10.01.2020

Die Anordnung einer Tempo-10-Zone ist nicht zulässig

Vorschriftsverkehrszeichen für „Tempo 10-Zone“ gibt es weder in der Straßenverkehrsordnung noch im amtlichen Verkehrszeichenkatalog, sie sind deshalb unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019, Az. 1 B 16.17).

Tempo-10-Zone

Klage gegen Tempo-10-Zone

Ein Anwohner hatte gegen die Verkehrsbehörde und eine Tempo-10-Zone als verkehrsberuhigten Geschäftsbereich in einer Straße geklagt und bekam im Berufungsverfahren recht.

OVG gibt dem Kläger recht und ändert die Entscheidung des VG

Das VG war der Ansicht, der amtliche Verkehrszeichenkatalog sei nicht abschließend.

Aber das OVG: Die Anordnung einer Tempo-10-Zone ist nicht zulässig, weil ein solches Verkehrsschild in Deutschland offiziell nicht existiert.

Regelungen in der Straßenverkehrsordnung

Im Straßenverkehrsrecht gilt der Ausschließungsgrundsatz. Der Verkehr darf nur durch die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten (abschließend) geregelt werden. Einer Auslegung sind daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere kann durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden.

Weil es in der Straßenverkehrsordnung und im amtlichen Verkehrszeichenkatalog ein Verkehrsschild Tempo-10-Zone nicht gibt, kann es in dieser Form auch keine Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs geben.

Bundesland kann keine anderen Verkehrszeichen einführen

Bundesländer können keine neuen Verkehrszeichen einführen. Lediglich Zusatzzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 3 StVO) können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde (Ministerium) oder der von ihr bestimmten Stelle eingeführt werden.

Hinweise:

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)