05.08.2015

Als bissig geltender Hund: Unwiderlegliche Gefährlichkeit nach Hundeverordnung Brandenburg

Sofort vollziehbarer Leinen- und Maulkorbzwang und die Einstufung als gefährlicher Hund nach einem tödlich verlaufenden Beißvorfall ist rechtens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2015, Az. OVG 5 S 44.14).

unwiderlegliche Gefährlichkeit Hund

Aufgrund eines tödlichen Bissvorfalls durch eine Deutsche Dogge stellte die zuständige Behörde die Gefährlichkeit dieses Hundes fest und ordnete zudem einen befristeten Leinen- und Maulkorbzwang im Hinblick auf ein Erlaubnisverfahren an. Die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts wurde versagt.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Behördenbescheid ab. Die Beschwerde hiergegen beim Oberverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos.

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Entscheidungsgründe

VG lehnt ab, aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen

Das VG hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid sofort vollziehbar und unter Androhung eines Zwangsgeldes vorläufig angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für ihren Hund „Gustav“ (Deutsche Dogge) wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse.
Die angegriffene Ordnungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Diese Entscheidungsgründe des VG sind vom OVG nicht zu beanstanden.

Dogge hat einen anderen Hund getötet

Die Dogge hat eindeutig den betroffenen Hund mit dem Fang zu fassen bekommen, was auch eindeutig zum Tode führte. Einwände des Klägers gegen diese Feststellung können dies nicht entkräften.

Die Dogge ist vor dem Zubeißen weder angegriffen noch durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass der getötete Hund auf die Dogge kläffend zugesprungen sei. Das bloße Kläffen eines Hundes – zudem in angeleintem Zustand – stellt ein arttypisches Verhalten eines Hundes dar und kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder als Angriff noch als Provokation gewertet werden.

Die Dogge ist dem getöteten Hund nachgesprungen und hat ihn mit ihrem Fang erfasst, obwohl der Halter des getöteten Hundes seinen Hund an der Leine zurückgezogen hat. Damit war auch keine Provokation des getöteten Hundes gegeben.

Verhalten deutet auf Gefährlichkeit des Hundes hin

Dieses Verhalten deutet in besonderem Maße auf eine von dem Hund (Dogge) der Antragsteller ausgehende Gefährlichkeit hin. Dies wird auch durch die gutachterliche Beurteilung des Tierarztes bestätigt. Demnach weist die Dogge aufgrund einer unzureichenden Führung und schlechten Sozialisierung eine über das normale Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber anderen Hunden auf.

Damit lagen die Voraussetzungen zur Einstufung der Dogge als gefährlicher Hund vor.

Beschwerde der Antragsteller erfolglos

Schließlich verhilft die Rüge der Antragsteller der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller waren der Meinung, dass der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Zwangsgeldandrohung sich angesichts der erfüllten tierärztlichen Auflagen als nicht mehr notwendig erweisen. Außerdem seien sie ermessensfehlerhaft und zudem unverhältnismäßig, weil sie keine Ausnahmen vorsähen.

Das Ergreifen ordnungsbehördlicher Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden ist Sache des Antragsgegners und wird nicht durch die in Rede stehenden tierärztlichen Auflagen entbehrlich. Deren Befolgung ist ohnehin in das Belieben der Antragsteller gestellt. Vielmehr vermag nur eine behördliche Anordnung die jederzeitige Durchsetzbarkeit des gebotenen Leinen- und Maulkorbzwangs sicherzustellen.

Die behördlichen Maßnahmen waren verhältnismäßig. Weitere Behördenentscheidungen werden im Erlaubnisverfahren nach § 10 HundehV getroffen.

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)