Verdoppeln der Verjährungsfrist bei Verkehrsverstößen – eine gute Idee?
Eingepackt zwischen der „Einführung der digitalen Parkraumkontrolle“ und den „Sanktionen gegen den Punktehandel“ wurde mit dem Ändern von § 26 Abs. 3 StVG das Spiel auf Zeit deutlich erschwert.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2026

Änderung von § 24 StVG
Art. 1 Nr. 21b des Fünften Gesetzes zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 142 vom 18.05.2026) formuliert lapidar: § 26 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate“. Selten wurde eine Vorschrift klarer formuliert.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Das Verlängern der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate entlastet die Verwaltungsbehörden spürbar und behebt zwei Kernprobleme beim Vollzug von StVG, StVO und OWiG:
- Häufig ist der Fahrzeughalter nicht der tatsächliche Fahrer, z.B. bei Firmen- oder Mietwagen.
- In vielen Fällen, insbesondere wegen der Anfragen bei Firmen, war die Frist von drei Monaten zu kurz, um die Ermittlung des Fahrers abzuschließen und danach ein Blitzerfoto abzugleichen. Das Verlängern der Verjährungsfrist verschafft den Ermittlern nun mehr Zeit.
Diese Kernprobleme führten oft dazu, dass Verkehrsverstöße unbearbeitet verjährten und dadurch die Täter nicht belangt werden konnten.
Längere Ungewissheit, schwierigere Entlastung
Verkehrssünder bleiben länger im Unklaren, ob ein Verfahren anhängig ist oder ob ihr Verkehrsvergehen geahndet wird. Je mehr Zeit zwischen der Tat und der Ahndung vergeht, umso schwieriger wird eine Entlastung. Zeugen können sich nach mehreren Monaten oft nicht mehr an den Ablauf des Geschehens erinnern. Genau hier setzt die Kritik von Automobilclubs und Anwälten an der neuen Fristenregelung an: Statt zügiger Aufklärung werden Verfahren verschleppt, weil sich die Behörden mehr Zeit lassen.
Vereinfachen der Fristberechnung
Nach der bis zum 30.06. geltenden Fassung galt folgende Abstufung: Die Verjährungsfrist beträgt
- drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden war, sowie
- sechs Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids oder dem Erheben der öffentlichen Klage.
Diese Abstufung ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr generell sechs Monate. Der Wegfall der anschließenden Sechsmonatsfrist nach Erlass des Bescheids ist nun direkt an die Verjährungsfrist von Monaten gekoppelt. Die frühere Aufteilung (erst 3 Monate nach der Tat, 6 Monate nach Erlass des Bescheids oder Klageerhebung) war streitanfällig, insbesondere wenn Bescheide zwar erlassen, aber nicht fristgerecht zugestellt wurden. Die einheitliche Frist von sechs Monaten ab der Tat vereinfacht die Fristenberechnung.
Unsere Empfehlung
Fristen sollen Klarheit schaffen, den Rechtsfrieden sichern und Beweisnot vorbeugen. Daher wäre es nicht sachgerecht, die neue Verjährungsfrist in dem Sinn zu interpretieren, die Verfahren bis zum Fristblauf auszudehnen. Bearbeiten Sie die Anzeigen von Verkehrsverstößen daher zügig und verfahrensökonomisch. Umso eher wird ein Verfahren abgeschlossen und desto besser und gerechter wird das Ergebnis ausfallen.