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Verweigerung der Herausgabe eines sichergestellten Hundes wegen Weitergabe an eine mit einem Haltungsverbot belegte Person?

Die Freundin eines Halters, dessen Hund sichergestellt wurde, beantragte dessen Herausgabe und stellte sich dabei selbst ein Bein (OVG Münster, Beschl. vom 30.06.2026, Az. 5 B 520/26).

Antrag auf Herausgabe eines sichergestellten Hundes

Nach dem Sicherstellen eines Hundes übertrug der Halter einer Freundin das Tier. Diese beantragte die Herausgabe des Hundes. Die Ordnungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil die Freundin dem Halter weiterhin noch eng verbunden ist und zudem schriftlich erklärt hat, dem Halter nach der Herausgabe sämtliche Rechte und Pflichten über den Hund zu übertragen. Sie wandte sich an das OVG und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Herausgabe

Die Herausgabe sichergestellter Sachen richtet sich nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (hier nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 12 OBG NRW und § 46 Abs.1 PolG NRW).

Danach ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Kann die Sache nicht an den von der Sicherstellung Betroffenen herausgegeben werden, sondern an einen anderen Berechtigten, darf sich dadurch nicht erneut die Notwendigkeit einer Sicherstellung ergeben.

Haltungsuntersagung nach der Herausgabe des Tieres?

Die Freundin würde den Hund entsprechend ihrer schriftlichen Erklärung an den Halter weitergeben, erkannte das OVG. Gegenüber dem Halter müsste dann eine sofort vollziehbare und voraussichtlich rechtmäßige Haltungsuntersagung ausgesprochen werden, die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut eintreten würden.

Ergebnis

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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