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Welche Funktion hat der Amtstierarzt bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes?

Wer stellt die Gefährlichkeit eines Hundes fest: Der Amtstierarzt oder die Ordnungsbehörde (OVG Münster, Beschl. vom 13.08.2026, Az. 5 B 822/26)?

Beißvorfall

Vor zwei Jahren biss ein Hund eine Spaziergängerin. Zeugen belegten den Beißvorfall. Die Amtstierärztin erklärte, es könne nicht mehr beurteilt werden, warum der Beißvorfall passiert sei. Derzeit sei der Hund nicht gefährlich.

Die Ordnungsbehörde stufte den Hund dennoch als gefährlich ein. Der Halter beantragte Eilrechtsschutz und berief sich auf die Stellungnahme der Amtstierärztin.

Welche Funktion hat die Begutachtung durch den Amtstierarzt?

Die Ordnungsbehörde war nicht verpflichtet, der Einschätzung der Amtstierärztin zu folgen, belehrte das OVG den Hundehalter. Der Beurteilung durch den amtlichen Tierarzt kommt keine feststellende Wirkung zu; es handelt sich um ein nach dem Landeshundegesetz (hier § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) zu beachtender Verfahrensschritt. Zudem dient die Beurteilung durch den amtlichen Tierarzt nur zum Erforschen des Sachverhalts (hier nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW). Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist der amtliche Tierarzt nicht zuständig.

Begutachtung als Impuls für eine Entscheidung

Nach der amtstierärztlichen Begutachtung hat die Ordnungsbehörde eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Davor können zunächst nur vorläufige Maßnahmen, etwa die Anordnung eines Leinen- und/oder Maulkorbzwangs, getroffen werden.

Ist die Feststellung der Gefährlichkeit unverhältnismäßig?

Der Halter wandte nun ein, sein Hund sei seit dem Beißvorfall vor zwei Jahren nicht mehr auffällig geworden; die Feststellung der Gefährlichkeit sei unverhältnismäßig.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag hin wieder aufzugreifen und nach Ermessen über das Aufheben der Feststellung zu entscheiden, ließ das Gericht den Halter auch in dieser Hinsicht abblitzen.

Ergebnis

Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde abgelehnt. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes erging rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)