05.11.2015

Vergabe von Sportwetten-Konzessionen verfassungswidrig

Hessen darf für Deutschland keine Konzessionen zum Veranstalten von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilen, entschied der VGH Kassel (Beschl. vom 16.10.2015, Az. 8 B 1028/15).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdI) ist die für das Konzessionsverfahren zum Veranstalten von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zentral zuständige Behörde in Deutschland und erteilt bundesweit die Konzessionen. Welche Bewerber eine Konzession erhalten, entscheidet ein „Glücksspielkollegium“, dessen Beschlüsse für das Ministerium bindend sind. Das „Glücksspielkollegium“ besteht aus 16 Vertretern aller Länder und beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

Entscheidungsgründe: Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt

  • Die Auswahlentscheidung durch ein „Glücksspielkollegium“ verletzt die Anbieter von Sportwetten in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit.
  • Das hoheitliche Handeln dieses Kollegiums lässt sich weder dem Bund noch einem der Länder zurechnen, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder.
  • Dieses Vorgehen verstößt gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben darf.
  • Außerdem ist das Demokratieprinzip verletzt. Dem Glücksspielkollegium, welches weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliegt, fehlt eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein Handeln lässt sich weder auf das Staatsvolk des Bundes noch eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamt- oder Mehrheit der Länder kennt das Grundgesetz nicht.
  • Damit noch nicht genug: Bewerber werden in ihrem durch § 4b GlüStV gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Das in der europaweiten Ausschreibung als „Zuschlagskriterium“ bezeichnete „wirtschaftlich günstigste Angebot“ ist nicht transparent. Für die Auswahlentscheidung ist nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu unterstützen.

Ergebnis

Das Erteilen von Konzessionen zum Veranstalten von Sportwetten ist dem Land Hessen untersagt.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)