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Gratis-Download: Stellenbeschreibung Bezügerechnerin (neue Entgeltordnung)

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Aufgabenbereich

Diese Stelle ist bei einer mittelgroßen Stadtverwaltung ausgewiesen. Der Beschäftigungsumfang für den übertragenen Aufgabenbereich umfasst eine Vollzeitstelle. Der Stelleninhaberin sind keine weiteren Mitarbeiter unterstellt. Die Beschäftigte ist dem Abteilungsleiter unterstellt.

Personaldaten, Gehaltsabrechnungen, Kindergeldanträge

Bei dem übertragenen Aufgabenbereich handelt es sich im Wesentlichen um die Erfassung und Änderung der Personaldaten, die Vorbereitung und Veranlassung der monatlichen Gehaltsabrechnungen, die Bearbeitung der Kindergeldanträge und die Umsetzung von Gesetzesänderungen im Bereich Gehaltsabrechnungen.

Zusammenfassend handelt es sich um die verantwortlichen Entgeltabrechnungen einschließlich Unterschriftsbefugnis und Anordnungsbefugnis für diesen Aufgabenbereich.

 

Zur Bewertung der Stelle

Allgemeine oder spezielle Tätigkeitsmerkmale?

Vor der Bewertung dieser Stelle ist zu prüfen, nach welcher Tarifvorschrift die Bewertung zu erfolgen hat. Es ist also zu prüfen, ob nach den übertragenen Tätigkeiten eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen oder nach speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfolgt.

Bei den hier übertragenen Aufgaben handelt es sich um das spezielle Tätigkeitsmerkmal des „Bezügerechners“. Sämtliche Tätigkeiten dienen dem Ziel, die Vergütungen zu errechnen und die monatliche Auszahlung sicherzustellen einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten.

Bewertung bis zum 31.12.2016

Die Bewertung der Stelle richtet sich hier bis zum 31.12.2016 zunächst nach den Tarifvorschriften des BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2016 (Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung VKA) werden die sich ergebenden Vergütungsgruppen den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.

17 Abs. 2 TVÜ-VKA

Die Bewertung der Stelle richtet sich deshalb nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 1a Allgemeine Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT – Tätigkeitsmerkmale „Angestellte als Bezügerechner“.

Regelung zur Überleitung

Die Regelungen zur Überleitung sind in § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA verankert. Die Überleitung erfolgt zum Stichtag 01.01.2017 (Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung VKA).

Hierbei erfolgt grundsätzlich die automatische Überleitung der Beschäftigten, soweit es sich nicht um die Entgeltgruppe 9 (Aufteilung ab 01.01.2017 in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c) handelt.

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