nicht erneuerbarer Anteil von flüssiger oder gasförmiger Biomasse
- Gasförmige Biomasse bei Einspeisung ins Erdgasnetz
- Gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt wird
- Hocheffiziente KWK-Anlagen, die mittels Erdgases oder Flüssiggas betrieben werden
- KWK-Anlagen, die Nachbargebäude mit ineffizienter Anlagentechnik mitversorgen
Generell gilt für die Bereitstellung von Fernwärme ein Primärenergiefaktor von 0,3, unabhängig von den vorliegenden ermittelten oder veröffentlichten Werten des Wärmenetztes.
Verbesserte Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Energiemenge, die von Strom aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, kann mittels eines pauschalen Ansatzes, in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Gebäudenutzfläche und der Anzahl geheizter oder gekühlter Geschosse berechnet werden. Unterschieden wird hierbei zwischen:
– Anlagen mit Stromspeicher: max. 45 % des Jahresprimärenergiebedarfs dürfen in Abzug gebracht werden
– Anlagen ohne Stromspeicher: max. 30 % des Jahresprimärenergiefaktors dürfen abgezogen werden
Neue Beratungspflicht bei Änderung an Bestandsgebäuden und dem Verkauf von Wohngebäuden
Sofern Änderungen an einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen vorgenommen werden, muss der Eigentümer vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein Informationsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen! Das muss in diesem Fall eine unentgeltliche Leistung sein. Gleichzeitig muss ein Handwerker bei Angebotsabgabe auf diese Pflicht des zu führenden Beratungsgespräches hinweisen.
Bei Abschluss des Kaufvertrags für ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen hat der Käufer ein Beratungsgespräch zur Erläuterung des Energieausweises mit einem zur Ausstellung berechtigten Planer zu führen, sofern diese Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Betriebsverbot für Ölheizungen
Neu wurde im GEG ein (eingeschränktes) Betriebsverbot für Heizkessel eingeführt, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen beschickt werden. Diese dürfen ab dem 01.01.2026 nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen eingebaut werden.
Änderung der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen
Grundsätzlich wird im Gebäudeenergiegesetz nicht mehr zwischen einer Ausstellungsberechtigung von Ausweisen für Neu- oder Bestandsgebäude unterschieden. Sofern Aussteller nach Landesrecht bauvorlageberechtigt sind, dürfen sie Ausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude erstellen. Personen, welche die Voraussetzungen über Energieberaterschulungen erfüllen, dürfen Ausweise für Nichtwohngebäude nur ausstellen, wenn sie nachweislich die entsprechende Schulung hatten.
Einführung einer befristeten Innovationsklausel
Mit der Einführung der Innovationsklausel können zuständige Behörden weitere Befreiungen bis zum 31.12.2023 zulassen, wenn
- bei einem zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäude die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt und den 0,75-fachen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten oder
- bei Änderungen im Gebäudebestand (Wohn- und Nichtwohngebäude) die Treibhausgasemissionen gleichwertig begrenzt und den 1,4-fachen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Des Weiteren wird bis Ende 2025 bei Quartieren eine Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen an Gebäuden über eine gemeinsame Erfüllung sichergestellt. Das bedeutet, dass die Anforderungen in der Gemeinsamkeit erfüllt sein muss. Jedoch muss jedes Gebäude für sich eine Mindestqualität der geänderten Bauteile aufweisen.
Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude
Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können Sie laut dem Gebäudeenergiegesetz in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne Berechnungen für den Nachweis durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen.
Mit Ihrem lösungsorientierten Praxishandbuch „Energieeffizientes und nachhaltiges Bauen nach GEG“ arbeiten Sie stets zuverlässig nach aktuellem Gesetz. Dieser Wegweiser durch den „Paragraphendschungel“ hilft, all die notwendigen Normen und Anforderungen zu verstehen und anzuwenden. Außerdem finden Sie hier praktikable Lösungen zur energieeffizienten Gebäudeplanung für Neubau und Bestand.