09.07.2021

Auswahlentscheidung bei Spielhallen: Kriterien

Nach welchen Kriterien richtet sich eine Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die den Mindestabstand nicht einhalten (OVG Münster, Beschluss vom 31.05.2021, Az. 4 A 2594/20)?

Auswahlentscheidung Spielhallen

Kein störungsfreier Spielhallenbetrieb

Mit Bescheid vom 24.11.2017 erteilte ein Gewerbeamt dem Betreiber A. eine bis zum 31.03.2018 befristete Erlaubnis zum Betrieb seiner Spielhalle unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und des Mindestabstandsgebots. Der Antrag von A. auf Erteilung der nach Ablauf der Übergangsfrist für den weiteren Betrieb der Spielhalle erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis wurde abgelehnt. In einem Abstand von 135 m Luftlinie und im Sichtbereich des Standorts der Spielhalle befindet sich die Spielhalle von B. Für dessen Spielhallenbetrieb wurde im Jahr 1994 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt.

Während B. seine Spielhalle störungsfrei, also im Einklang mit den für Spielhallenbetrieb geltenden Vorschriften geführt hat, war dies bei A. nicht immer der Fall, da er gegen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verstoßen hat. Insbesondere wurde die Spielhalle entgegen der Bestimmung des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW nicht mit der ausschließlich zulässigen Bezeichnung „Spielhalle“ betitelt, sondern mit der Bezeichnung „Q1. Spieltreff“. Zudem fehlten die entgegen § 13 Abs. 1 der Werberichtlinie zu § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erforderlichen Pflichthinweise auf die Suchtrisiken und der Hinweis zum Verbot der Teilnahme Minderjähriger auf den in den Fenstern der Spielhalle aushängenden Plakaten. Gegen die Auswahlentscheidung zugunsten von B. klagte A. Das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab.

Nach welchen Kriterien ist die Auswahlentscheidung zu treffen?

Ein Verteilmechanismus der Auswahlkriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung kann von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden, entschied das OVG Münster (Beschluss vom 31.05.2021, Az. 4 A 2594/20). Dieses Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht als nachrangig eingestuft werden.

Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich u.a. aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen.

Aspekt des Vertrauensschutzes

Hat die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung nachvollziehbar die Einhaltung der Ziele des GlüStV durch die am Auswahlverfahren beteiligten Konkurrenten geprüft, ohne dass sich die Vorzugswürdigkeit einer Spielhalle ergeben hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf das Kriterium des Zeitpunkts der Erlaubnis nach § 33i GewO und damit auf den Aspekt des Vertrauensschutzes abzustellen. Denn damit wird das Kriterium der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV gegenüber dem Kriterium des Vertrauensschutzes rechtsfehlerfrei jedenfalls nicht als nachrangig angesehen.

Erweist sich eine Spielhalle nicht als offenkundig vorzugswürdig, ist es nicht ermessensfehlerhaft, ausschlaggebend auf das Alter der Erlaubnisse nach § 33i GewO abzustellen.

Ergebnis

Da B. seine Spielhalle störungsfrei betrieben hat und zudem die eindeutig ältere Spielhallenerlaubnis vorweisen kann, wurde die Auswahlentscheidung des Gewerbeamts zugunsten von B. bestätigt und die Klage von A. abgewiesen.

Hinweis

Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben nicht zuletzt deshalb die Auswahlentscheidung des Gewerbeamts bestätigt, weil dieses einen „Auswahlvermerk“ erstellt und damit seine Entscheidung transparent und nachvollziehbar dokumentiert hat.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)