15.06.2022

Sondernutzungserlaubnis für Errichten einer Mülltonnenbox auf Gehweg?

Hat eine Ordnungsbehörde richtig gehandelt, indem sie den Antrag auf Erlaubnis zum Bau einer Mülltonnenbox auf dem Gehweg abgelehnt hat (OVG Münster, Beschl. vom 13.05.2022, Az. 11 A 17/22)?

Sondernutzungserlaubnis Mülltonnenbox

Antrag auf Errichten einer Mülltonnenbox

Die Eigentümer eines Grundstücks beantragten die Errichtung einer Mülltonnenbox auf dem öffentlichen Gehweg. Die Ordnungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil der mit dem Errichten der Mülltonnenbox für Fußgänger nutzbare Bereich des Gehwegs auf nur 80 cm verengt und mit ihr ein Hindernis geschaffen wird, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.

Ist das Errichten der Mülltonnenbox Gemeingebrauch?

Nach den Straßengesetzen der Bundesländer (hier § 14a Abs. 1 StrWG NRW) dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

Die Nutzung des Bürgersteigs für die Errichtung einer Mülltonnenbox sowie das dauerhafte Aufstellen der Mülltonnen überschreitet den Anliegergebrauch, entschied das OVG. Denn der Anliegergebrauch schließt grundsätzlich nur die Befugnis ein, die Müllgefäße des Anliegergrundstücks zum Zwecke der alsbaldigen Entleerung vorübergehend auf der öffentlichen Straße (Bürgersteig) aufzustellen.

Hat die Ordnungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt?

Besondere örtliche Gegebenheiten, die eine Unterbringung der Mülltonnen auf dem Grundstück ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen ließen, wurden nicht vorgetragen.

Das Argument der Ordnungsbehörde, mit dem Errichten der Mülltonnenbox werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, weswegen die Erlaubnis nach Ermessen abzulehnen sei, traf bei dem Gericht ins Schwarze. Den Verkehrsteilnehmern, so das OVG, kann nicht zugemutet werden, auf den Straßenkörper (Fahrbahn oder Radweg) auszuweichen. Denn dies begründet für beide Seiten ein zusätzliches Gefahrenpotential.

Die zusätzliche Erwägung der Ordnungsbehörde, die Mülltonnenbox würde das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen und negative Signalwirkung haben, ist unerheblich, befanden die Richter, weil allein die angeführte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit die Ablehnungsverfügung trage. Somit stand für das OVG fest, dass der Behörde keine Ermessensfehler unterlaufen sind.

Ergebnis

Die Klage wurde abgewiesen. Die Ordnungsbehörde hat zu Recht die Erlaubnis zum Errichten der Mülltonnenbox auf dem Gehweg abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)