12.01.2017

Werbefahrrad auf öffentlichem Grund: Sondernutzung?

Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als Werbeträger abgestelltes Fahrrad mangels Erlaubnis für die straßenrechtliche Sondernutzung entfernt werden muss (VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2016, Az. 7 K 3601/16).

Strafzettel

Ein Gastronomiebetrieb stellte ein „Werbefahrrad“ auf öffentlichem Grund auf, ohne eine entsprechende Erlaubnis hierfür zu haben. Er wandte sich gegen die Beseitigungsanordnung der Behörde.

Erfolglos – das Verwaltungsgericht gab der Behörde im Eilverfahren Recht.

Entscheidungsgründe

  • Der Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung wurde ausreichend begründet.
  • Beim Abstellen des Fahrrads handelt es sich um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche Sondernutzung, die von der Behörde zu Recht untersagt worden ist.
  •  Zwar erfolgt das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone (Anmerkung: oder auf einem Gehweg) grundsätzlich im Rahmen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug wird aber dort aufgehoben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme und damit nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird. Derartige Vorgänge fallen aus dem Gemeingebrauch heraus.
  • Dies ist beim von dem Gastronomiebetrieb abgestellten Fahrrad der Fall, denn dieses hat für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln lassen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch haben die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion (nähere Begründung im Beschluss).
  • Zudem kommt den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebs in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrads den Gastronomiebetrieb aufzusuchen.
  • Bei einer somit vorliegenden unerlaubten Sondernutzung kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen.

Über einen ähnlichen Fall hat das VG Neustadt am 30.01.2018 entschieden: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/werbefahrraeder-sondernutzungserlaubnis-neustadt/

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)