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Verwertung eines sichergestellten Hundes

Der Halter eines Hundes wollte mit allen Mitteln die Verwertung seines sichergestellten Hundes verhindern (OVG Münster, Beschl. vom 20.08.2026, Az. 5 B 518/26, 5 E 353/26).

Verwertungsanordnung nach Sicherstellung eines Hundes

Die Ordnungsbehörde erließ eine Verwertungsanordnung eines nach dem HundeG des Bundeslandes sichergestellten Hundes. Die Sicherstellung hatte ihren Grund in der Unzuverlässigkeit des Halters.

Gegen die Verwertungsanordnung ging der Halter gerichtlich vor. Er meinte, statt der Verwertung sei der Hund bei einer Pflegestelle unterzubringen. Hilfsweise beantragte er die Herausgabe des Tieres und argumentierte letztlich, er sei nicht der Eigentümer. Dies sei eine unbekannte andere Person.

Entscheidungen des OVG

Das Gericht hatte eine Reihe von Nüssen zu knacken und schaffte dies ohne Hilfsmittel:

  • Die Verwertungsanordnung nach (hier § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW bzw. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) erging auch deshalb rechtmäßig, weil die Verwahrung und Pflege des Hundes mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
  • Es kam nicht darauf an, ob weitere Tatbestände für die Verwertung vorlagen, da bereits einer der gesetzlichen Alternativtatbestände erfüllt war.
  • Die Ordnungsbehörde war nicht verpflichtet, den Hund bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren wegen der hohen Kosten an eine Pflegestelle abzugeben; eine sofortige Verwertung war zulässig.
  • Die Haltungsuntersagung besteht fort. Der Grund der Sicherstellung ist daher nicht entfallen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Herausgabe des Hundes an dessen Halter nicht vor.
  • Die Eigentumsverhältnisse am Hund waren für die Entscheidung unerheblich, da der Halter und Gewahrsamsinhaber über die beabsichtigte Verwertung ordnungsgemäß angehört und informiert wurde.

Ergebnis

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz (VG Köln, Beschl. vom 07.05.2026, Az. 21 L 579/26) wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)