Wann ist ein Biss ein Biss?
Was verbal leicht erklärbar ist, kann in der praktischen Umsetzung schnell auf das Glatteis führen. Diese Erfahrung machte eine Ordnungsbehörde in Bayern (VGH München, Urteil vom 17.06.2026, Az. 4 B 25.2055).
Zuletzt aktualisiert am: 26. August 2026

Erhöhte Hundesteuer nach Rangelei zwischen zwei Hunden
Nachdem ein Tibet-Terrier-Mischling bei einer Rangelei mit einem Pekinesen-Mischling dem Ordnungsamt als beißender Bösewicht gemeldet wurde, ordnete die Behörde wegen der Gefährlichkeit des Hundes eine Leinenpflicht innerhalb geschlossener Ortschaften an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Auf die Palme brachte die Halterin der Bescheid über die Festsetzung der Kampfhundesteuer in Höhe von 500 Euro. Das zehnfache der ursprünglichen Hundesteuer wollte die Halterin nicht zahlen – sie klagte. Das Ordnungsamt verwies auf die Hundesteuersatzung: ihr Hund gelte als „bissig“.
Wo liegt die Schwelle der Erheblichkeit?
Der VGH machte dem Ordnungsamt zunächst Hoffnung auf einen leichten Sieg: Die Kommunen dürfen eine erhöhte Hundesteuer nicht nur an die Eigenschaft als Listenhund knüpfen, sondern auch an die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes. Damit nicht jeder „Biss“ als „Schädigung eines Tiers“ im Sinne der Satzung gelte, bedarf es einer einschränkenden Auslegung, d.h. einer Erheblichkeitsschwelle für die Einordnung als „bissiger“ Hund.
Zwicken ist nicht beißen
Insoweit muss zwischen dem Zwicken und dem Beißen unterschieden werden, wobei sich ein Biss erst dann steuererhöhend auswirkt, wenn sich der gebissene Hund unterworfen hatte. Licht ins Dunkel brachten nun die Fotos der „Bisswunden“: Der Pekinesen-Mischling hatte von der Auseinandersetzung behandelte Kratzer und Hautschürfungen davongetragen, tiefere Bisswunden waren keine vorhanden.
Das war dem VGH Beweis genug: Es liegt näher, dass der Tibet-Terrier-Mischling lediglich gezwickt und nicht ernsthaft gebissen habt. Erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Pekinesen-Mischling nach einer Unterwerfung gebissen wurde.
Ergebnis
Die Einstufung als individuell gefährlicher Kampfhund ist im steuerrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt. Der Hundesteuerbescheid wurde aufgehoben.