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TVöD

TVöD ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem der Bund, eine Kommune  oder ein anderer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst regelt.

Was ist der TVöD? Eine Erklärung für Professionals in Kommunen

Was ist der TVöD?

Nachdem die bisherigen Tarifverträge für den deutschen öffentlichen Dienst nach Ansicht der Tarifvertragsparteien über die Jahrzehnte viel zu kompliziert geworden waren, haben sie in der „Potsdamer Prozessvereinbarung“ im Januar 2003 eine grundlegende Modernisierung des Tarifsystems vereinbart. Das Ergebnis ist der TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), der seit dem 01. Oktober 2005 gilt.

Hauptmotiv war seinerzeit die Absicht der öffentlichen Arbeitgeber, bei Neueinstellungen Geld zu sparen und die Haushalte zu entlasten. Eine sog. Lenkungsgruppe wurde gebildet, die 25 Monate lang verhandelte.

Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) gilt seit dem 01. Oktober 2005 für alle Beschäftigten bei Bund und bei den Kommunen. Abgeschlossen wurde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) durch das Bundesministerium des Innern (BMI), durch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi).

Der TVöD hat zum 01. Oktober 2005 den BAT abgelöst. Außerdem haben sich die Gewerkschaften und die kommunalen Arbeitgeber im Juli 2009 darauf geeinigt, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eine neue Entgeltordnung und eine eigene Entgelttabelle zu schaffen.

Im öffentlichen Dienst gibt es zwei große Flächentarifverträge: TVöD und TV-L

  • Den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“, der für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen gilt.
  • Daneben gibt es den „Tarifvertrag der Länder (TV-L)“, der für die Beschäftigten der Bundesländer gilt (mit Ausnahme von Hessen).

Die beiden Tarifverträge wurden zeitversetzt verhandelt und hatten jeweils eine Laufzeit von 24 Monaten.

Bei der Übertragung dieser Tarifverträge auf den Beamten- und Versorgungsbereich gibt es eine Besonderheit: Obwohl der TVöD für Arbeitnehmer von Bund und Kommunen gilt, betrifft die Übertragung auf die Beamten nur den Bundesbereich, also die Beamten des Bundes. Die Besoldung der Beamten bei den Kommunen orientiert sich am TV-L.

Als Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) werden mehrere Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst bezeichnet, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Zum Inkrafttreten des TVöD am 01. Oktober 2005 wurde sowohl der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), als auch der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und die entsprechenden für die Neuen Länder geltenden Tarifverträge (BAT-O, MTArb-O, BMT-G-O) abgelöst.

Wesentliche Neuerung des TVöD sind die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorientierten Vergütung.

Gegliedert ist der TVöD in zwei Teile:

  • Der Allgemeine Teil, der für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes Regelungen enthält, darunter allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen,
  • Der Besondere Teil enthält Bestimmungen nur für bestimmte Sparten wie z.B. für die Verwaltung (BT-V), für Krankenhäuser (BT-K), für Sparkassen (BT-S), für Entsorgung (BT-E).

Die besonderen Teile des TVöD

Im TVöD gibt es den „besonderen Teil“, der spezielle Regelungen für einzelne Branchen und Sparten enthält.

Die besonderen Teile des TVöD sind:

  1. TVöD SuE, der Bereich für den Sozial- und Erziehungsdienst
  2. TVöD-B, der Bereich für Pflege und Betreuungseinrichtungen
  3. TVöD-P, der Bereich für das Pflegepersonal (ersetzt die Tabelle des TVöD Kr für Krankenhäuser)
  4. TVöD-S, der Bereich für Sparkassen

Diese vier besonderen Teile des TVöD weichen in der Bezahlung jeweils von der Standardtabelle (der sogenannten TVöD-Tabelle VKA) ab. Es gibt noch drei weitere Sparten, in denen die normale Entgelttabelle verwendet wird:

  1. TVöD-E, der Bereich für Entsorgung
  2. TVöD-F, der Bereich für Flughäfen
  3. TVöD-V, der Bereich für Verwaltung

Der TVöD ist ein umfangreiches Werk mit zahlreichen Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Geregelt sind darin unter anderem:

  1. Arbeitsbedingungen
  2. Arbeitszeiten
  3. Entgelt-Gruppierungen
  4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  5. Kündigungsfristen
  6. Sozialbezüge
  7. Zulagen
  8. Ausschlussfristen
  9. Urlaubstage
  10. Einzelheiten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der TVöD hebt die bisherige Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten und Pflegebeschäftigten auf und verwendet fortan den Begriff „Beschäftigte“.

Weitere Besonderheiten

Allgemeine Arbeitsbedingungen

Mit dem TVöD wurde der besondere Akt des Gelöbnisses und der Einstellungsuntersuchung (aus dem BAT) nicht mehr im TVöD aufgenommen. Außerdem gilt jetzt die Verschwiegenheitspflicht auch über das Arbeitsverhältnis hinaus und eine entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Personalgestellung

Neu aufgenommen in den TVöD wurde die Personalgestellung. In § 4 Absatz 3 TVöD wird dieser Begriff wie folgt definiert:

„Werden Aufgaben eines Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen.“

Personalgestellung ist damit die (unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses) auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Voraussetzung für eine Personalgestellung ist, dass die Tätigkeiten des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitgeber verlagert werden, so dass das Beschäftigungsbedürfnis beim bisherigen Arbeitgeber wegfällt.

Vergütung

Ab dem 01. Oktober 2005 gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (bzw. Tarifbeschäftigten).
Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (Entgeltgruppe 1 bis 15) sowie 2 Grundstufen (1 bis 2) und 4 Entwicklungsstufen (3 bis 6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung bei dem gleichen Arbeitgeber.

Dies erfolgt wie folgt:

Der Aufstieg von Grundstufe 1 auf 2 nach 1 Jahr, von Stufe 2 auf 3 nach weiteren 2 Jahren, von Stufe 3 auf 4 nach weiteren 3 Jahren usw. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden.

Ein nach dem 01. Oktober 2005 neu eingestellter Beschäftigter benötigt (sofern er immer in der gleichen Entgeltgruppe bleibt) 15 Jahre, um von der Grundstufe 1 in die sog Erfahrungsstufe 6 zu kommen.

In den Entgeltgruppen 9 bis 15 findet die Erfahrungsstufe 6 nur Anwendung für Beschäftigte der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Für Beschäftigte des Bundes und der Länder endet der Aufstieg somit mit der Erfahrungsstufe 5.

Durch dieses Prinzip sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein relativ höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend geringeres.

Für die Beschäftigten nach TVöD gibt es drei Entgelttabellen:

  1. Entgelttabelle für Beschäftigte des Bundes
  2. Entgelttabelle für Beschäftigte der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
  3. Entgelttabelle für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Stufenzuordnung

Die Zuordnung zu den Stufen ist in § 16 TVöD geregelt.

Bei Neueinstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, können je nach Berufserfahrung jedoch auch bis Stufe 3 zugeordnet werden. Der Stufenaufstieg erfolgt bei ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe nach Stufenlaufzeit. Das bedeutet Aufstieg auf Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Aufstieg nach Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 usw. Die höchste Stufe 6 wird demnach nach fünf Jahren in Stufe 5 erreicht.

Eingruppierung

Die Vereinfachung der Eingruppierung war ein wesentliches Ziel der Tarifreform (also der Wechsel vom BAT zum TVöD). Insgesamt 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem herangezogen. Diese Merkmale sollten mit dem TVöD deutlich reduziert werden.

Deshalb sollte mit dem Abschluss des TVöD im Jahr 2005 auch eine neue Entgeltordnung ausgehandelt werden.

Diese neue Entgeltordnung sollte bis Ende 2006 verhandelt werden und dann ab 01. Januar 2007 angewandt werden. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sollten die Eingruppierungsmerkmale des BAT vorerst weiter gelten.

Dieser ursprünglich gesetzte Termin (01.01.2007) konnte jedoch nicht eingehalten werden, die Termine wurden immer wieder verlängert. Letztlich wurde die neue Entgeltordnung erst zum 01.01.2017, und damit 12 Jahre nach Inkraftsetzung des TVöD, in Kraft gesetzt.

Eine Ausnahme bildet die neue Entgeltgruppe 1 für Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. Grund dafür war vor allem, dass öffentliche Arbeitgeber vor allem im Reinigungsbereich diese Aufgaben nicht mehr an externe Anbieter vergeben wurden, die zu deutlich geringeren Lohnkosten angeboten haben, als es nach dem Tariflohn des BAT und dann dem TVöD möglich war.

Damit galten die Eingruppierungsregelungen des BAT über den 01.10.2005 hinaus weiter, d.h. die Stellen wurden nach den Merkmalen der Entgeltordnung des BAT bis 31.12.2016 bewertet. Erst bei der Überleitung am 01.01.2017 in die neue Entgeltordnung wurden die Merkmale der neuen Entgeltordnung zugrunde gelegt.

Der ersatzlose Wegfall der im BAT möglichen Bewährungsaufstiege

Es ist also ab 01.01.2017 nicht mehr zu prüfen, ob sich der/die Beschäftigte nach einer in der Entgeltordnung festgelegten Frist sich in seiner/ihrer Vergütungsgruppe bewährt hat, damit er/sie in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen konnte.

Die möglichen Bewährungsaufstiege wurden in die Festlegung der zu erfüllenden Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltgruppen einbezogen, sodass sich häufig (bei gleicher Tätigkeit und damit der Erfüllung der gleichen Tätigkeitsmerkmale) ab 01.01.2017 eine bessere Eingruppierung ergab.

Tätigkeitsbereich der Arbeiter

Eine weitere Ausnahme bildet der Tätigkeitsbereich der Arbeiter, die bis 31.12.2016 im Bereich der Kommunen nach dem BMT-G II bewertet wurden. Neben den Tarifvorschriften des BMT-G II waren die Tarifregelungen der landesrechtlichen Lohngruppenverzeichnisse maßgeblich.

Bei den bisherigen Tarifverhandlungen waren sich die Tarifpartner einig, dass auch weiterhin landesrechtliche Lohngruppenverzeichnisse für die konkrete Eingruppierung im Arbeiterbereich maßgeblich sind. Es sind zwar in die neue Entgeltordnung die „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 bis 9a für handwerkliche Tätigkeiten“ einbezogen worden.

Das bedeutet folgendes: Für die handwerklichen Tätigkeiten gelten auf Länderebene auch nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung VKA für die Eingruppierung weiterhin die landesrechtlichen Bezirkstarifverträge (Lohngruppenverzeichnisse) weiter (in Bayern z.B. die Bezirkstarifverträge Nr. 2 für Arbeiter der Städte und Gemeinden und Nr. 12 für Straßenbauarbeiter der bayerischen Landkreise).

Die in den bisher abgeschlossenen Lohngruppenverzeichnissen vereinbarten Beispiele, die „Ferner“-Merkmale und Ausschließlichkeitsmerkmale sind weiterhin nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen. Nur die bisherigen Oberbegriffe der Lohngruppenverzeichnisse werden durch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) ersetzt.

Die bestehenden Merkmale in den Lohngruppenverzeichnissen wurden nun schon seit Jahrzehnten nicht überarbeitet. Diese sollten nun nach Meinung der Tarifvertragspartner der Realität angepasst werden und insbesondere gewachsene Anforderungen bei alten Tätigkeitsmerkmalen nachvollzogen bzw. neue Tätigkeitsfelder im Arbeiterbereich angemessen tariflich erfasst werden.

Festzustellen ist jedoch, dass aktuell (November 2019) aktuelle Lohngruppenverzeichnisse jeweils auf Landesebene noch nicht vereinbart wurden. Damit bleibt die Verpflichtung (der kommunalen Arbeitgeber), die Stellen im Arbeiterbereich sowohl nach den Oberbegriffen der Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten (in der neuen Entgeltordnung) als auch nach den „alten“ Lohngruppenverzeichnissen auf Landesebene zu bewerten.

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