08.11.2019

Winterdienst auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg

Bei den Räum- und Streupflichten innerhalb geschlossener Ortslage nach dem Straßen- und Wegegesetz handelt es sich um kommunale Verpflichtungen, die lediglich gegenüber der Allgemeinheit bestehen, jedoch kein subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers einer öffentlichen Straße gegenüber der Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes begründen (VGH München, Beschluss vom 13.05.2019, Az. 8 ZB 17.493).

Winterdienst Feld- und Waldweg

Unentgeltlicher Winterdienst auf öffentlichem Feld- und Waldweg

Die Kläger begehren von der beklagten Stadt die unentgeltliche Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg von dessen Einmündung in die Ortsstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

VGH lehnt Zulassungsantrag ab – Die Gründe

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf dem an ihr Grundstück grenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg zusteht. Ein solches subjektives Recht der Kläger als Anlieger einer öffentlichen Straße auf Schneeräumung und Streuen bei Schnee- und Eisglätte gegen die Beklagte ergibt sich entgegen ihrer Annahme weder aus einer Straßenbaulastpflicht der Beklagten noch aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Anspruch aus der Straßenbaulast?

Ein Anspruch aufgrund der Straßenbaulast scheidet schon deswegen aus, weil diese das Schneeräumen und Streuen bei Schnee- oder Eisglätte nicht umfasst. Es ergibt sich lediglich eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung, jedoch kein subjektiver Anspruch für den einzelnen Benutzer oder Anlieger einer Straße.

Keine Verpflichtung aus der Verkehrssicherungspflicht

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht, die hoheitlich ausgestaltet ist, ebenfalls kein subjektiv einklagbares Recht der Kläger auf Durchführung des Winterdienstes begründet. Hiervon unabhängig sind im Einzelfall zivilrechtliche Ansprüche.

Räum- und Streupflicht der Gemeinden

Die Gemeinden haben innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen unter anderem von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind. Der betroffene Weg befindet sich zweifellos innerhalb der geschlossenen Ortslage. Aber: die Verpflichtung besteht lediglich gegenüber der Allgemeinheit.

Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2017, Az. RN 2 K 16.147

Der Beschluss ist abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-13661

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)