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Rückschnitt einer Hecke: Folgen unzureichender Dokumentation

Wie geht ein Gericht (hier das VG Schwerin, Urteil vom 19.05.2026, Az. 1 B 1334/26 SN) mit einer Situation um, in der die Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit von Anpflanzungen nicht dokumentiert sind?

Streitpunkt Hecke

Eine Ordnungsbehörde meinte, dass eine Hecke durch ihren Wuchs in den öffentlichen Verkehrsraum ragt. Die Wurzeln hindern das Versickern des Regenwassers. Dadurch fließt das nicht aufgenommene Wasser auf die Straße. Folglich besteht im Winter die Gefahr des Einfrierens der Straße. Sie forderte den Eigentümer unter Fristsetzung auf, die Hecke zu beseitigen.

Dieser sah sich beschwert und rief das VG Schwerin an.

Die Rechtslage …

Nach § 35 Abs. 3 StrWG M-V dürfen u.a. Anpflanzungen sowie andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Werden sie dennoch angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Behörde von dem Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Die Verkehrssicherheit bestimmt sich nach dem Einzelfall, begann das VG. Ihr Umfang wird von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs sowie seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Es sind nur die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor Schäden zu schützen. Maßnahmen sind dann notwendig, wenn sie zum Herbeiführen und Erhalten eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands erforderlich sind.

… und die Subsumtion

Die Bilder in der Akte sind über zwei Jahre alt, wunderte sich das VG. Die strittige Hecke war bis zur Straße geschnitten. Auch auf Bildern vom April dieses Jahres war zu sehen, dass die Hecke nicht in den Straßenraum hineinragt. Eine Behinderung des Verkehrs ist daher nicht ersichtlich, folgerte das VG.

Ergebnis

Weder war der Verkehr durch die Hecke beeinträchtigt noch bestand eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Die straßen- und wegerechtliche Anordnung zum Rückschnitt der Hecke sowie zur Wurzelkappung (hier nach § 35 Abs. 3 StrWG M-V) war rechtswidrig. Der Bescheid wurde aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)