01.04.2016

Bundesrat beschließt Verbot von Wildtieren in Zirkussen

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Bundesregierung aufgefordert werden soll, zeitnah eine Rechtsverordnung vorzulegen, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Betrieben, die an wechselnden Orten diese Tiere zur Schau stellen, verbietet.

Wildtiere in Zirkussen

Nachdem 2009 und 2011 Vorstöße zur Durchsetzung eines Haltungsverbotes für Wildtiere in Zirkussen scheiterten: Am 18.3.2016 war die Zeit (wieder einmal) reif für den Tierschutz im Bundestag. Der TOP 7 der Sitzung wurde positiv beschieden und die Bundesregierung erneut aufgefordert, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen hatten mit Antrag vom 5. Februar 2016 das Vorhaben eingebracht.

Vergangene Entschließungsanträge blieben folgenlos

Bereits in den Jahren 2003 und 2011 hat der Bundesrat jeweils einem Entschließungsantrag (BR-Drs. 595/03 und 565/11) zugestimmt, nach denen ein Haltungsverbot für bestimmte wild lebende Tierarten in Zirkusbetrieben ausgesprochen werden sollte. Eine Rechtsverordnung, die diese Beschlüsse umsetzten könnte, ist bislang nicht erlassen worden.

Entschließung zum Wohle der Wildtiere

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Bundesregierung erneut aufgefordert werden soll, zeitnah eine Rechtsverordnung vorzulegen, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Betrieben, die an wechselnden Orten diese Tiere zur Schau stellen, verbietet. Das Verbot soll insbesondere für Affen (nicht-menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde gelten.

Für bereits vorhandene Tiere soll unter Berücksichtigung deren Lebensdauer eine Übergangsfrist vorgesehen werden, allerdings nur, sofern sie keine offensichtlichen Verhaltensstörungen (wie beispielsweise Stereotypien, aggressives bzw. depressives Verhalten, Apathie, Trauern) zeigen.

Differenzierung zwischen reisenden und nicht reisenden Wildtieren im Zirkus

Für die Tierarten, die an wechselnden Orten noch zur Schau gestellt werden dürfen, soll eine Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG die zum Schutz dieser Tierarten erforderlichen Anforderungen an deren Haltung regeln.

Weiterhin spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass Betriebe, die an wechselnden Orten Tiere zur Schau stellen, über ein festes Quartier verfügen müssen, das nach seiner Größe, Ausstattung und seinem Gesamtzustand für alle gehaltenen Tiere eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende art- und bedürfnisangemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglicht.

Tierschutz im Zirkus: Deutschland hinkt hinterher

Andere Länder haben längst ein Haltungsverbot ausgesprochen. Mittlerweile gebe es in 17 Ländern der EU ein vollständiges Verbot der Haltung von Wildtieren im Zirkus oder starke Einschränkungen. Die EU gesteht ihren Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht zu, den Bereich der Haltung von Wildtieren im Zirkus eigenständig zu regeln. Auch weltweit sind schon viele Staaten diesen Weg eines Verbotes gegangen. Als zuletzt dazu gekommenes EU-Land verbieten die Niederlanden seit dem 15. September 2015 eine Vielzahl von Säugetieren im Zirkusbetrieb.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Rechtsanwältin Anna Hoppe ist die Herausgeberin der WEKA-Fachinformation "Gewerbeamtspraxis")