Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Juli 2026)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juli 2026

| Gericht | Datum | Az. |
| OLG Braunschweig | 18.05.2026 | 1 ORs 12/26 |
| Die öffentliche Unterstützung des Angriffskriegs (hier von Russland auf die Ukraine) ist als Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB zu werten. Es kommt nicht darauf an, dass das Führen eines Angriffskrieges nach § 13 VStGB in Deutschland keine Straftat darstellt. Letztlich entscheidend ist, dass die Billigung eines Angriffskrieges den öffentlichen Frieden stört. Hinweis: Ein Angriffskrieg ist die völkerrechtswidrige Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen Staat ohne legitimen Anlass wie Selbstverteidigung oder Kriegserklärung. |
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| LG Freiburg | 26.03.2026 | 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21 |
| Textpassagen wie „Wollt ihr die TOTALE SICHERHEIT????“, „Heil Impfung“ und „Impfung macht frei“ sind keine Volksverhetzung. Insbesondere die Phrase „Impfen macht frei“ lässt sich auch als zulässige Meinungsäußerung auslegen. Daher erfüllen diese Aussagen keinen Straftatbestand. | ||
| LG Osnabrück | 17.04.2026 | 10 Qs 14/26 |
| Ein Fahrzeugführer, der für Sekunden am Steuer einschläft, ist wegen Übermüdung fahruntüchtig. Der Sekundenschlaf ist eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB. | ||
| OVG Koblenz | 26.05.2026 | 7 B 10581/26.OVG |
| An die Form des Gutachtens eines beamteten Tierarztes werden keine besonderen formalen Anforderungen gestellt. Die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes kann auch im Rahmen eines von diesem gefertigten Bescheids erfolgen. | ||
| VGH Mannheim | 15.06.2026 | 6 S 1182/25 |
| Das für Spielhallen geltende Abstandsgebot entsprechend § 25 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (hier nach § 42 Abs. 1 LGlüG) und das Verbundverbot (hier nach § 42 Abs. 2 LGlüG) sind auch im Hinblick auf die Legalisierung virtueller Automatenspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und entsprechende Spielangebote der Staatlichen T.-L. GmbH Baden-Württemberg weiterhin mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. | ||
| VG Berlin | 18.12.2025 | 35 K 166/25 |
| Für die Wirksamkeit einer gesetzlich vorgesehenen oder behördlich angeordneten Zustellung eines Bescheids als schriftliches Dokument bedarf es keiner Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift. Das Verwaltungszustellungsrecht stellt keine näheren Anforderungen an die Form des Zustellungsgegenstands. Verwaltungsverfahrensrechtlich ist für die Wirksamkeit des schriftlichen Verwaltungsakts grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erforderlich. | ||
| OVG Lüneburg | 15.06.2026 | 2 LA 206/24 |
| Bei gebundenen Entscheidungen führt eine (in Teilen) sachlich unrichtige Begründung, die insoweit keinen Einfluss auf die Regelung des Verwaltungsaktes hat, nicht zur formellen Rechtswidrigkeit und infolgedessen auch nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes. Ein Anspruch auf Berichtigung einer unrichtigen Begründung kann nicht mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. | ||
| VG Gießen | 08.06.2026 | 4 K 2524/25.GI |
| Allein das Einholen einer genetischen Analyse kann, von Ausnahmefällen wie etwa der sicherstehenden 100%igen Abstammung von sog. Listenhunden abgesehen, nicht zur Gefährlichkeitsfeststellung (hier nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HessHundeVO) ausreichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich danach nur ein geringer Erbgutanteil von sog. Listenhunden zeigt. Für die Annahme der Gefährlichkeit bei Mischlingshunden ab der F2-Generation ist erforderlich, dass die typischen Merkmale der gelisteten Rassen im äußeren Erscheinungsbild signifikant hervortreten. | ||
| OVG Schleswig | 27.05.2026 | 5 MB 8/26 |
| Die Festsetzung und Fälligkeit der – gegebenenfalls geschätzten − Steuer reicht grundsätzlich aus, um bei Nichtbegleichung der Steuerschuld die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Auf die materielle Berechtigung zur Steuererhebung kommt es nicht an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung kann bei einem Bewachungsgewerbe damit gerechtfertigt werden, dass wegen der besonderen Risiken, die damit einhergehen, erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person des Gewerbetreibenden gestellt werden müssen und dass bei ihm in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss. | ||