07.04.2011

Rheinland-Pfalz erweitert Lärmschutz: Rasenmähen in der Mittagszeit?

Während das Land Hessen die LärmSchVO zum „Bürokratieabbau“ aufgehoben hat, geht das Bundesland Rheinland-Pfalz den umgekehrten Weg: Das Landesimmissionsschutzgesetz enthält zahlreiche neue Vorschriften zum Lärmschutz und erleichtert künftig das Public Viewing nach 22 Uhr.

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§ 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchVO) dürfen Geräte und Maschinen generell in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Das bedeutet: Rasenmähen in der Mittagszeit ist gestattet. Viele Bürger haben dies nicht eingesehen.

Rasenmähen in der Mittagszeit verboten

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat nun ein Herz mit der lärmgeplagten Landbevölkerung und führt mit dem „Dritten Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes“ vom 09.03.2011 (GVBl. vom 22.03.2011, Nr. 4/2011, Seite 75) das Verbot des Rasenmähens in der Mittagszeit ein.

Das Änderungsgesetz enthält folgende Neuregelungen

Kinderlärm zumutbar

Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar, ist sozialadäquat und in der Regel zumutbar. Damit folgt das Bundesland den Vorbildern Hamburg, Berlin und Bremen, die entsprechende Vorschriften in die Landesimmissionsgesetze eingefügt hatten.

Public-Viewing-Veranstaltungen erleichtert

Für die Außengastronomie kann die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

  • allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses kann der Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden.
  • Hierzu können die Gemeinden und Städte eine Satzung erlassen.
  • Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist der durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  • Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert.

Betrieb von Geräten und Maschinen

Für den Betrieb von Geräten und Maschinen über die Ruhezeiten der 32. BImschVO hinaus werden weitere Ruhezeiten eingeführt:

  1. Der Betrieb der im Anhang der 32.BImschVO aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten nach der BaunutzungVO in der Zeit- von 13 bis 15 Uhr und- von 20 bis 7 Uhr sowie- an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig.
  2. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von- 7 bis 9 Uhr und- von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden.
  3. Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden.
  4. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion kann Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.
  5. Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Einschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.
  6. Der Verstoß gegen die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.

Hinweis

Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Autor*in: WEKA Redaktion