22.05.2018

Obdachlosigkeit: Zuweisung eines Zimmers in Nachbargemeinde

Die Zuweisung durch Anordnung der Einweisung in eine Unterkunft in einer Nachbargemeinde ist zulässig, jedoch nicht die Erzwingung mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln (VG München, Beschluss vom 08.02.2018 – Az. M 22 S 18.497).

Obdachlosigkeit Zuweisung eines Zimmers Nachbargemeinde

Die Antragsteller wenden sich gegen die angeordnete Räumung der ihnen bisher zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin zugewiesenen Wohnung und die stattdessen erfolgte Zuweisung eines Pensionszimmers in einer Nachbargemeinde als neuer Unterkunft.

Der diesbezügliche Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht hatte insoweit Erfolg, als die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichfalls erhobenen Klage gegen die Zwangsmittelandrohung begehren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Bei der Zuweisung einer neuen Obdachlosenwohnung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Antragsteller können von diesem Verwaltungsakt nach Belieben Gebrauch machen. Es besteht hingegen keine Pflicht, tatsächlich in die zur Verfügung gestellte Unterkunft einzuziehen. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung, die zwangsweise durchgesetzt werden kann.
  • Die Anfechtungsklage gegen die Räumungsanordnung ist voraussichtlich unbegründet, die Zwangsmittelandrohung des Bescheids dürfte aber rechtswidrig sein und insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen.
  • Die Antragsteller können nicht beanspruchen, in ihrer bisherigen Unterkunft zu verbleiben. Die Einweisungszeit war abgelaufen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Verlängerung der Zuweisung oder auf Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrags besteht – auch in Fällen, in denen die Unterkunft lange Zeit genutzt wurde – nicht. Durch die Zuweisung wird kein öffentlich-rechtlicher Besitzstand begründet, der einer künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte. Ist der Betroffene auch nach Auslaufen einer Zuweisung unverändert nicht in der Lage, seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen, hat er lediglich Anspruch auf ein neuerliches Einschreiten der zuständigen Obdachlosenbehörde, also erneute Zuweisung einer Unterkunft. Bei der Auswahl der konkreten Unterkunft steht der Sicherheitsbehörde hingegen ein weites Ermessen zu. Nur wenn sich die Gemeinde dabei von Willkür leiten lässt, ist die Maßnahme rechtswidrig. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, sachliche Gründe waren gegeben (Vorbereitung des Umbaus des ohnehin sanierungsbedürftigen Gebäudes in eine Kindertageseinrichtung; keine anderweitige gemeindeeigene Unterbringungsmöglichkeit; freie Pensionszimmer).
  • Die zugewiesene Unterkunft genügt den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf „wohnungsmäßige Versorgung“ am gewünschten Niederlassungsort, wenn Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse und den unentbehrlichen Hausrat nicht vorhanden ist. Die Zurverfügungstellung von Lagerflächen zur Unterstellung überzähligen Hausrats ist dagegen nicht Sache der Obdachlosenbehörde. Diese ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Aufnahme von Haustieren in einer Obdachlosenunterkunft zuzulassen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die sanitären Einrichtungen oder die Kochgelegenheit nur in gemeinschaftlich genutzten Räumen bereitstehen. Auch eine gemischt-geschlechtliche Nutzung ist grundsätzlich zumutbar. Für die Lage der Unterkunft gilt, dass sie sich nicht im Gemeindegebiet befinden muss. Der Grundsatz, dass die Hoheitsgewalt einer Gemeinde auf das Gemeindegebiet beschränkt ist, steht einer Unterbringung in einer anderen Gemeinde nicht entgegen, weil in der Unterbringung von Obdachlosen in einer der Gemeinde zur Verfügung stehenden bzw. von ihr angemieteten Unterkunft auf fremdem Gemeindegebiet keine hoheitliche Tätigkeit liegt. Eine Wegstrecke von 10 km zur Arbeit sowie zur für sie zuständigen Gemeindeverwaltung ist den Antragstellern dabei auch zumutbar. Auf private Belange wie den subjektiven Wunsch, den Enkelkindern eine Übernachtungsmöglichkeit bei sich bieten zu können, kann eine Ermessensreduzierung der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft gleichfalls nicht gestützt werden.
  • Erhebliche Zweifel bestehen jedoch wegen der sehr kurzen Fristsetzung an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung des Bescheids (Androhung des unmittelbaren Zwanges), da genügend Zeit für die Möglichkeit eines ausreichenden Rechtsschutzes gewährleistet sein muss. In formeller Hinsicht ist die Androhung wohl nicht zu beanstanden. Die Androhung eines Zwangsgelds ist in der Regel bei einer Zwangsräumung in so einem Fall untunlich.

Hinweise

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)