17.04.2019

Urteil VG Ansbach: Auftritt von Wildtieren im Zirkus erlaubt?

Das VG Ansbach (Urteil vom 27.02.2019, Az. AN 4 E 19.00277) musste sich mit der Frage befassen, ob eine Gemeinde das Auftreten von Wildtieren in einem Zirkus untersagen kann.

Wildtiere Zirkus Widmungszweck

Wildtiere im Zirkus: Geplante Vorstellungen verweigert

Eine Gemeinde in Bayern hat ihre Veranstaltungsfläche als kommunale Einrichtung gewidmet. Der Widmungszweck ist so beschrieben, dass die Fläche nur an Zirkusbetriebe vergeben werden darf, die keine Wildtiere mit sich führen. Ein Zirkus, der im Oktober ein Gastspiel auf dieser Veranstaltungsfläche geben wollte, wurde von der Stadt unter Verweis auf diesen Widmungszweck nicht für das Gastspiel zugelassen.

Eingriff in die Berufsfreiheit?

Der Zirkus klagte gegen die Entscheidung der Gemeinde und berief sich auf die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht, so die Anwälte des Zirkus, erlaube keinen Eingriff in die Berufsfreiheit. Daher beantragte der Zirkus vor Gericht, die Gemeinde zu verpflichten, ihn zum Gastspiel auf der Veranstaltungsfläche zuzulassen.

Selbstverwaltungsrecht mit weitem Spielraum?

Die Gemeinde hielt mit dem Argument dagegen, eine kommunale Einrichtung sei die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe. Dies gewähre im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts einen weiten Spielraum. Das Tierschutzgesetz werde nicht unterlaufen, da nicht das „Ob“ einer Erlaubnis, sondern die Ausübung, also das „Wie“, geregelt werde.

Gericht: Gemeinden unterliegen der Grundrechtsbindung

Die Gemeinden, so das VG Ansbach, unterliegen auch im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Grundrechtsbindung. § 11 TierSchG enthalte zu der Frage des Zurschaustellens von Wildtieren eine abschließende Regelung. Die Gemeinde darf daher auch im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung keine Tierhaltung unterbinden, denn diese ist vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt. Es fehlt am spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Somit greift der Widmungszweck in diskriminierender und nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Zirkus (Art. 12 Abs. 1 GG) ein.

Ergebnis: Die Entscheidung der Gemeinde ist rechtswidrig. Dem Antrag des Zirkus wurde stattgegeben.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-2866

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)