18.11.2016

Tempo-30-Zone: Voraussetzungen der Anordnung

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass eine Tempo-30-Zone nicht nur dort angeordnet werden kann, wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Urteil vom 22.06.2016, Az. 5 S 515/14).

Fahrverbot Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Stadt richtete auf dem der Bundesstraße zugewandten Teilstück einer Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Tempo-30-Zone ein. Der Kläger, der die Straße regelmäßig mit seinem Pkw befährt, erhob gegen die durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen bekannt gegebene Anordnung Widerspruch und anschließend Klage.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage hiergegen abgewiesen. Gegen das abweisende Urteil hat der VGH Mannheim auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend, die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone lägen nicht vor. Weder liege ein Wohngebiet vor noch ein Gebiet mit einer hohen Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Auch sei die Anordnung einer Tempo-30-Zone nicht aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten.

Der VGH Mannheim hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des VGH hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
  • Sie ist zwar zulässig. So kann der Kläger geltend machen, als Adressat des Verkehrsverbots in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Die Klage ist jedoch unbegründet.
  • Die in der Straßenverkehrsordnung geregelten Voraussetzungen für die auch den Kläger treffende Verkehrsbeschränkung sind gegeben. Da beidseits der Straße Wohnbebauung vorhanden ist, die auch entsprechenden – schutzbedürftigen – Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorruft, kann das in Rede stehende Teilstück jedenfalls Gegenstand einer Tempo-30-Zone sein.
  • Die Straßenverkehrsordnung setzt auch nicht voraus, dass der Anliegerverkehr überwiegt. Denn ausgenommen sind lediglich Straßen des überörtlichen Verkehrs und weitere Vorfahrtsstraßen.
  • Entgegen der Auffassung des Klägers darf eine Tempo-30-Zone auch nicht nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Von dieser weiteren Voraussetzung sind die Tempo-30-Zonen als Beschränkungen des fließenden Verkehrs ausgenommen.
  • Es genügt daher, wenn die getroffene Anordnung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist.
  • Dies ist nach den vor Ort getroffenen Feststellungen der Fall. Die Interessen des Klägers sind auch fehlerfrei mit den für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Interessen abgewogen worden.

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)