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Verlust der Obdachlosenunterkunft bei einmaligem Fehlverhalten?

Ein Obdachloser wurde gegenüber einer Frau übergriffig. Grund für einen Verweis aus der Obdachlosenunterkunft (VG Schleswig, Beschl. vom 07.08.2026, Az. 3 B 112/26)?

Sexuell motivierter Übergriff

Ein in einer Sammelunterkunft untergebrachter Obdachloser griff in deren unmittelbarer Nähe eine Mitbewohnerin in sexuell motivierter Weise an. Die Ordnungsbehörde untersagte ihm deswegen, das Grundstück der Sammelunterkunft sowie die deren Räume ab sofort zu betreten und sich dort aufzuhalten. Er sei weder unterbringungswillig noch unterbringungsfähig.

Der Obdachlose fühlte sich ungerecht behandelt und klagte.

Rechtsgrundlage der Obdachlosenunterbringung

Rechtsgrundlage der Zuweisung einer Notunterkunft ist die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes (hier §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 1 LVwG S-H). Die unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dar. Steht keine Unterkunft zur Verfügung, die Schutz vor dem Wetter und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet, und ist eigene Hilfe nicht möglich, hat die Ordnungsbehörde ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung zu stellen.

Ist der Obdachlose noch unterbringungsfähig und -willig?

Bisher ist der Obdachlose noch nicht negativ aufgefallen und auch weitere Vorfälle danach sind nicht bekannt, entnahm das VG den Akten. In diesem Fall darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden, da das Unterbringen von Obdachlosen für Ordnungsbehörden oftmals mit besonderen menschlichen Herausforderungen verbunden ist.

Insofern fehlt es hinsichtlich der Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit an einer Gefahr. Vor dem Hintergrund der Gefahren für Leib und Leben bei erneuter Obdachlosigkeit ist es der Ordnungsbehörde zumutbar, dem Obdachlosen eine weitere Chance zu geben und ihm die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft vor Augen zu führen.

Ergebnis

Ein Obdachloser hat auch bei problematischem Verhalten grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung einer menschenwürdigen Notunterkunft, solange er weiterhin unterbringungsfähig und unterbringungswillig ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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